Skiunfall – Auffahrunfall und Anscheinsbeweis wie im Straßenverkehr

Kommt es im Straßenverkehr zu einem typischen Auffahrunfall, so spricht der so genannte Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Vorausfahrenden für ein Verschulden des Hintermannes / Auffahrenden. Gleiches gilt im Prinzip auf der Skipiste. Der Verkehr dort ist nämlich durch die FIS-Regeln des internationalen Ski-Verbands näher geregelt, die im Alpenraum gültig sind. Regel Nr. 3 sieht ein entsprechendes Vorsichts-Gebot zu Lasten des hinteren Skifahres in derartigen “Auffahrsituationen” vor (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2008).

Weitere Urteile: c. Haftung, Schaden - Sonstiges

gefährliche Sportarten – Haftung bei Sportunfällen

Kommt bei gefährlichen Sportarten oder Mannschafts- und Wettkampfspielen ein Teilnehmer zu Schaden, so haftet der Verursacher nach der bisherigen Rechtsprechung nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. bei Vorsatz; dieser ist i.d.R. nicht oder schwer nachweisbar. Es gilt der Grundsatz, dass dem Teilnehmer oder Mitspieler das Risikopotential bekannt war und er mit seiner Teilnahme am Spiel in seine Gefährdung einwilligte.

Die weitgehende Haftungsbeschränkung gilt nach einem neuen BGH-Urteil (29.01.2008) allerdings dann nicht, wenn zugunsten des Verursachers eine Haftpflichtversicherung existiert, die eintrittspflichtig wäre. Dann soll die Versicherung von der Haftungsprivilegierung nicht profitieren und die ansonsten einschneidende Haftungsbeschränkung nicht gelten.

Weitere Urteile: c. Haftung, Schaden - Sonstiges

Schmerzensgeldrente – Anpassung, Inflationsausgleich u.U. möglich

Schmerzensgeld soll den immateriellen Schaden ausgleichen. Es wird als einmalige Entschädigung oder/und als laufende Rente gezahlt. Eine Dynamisierung der Rente von Anfang an ist nicht möglich. Zulässig ist es aber unter engen Voraussetzungen, später eine Erhöhung und Anpassung der künftigen Rentenbeträge im Hinblick auf inzwischen stark gestiegene Lebenshaltungskosten zu verlangen. Wenn der Kostenindex für die Lebenshaltungskosten um mehr als 25 % gestiegen ist, kann eine Anpassung der künftigen Schmerzensgeldrente in Frage kommen (BGH, Urteil vom 15.05.2007).

Weitere Urteile: c. Haftung, Schaden - Sonstiges

Erstschädiger + Zweitschädiger – Haftungszurechnung Unfall + Arztfehler

Mit einer schwierigen und immer wieder vorkommenden Frage der Schadens- und Haftungszurechnung bei mehrfachen Schädigungen hatte sich das OLG Koblenz zu befassen. Bei einem Verkehrsunfall wurde das Unfallopfer schwer verletzt. Die Verletzungen verschlimmerten sich noch, weil der Arzt, der den Verunfallten behandelte, einen Fehler beging.

Unstreitig haften beide Täter (Unfallfahrer und auch Arzt) jeweils für ihre Handlungen und die daraus resultierenden Schäden. Der Unfallfahrer haftet darüber hinaus aber auch noch für die Folgen aus dem ärztlichen Behandlungsfehler, so das OLG Koblenz (Urteil vom 24.04.2008). Der Behandlungsfehler des Arztes sei dem Fahrer kausal noch zuzurechnen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Arzt einen völlig unerwarteten und ganz groben Fehler begangen habe. Dann sei dieser Fehler des Zweitschädigers (Arzt) dem Erstschädiger (Fahrer) nicht mehr anzulasten.

Weitere Urteile: c. Haftung, Schaden - Sonstiges

kein Schadensersatz für nicht handelbares Tier – eingeschläferter Schimpanse

Durch amtliche Beschlagnahme wurde “Charly”, ein 8 Jahre alter, kranker und artwidrig gehaltener Schimpanse seiner privaten Eigentümerin, einer Sozialhilfeempfängerin ohne festen Wohnsitz, weggenommen. Diese hatte das Tier mit Medikamenten jahrelang ruhig gestellt und zuletzt mit einer Eisenkette am Heizkörper angekettet. Das verhaltensgestörte Tier hatte einen Rosenheimer Amtstierarzt angegriffen; das kranke Tier konnte in keinem Tierpark oder anderweitig untergebracht werden. Es musste daher leider eingeschläfert werden.

Die Einschläferung nahm unser Mandant, ein Münchner Tierarzt, vor. Prompt wollte die Eigentümerin für den Verlust ihres Kindes, wie sie Charly bezeichnete, von ihm Schadensersatz in Höhe von 30.000.- DM. Der wurde ihr aber vom OLG München (Urteil vom 04.07.1990) versagt: der Schimpanse hat keinen Marktpreis und ist nicht frei handelbar. Also hat der Verlust auch keinen Geldwert. Außerdem konnte die Eigentümerin nicht einmal darlegen, dass sie früher den Schimpansen rechtmäßig (unter Einhaltung der Artenschutz – und Zollbestimmungen) erworben hatte.

Weitere Urteile: c. Haftung, Schaden - Sonstiges

Verkehrsrecht Bußgeld

  • Rotlichtverstoß und Zeitschätzung durch Polizisten (lesen)
  • Gurtpflicht und Handyverbot bei stehendem Auto (lesen)
  • kein Fahrverbot bei Augenblicksversagen (lesen)
  • einheitliche Tat bei mehreren Verkehrsverstößen (lesen)
  • Fahrzeugeigenschaft (Pkw / Lkw) I – Kfz-Papiere nicht entscheidend (lesen)
  • Fahrzeugeigenschaft (Pkw / Lkw, Sprinter) III – EU-Typengenehmigung als Pkw gegenüber Lkw-Einstufung in Deutschland nachrangig (lesen)
  • Erkennbarkeit von Verkehrszeichen – Abschleppkosten (lesen)
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