Der BGH setzt seine bisherige Rechtsprechung (siehe dazu unsere weiteren Beiträge in der Kategorie Mietrecht!) fort und erklärt eine Dekorationsklausel, die das “Weißeln” in Weiß bei Vertragsende verlangt, für ungültig (Beschluss vom 14.12.2010).
Der Mieter hatte seine Wohnung in Berlin Schöneberg während seiner Mietzeit nach seinem Geschmack in dezenter Farbe gestrichen. Bei seinem Auszug war der Anstrich eigentlich optisch noch in Ordnung und der Mieter gab daher die Wohnung “farbig” zurück. Das akzeptierte der Vermieter nicht. Er bestand auf einer Rückgabe in Weiß. Gemäß einer Formularklausel des Mietvertrages schulde ihm der Mieter “weiß” statt farbig. Er verklagte daher den Mieter auf Zahlung von 12.000 € Malerkosten für den Wohnungsanstrich in Weiß.
Das Amtsgericht hatte keine Bedenken und verurteilte den Mieter zur Zahlung. Das Landgericht Berlin sah die Rechtslage aber genau umgekehrt. Der Mieter darf statt weiß auch einen dezenten Farbton zur Dekoration wählen. Deswegen müsse er beim Auszug nicht neu streichen. Auf die Berufung des Mieters hob das Landgericht das Urteil des Amtsrichters auf und wies die Vermieterklage ab.
Der BGH stellte fest, dass das Landgericht richtig liegt.