Skiunfall – Auffahrunfall und Anscheinsbeweis wie im Straßenverkehr
Kommt es im Straßenverkehr zu einem typischen Auffahrunfall, so spricht der so genannte Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Vorausfahrenden für ein Verschulden des Hintermannes / Auffahrenden. Gleiches gilt im Prinzip auf der Skipiste. Der Verkehr dort ist nämlich durch die FIS-Regeln des internationalen Ski-Verbands näher geregelt, die im Alpenraum gültig sind. Regel Nr. 3 sieht ein entsprechendes Vorsichts-Gebot zu Lasten des hinteren Skifahres in derartigen “Auffahrsituationen” vor (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2008).

