Autokauf – Vorführwagen: wie alt darf er sein?

Ein KFZ-Händler verkaufte an einen Privatkunden im Juni 2005  für 64.000 €  ein Wohnmobil und gab im Bestellformular u.a. an:  “Vorführwagen zum Sonderpreis … “,  “Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer 35 km …”. Später bemerkte der enttäuschte Käufer, dass der Aufbau des Wohnmobils allerdings schon im Jahre 2003 angefertigt worden war. Er sah darin einen Sachmangel und sich in seiner Erwartung, ein ziemlich neues Fahrzeug zu erwerben, getäuscht und wollte das Geschäft rückgängig machen.

Das Landgericht gab dem Käufer recht, das OLG wies aber nach der Berufung des Händlers die Klage des Käufers ab. Der BGH hatte jetzt die Rechtsfrage zu beantworten, was genau unter einem “Vorführwagen” zu verstehen ist und wie alt ein solcher sein darf. Er kam zu folgendem Ergebnis:

Wenn im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, lasse die Bezeichnung “Vorführwagen” nicht den Rückschluss auf ein bestimmtes (geringes) Alter des Autos zu. Es handle sich um ein Fahrzeug, das dem gewerblichen Verkäufer als Ausstellungsobjekt und für i.d.R. kurze Probefahrten gedient und keine größere Abnutzung erlitten habe und noch nicht auf einen (anderen) Endabnehmer zugelassen war. Mehr könne aus der Beschaffenheitsangabe “Vorführwagen” nicht geschlossen werden, insbesondere kein bestimmtes, geringes Alter. – Der BGH wies daher die Revision des Kunden ab und gab dem Händler recht, wie zuvor schon  das OLG (Urteil vom 15.09.2010).

Weitere Urteile: f. Kaufrecht

Lebensversicherung für Dritten und Pflichtteilsergänzung – Wertberechnung (Änderung der Rechtsprechung)

Häufig wird bei einer Lebensversicherung ein Dritter begünstigt und nicht der oder die pflichtteilsberechtigten Verwandten. Dann fließt beim Tod des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme diesem Begünstigten zu ohne jemals Bestandteil der Erbmasse zu werden. Allerdings haben Pflichtteilsberechtigte, also z.B. Kinder oder Ehepartner, einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB. Dieser umfasst auch den Wert einer Lebensversicherung zugunsten eines Dritten. Wie dessen Höhe in dieser Situation zu berechnen ist, war bisher strittig.

Der BGH hat für den Wertausgleich bisher nur die Höhe der bis zum Tod des Erblassers eingezahlten Versicherungsbeiträge herangezogen. Nun hat der BGH seine Auffassung geändert (Urteil vom 28.04.2010)! Es gilt der Wert der Lebensversicherung, den diese  “1 juristische Sekunde” vor dem Tod des Erblassers hatte. I.d.R. ist das der jeweilige Rückkaufswert der Versicherung in diesem Moment. Es kann im Einzelfall aber sogar ein noch höherer Betrag gelten, wenn z.B. ein gewerblicher Zweitmarkt für den Aufkauf derartiger Lebensversicherungen besteht und die dort erzielbaren Marktpreise höher als der versicherungstechnische Rückkaufswert sind!

Die übergangenen Pflichtteilsberechtigten müssen also wirtschaftlich gesehen keineswegs leer ausgehen hinsichtlich einer derartigen Lebensversicherung.

Weitere Urteile: d. Erbrecht

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