Vorzeitige Menopause – Hormontherapie mittels Cyclo-Progynova ist beihilfefähig

Eine 39jährige Frau litt an einer vorzeitigen Menopause mit den einschlägigen Beschwerden und Folgen (z.B. kardiovaskuläre und Osteoporose-Risiken). Die Beihilfe Stuttgart wollte das ärztlich verordnete Hormonpräparat Cyclo-Progynova nicht bezahlen, weil es sich dabei um ein Mittel zur Empfängnisregelung handle, das in Baden-Württemberg nicht beihilfefähig sei. 

Dieser Meinung erteilte das VG Stuttgart (Urteil vom 17.05.2010) eine Absage. Bei vorzeitig eingetretener Menopause sei das Medikament sehr wohl als Gegenstand einer Krankenbehandlung beihilfefähig. Dies gelte etwa bis zu einem Alter von 50 – 52 Jahren. Etwa 1 % der Frauen in Deutschland leide an prämaturer (vorzeitiger) Menopause.

Weitere Urteile: i. Krankenversicherungsrecht

Radfahrer ohne Licht und Reflektoren – Mitverschulden

Ein Omnibus, der links abbog, übersah einen entgegenkommenden Radfahrer. In dieser Verkehrssituation liegt die Schuld normalerweise beim Omnibusfahrer.

Jedoch war der Radfahrer bei Dunkelheit und Nässe ohne Licht und ohne Reflektoren unterwegs. Dann trifft ihn ein Haftungsanteil von mindestens 30 %, selbst wenn die Straße mit Straßenlaternen gut ausgeleuchtet ist und ein aufmerksamer Busfahrer den Radler hätte erkennen können (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.01.2010).

Den Radlern sei also dringend geraten: Licht an bei Dunkelheit! Andernfalls treffen sie empfindliche, nachteilige Rechtsfolgen: abgesehen von einem Bußgeld z.B. auch Haftungsnachteile im Falle eines Unfalles!

Weitere Urteile: j. Verkehrsrecht - Zivilrecht

Nachehelicher Betreuungsunterhalt der Frau nach Geburt eines -vom Mann nicht mehr gewollten- IVF-Kindes:

Ein seit 1992 verheiratetes, kinderlos gebliebenes Paar versuchte 1996 3 x vergeblich eine künstliche Befruchtung (IVF). Im November 1996 machte der Mann dann alleine Urlaub in Mexiko und lernte eine andere Frau kennen, mit der er eine Beziehung einging. Dies eröffnete er nach seiner Rückkehr im Dezember seiner Ehefrau, teilte seine Trennungsabsicht mit und bedeutete ihr, dass er mit einer nochmaligen künstlichen Befruchtung nicht mehr einverstanden sei. Die Frau hielt aber an ihrem IVF-Plan fest und forderte den Mann auf, am 24.12.1996 zur nächsten IVF-Behandlung beim Reproduktionsmediziner mitzukommen. Der Mann blieb untätig. Die Frau ließ eine künstliche Befruchtung (wohl unter Verwendung von Kryo-Material)  durchführen und wurde schwanger. Noch vor der Geburt des “IVF-Kindes” reichte die Frau den Scheidungsantrag ein.

In der Folge wollte sie Betreuungsunterhalt in voller Höhe für das IVF-Kind, das der Mann zum Zeitpunkt der künstlichen Zeugung nicht mehr wollte. Nach der Geburt hatte sie nämlich ihre bisherige Berufstätigkeit aufgegeben.

Der BGH sprach ihr vollen Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB zu (Urteil vom 21.02.2001). Er orientierte sich dabei an seiner Rechtsprechung zum Verstoß gegen Absprachen der Eheleute zur gemeinsamen Familienplanung. Dieser Bereich sei weitgehend nicht justiziabel; derartige Entscheidungen im Intimbereich seien frei zu treffen und auch einseitig von einem Ehepartner, auch gegen den Willen des anderen, aufkündbar. Über den Umweg von Schadensersatz oder Unterhaltsfolgen dürfe die freie Entscheidung nicht wirtschaftlich sanktioniert werden. Der Betreuungsunterhalt für die Frau entfalle oder reduziere sich daher auch nicht gemäß § 1579 Nr. 3 oder 4 BGB. Ihr Verhalten sei keine mutwillige Herbeiführung ihrer Unterhaltsbedürftigkeit.

Anmerkung: diese Rechtsauffassung des BGH wird in der Rechtsliteratur nicht einhellig geteilt! 

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Kindesunterhalt – nach Bachelor auch noch Master-Studium

Die Neuordnung der Studiengänge -erst Bachelor, dann anschließend Master- wirft auch Fragen im Unterhaltsrecht auf. Muss im Anschluss an den Bachelor auch noch das Masterstudium vom Unterhaltspflichtigen finanziert werden?

Die Frage ist bisher strittig und in der Rechtssprechung noch nicht eindeutig geklärt. Das OLG Celle neigt zur Antwort: ja! (Beschluss vom 02.02.2010). Der Master sei die sinnvolle und in der Praxis  auch regelmäßige Fortsetzung ( bei 70-90 % der Studenten) des Studiums nach dem Bachelor. Die weitere Qualifizierung sei auch sinnvoll zur Steigerung der  Berufschancen.

Weitere Urteile: e. Familienrecht

IVF und Lohnfortzahlung – bei Arbeitsunfähigkeit wegen Kinderwunschbehandlung

Lohnfortzahlung gemäß § 3 EFZG ist vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit zu gewähren.

Nach dem Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.06.2008 gilt dies auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit aus einer sogenannten IVF-Behandlung (künstliche Befruchtung, Kinderwunschbehandlung wegen Sterilität) resultiert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Krankenkasse der Arbeitnehmerin zuvor einen entsprechenden Behandlungsplan gemäß § 27 a SGB V genehmigte.

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Künstliche Befruchtung (IVF) und Arbeitsrecht – Kündigung wegen Kinderwunschbehandlung bei Sterilitätserkrankung

Eine an Sterilität leidende Zahnarzthelferin ließ zu ihrer Krankenbehandlung eine künstliche Befruchtung (IVF) durchführen; beabsichtigt waren mehrere Behandlungszyklen. Als ihr Arbeitgeber, ein Zahnarzt, dies erfuhr, kündigte er das seit ca. 1 Jahr bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich angesichts der zu erwartenden Fehlzeiten seiner Angestellten. Die 1. Behandlung, die erfolglos blieb, hatte die Angestellte noch während ihres Urlaubs durchführen lassen. Das Kündigungsschutzgesetz war wegen zu geringer Betriebsgröße des Arbeitgebers nicht anwendbar.

Das LAG Schleswig-Holstein hielt die Kündigung für rechtens und wirksam (Urteil vom 17.11.1997). Auch im Hinblick auf den Grund  für die Fehlzeiten (ärztliche IVF-Behandlungen) ergebe sich kein Kündigungsverbot, weder aus §§ 134, 138 BGB, noch aus § 9 MuSchG, noch aus § 612 a BGB oder § 242 BGB. Der Arbeitgeber dürfe zurecht auf seine Interessen zur Vermeidung von Fehlzeiten anlässlich IVF-Behandlung und – im Erfolgsfalle – nachfolgender Schwangerschaft abstellen und seiner Angestellten deswegen kündigen.

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Vierlinge nach künstlicher Befruchtung + Spontankonzeption – kein Behandlungsfehler:

Bei einem Ehepaar bestand langjähriger, unerfüllter Kinderwunsch. Mittels Laparoskopie festgestellte umfangreiche Verwachsungen an den Eileitern und Eierstöcken der Frau machten den Eintritt einer Spontanschwangerschaft unwahrscheinlich und daher eine künstliche Befruchtung (IVF) notwendig. Im Rahmen der IVF wurden 3 befruchtete Eizellen übertragen. Anschließend kam es aber zur Geburt von Vierlingen! Eine weitere Schwangerschaft war wider Erwarten höchstwahrscheinlich parallel zur IVF noch spontan eingetreten. Zwar wollte das Paar eine Schwangerschaft erzielen, aber nicht gleich Vierlinge!

Wegen der ungewollten Vierlingschwangerschaft, die sehr stressig verlief und zu Frühgeburten führte, wollten die Eltern daher Schmerzensgeld von den Behandlern. Das Gericht versagte ihnen dies aber (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.04.2001).

Ein Behandlungsfehler liege nicht vor. Außerdem sei das Patientenpaar über Behandlungsrisiken ausreichend aufgeklärt worden durch Überreichung der Praxisbroschüre zur IVF-Behandlung und zusätzlich im Rahmen von Aufklärungsgesprächen vor einzelnen Behandlungsmaßnahmen.

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