Eigenbedarfskündigung bei Wohnraum – Nichten und Neffen auch privilegierte Familienangehörige, § 573 BGB

Die ordentliche Kündigung von Wohnraum seitens des Vermieters ist nur eingeschränkt möglich, um den Mieter zu schützen. Ein Kündigungsgrund ist z.B. Eigenbedarf des Vermieters an der Wohnung für sich selbst oder seine Familienangehörigen.

Bisher war strittig, wie weit der Kreis der berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen zu ziehen ist. Nunmehr hat der BGH (Urteil vom 27.01.2010) entschieden, dass Neffen und Nichten jedenfalls dazu gehören. Braucht der Vermieter die Wohnung für sie, kann er darauf eine Eigenbedarfskündigung stützen. Selbstverständlich darf aber nicht gemogelt werden. Vorgetäuschte Eigenbedarfskündigungen sind rechtswidrig und ziehen harte Sanktionen – strafrechtlich und zivilrechtlich – nach sich.

Weitere Urteile: g. Mietrecht

Internet-Systemvertrag – Werkvertrag gemäß § 631 BGB, Vorleistungspflicht zur Vergütung in AGB ist dennoch rechtmäßig

Ein umfassender Internet-Systemvertrag ist ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB (BGH, Urteil vom 04.03.2010).

Ein Unternehmer hatte sich verpflichtet, für einen Unternehmens-Kunden einen Internetauftritt zu erstellen mit allem “drum und dran”. Er sollte eine Domaine anmelden, Bild- und Textmaterial für den Inhalt der Webseite erstellen und graphisch gestalten, mit diesen Inhalten die Homepage durch einen Web-Designer programmieren und gestalten, sich um Hosting und Mailboxen kümmern und künftig die Webseite pflegen und betreuen. Ein derartiger Vertrag ist ein Werkvertrag, § 631 BGB. 

Zugleich ließ der BGH die Klausel zur Vorleistung des Kunden mit der Vergütung gelten, obwohl dies dem Charakter des Werkvertrags eigentlich widerspricht. Hier war eine monatliche Vergütung in Höhe von 120.- € für 3 Jahre (Laufzeit des Vertrages) vereinbart, fällig in 3 Jahresteilen, jeweils für 1 Jahr im voraus. Dies sei keine unangemessene Benachteiligung des Kunden, weil der Unternehmer seine Werkleistung fast gänzlich am Anfang erbringe, damit die Homepage starten könne; die laufende Betreuung der Webseite falle wenig ins Gewicht. Dann könne er auch seine Vergütung wie vereinbart im Voraus verlangen.

Weitere Urteile: h. Vertragsrecht - sonstiges

Schlagwörter