“Kalte” Räumung einer Wohnung – Vermieter haftet auch ohne Verschulden!

Bei einer Wohnungsräumung hatte ein Vermieter vorschnell Selbsthilfe geübt. Der Mieter war verschwunden und nicht auffindbar und hatte 2 Monatsmieten nicht bezahlt. Der Vermieter kündigte daher wegen Zahlungsverzugs (berechtigter Weise). Allerdings räumte er dann die Wohnung ohne eine Räumungsklage zu erheben. Einen Teil der Möbel des Mieters lagerte er ein, einen Teil entsorgte er. Ein Inventar über die Gegenstände und deren Wert erstellte der Vermieter nicht. Später tauchte der Mieter wieder auf und verlangte u.a.  für die fehlenden Gegenstände Schadensersatz.

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen urteilte der BGH (14.07.2010):

Grundsätzlich steht dem Mieter in dieser Situation Schadensersatz zu. Die voreilige Räumung im Wege der Selbsthilfe ohne Räumungsurteil sei rechtswidrig. Den Vermieter treffe eine Obhutspflicht an den Sachen des Mieters auch dann, wenn die Kündigung berechtigt war. Wenn er kein Inventar erstelle, könne dies auch zu Beweiserleichterungen zugunsten des Mieters führen. Auf einen Irrtum über sein Selbshilferecht könne der Vermieter sich nicht berufen, § 231 BGB.

Weitere Urteile: g. Mietrecht

Schlagwörter