Arbeitsunfähigkeit wegen Mobbings – Krankentagegeld

Ein Arbeitnehmer wurde am Arbeitsplatz gemobbt. Das Mobbing führte dazu, dass er unter psychischen und auch physischen Beschwerden (Depressionen, Panikreaktionen, Rückenbeschwerden) litt, die fachärztlich festgestellt wurden. Er war ärztlich krankgeschrieben und löste am Ende durch einvernehmlichen Auflösungsvertrag mit seinem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf.

Seine private Krankenversicherung wollte ihm dennoch kein Krankentagegeld bezahlen. Mobbing sei keine Krankheit; wegen der Mobbing-Folgen sei er auch nicht arbeitsunfähig krank im Sinne der Versicherungsbedingungen sondern lediglich an dem gemobbten Arbeitsplatz nicht einsatzfähig. Das sei ein Fall der “konflikbedingten Arbeitsplatzunverträglichkeit” aber keine zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit und somit kein Versicherungsfall für die Krankentagegeldversicherung. Die Versicherung meinte noch, das Mobbingopfer müsse sich ggf. beim Arbeitsgericht zur Wehr setzten, könne aber von ihr keinesfalls Krankentagegeld beanspruchen.

Derartiger Spitzfindigkeit der Versicherung erteilte das OLG Celle (Urteil vom 12.05.2010) eine Absage. Die ärztlich festgestellten Beschwerden seien sehr wohl eine Krankheit, auch wenn sie letztlich aus Umständen des Arbeitsumfeldes herrührten. Es gab der Zahlungsklage des Versicherten statt.

Das Landgericht hatte zuvor übrigens noch gegenteilig entschieden und dem Mobbingopfer den Anspruch auf Krankentagegeld versagt.

Inzwischen hat der BGH endgültig dem gemobbten Arbeitnehmer Recht gegeben (Urteil vom 09.03.2011).

Weitere Urteile: i. Krankenversicherungsrecht

Testamentswiderruf durch Vernichtung – grundsätzlich höchstpersönlich!

Ein Testament kann durch den Erblasser grundsätzlich wieder abgeändert oder ganz aufgehoben werden, wenn nicht ausnahmsweise ein Fall vorliegt, der dem Erblasser Änderungen verwehrt.

Der Testamentswiderruf kann dann durch Errichtung eines anderen, zeitlich jüngeren Testaments, durch Anbringung eines formgültigen Aufhebungsvermerks oder auch durch rein tatsächliche Vernichtung des alten Testaments geschehen, §§ 2254, 2255 und 2258 BGB. Der Vernichtung vorzuziehen ist auf jeden Fall ein solcher “Aufhebungsvermerk”, da ansonsten Beweisschwierigkeiten auftreten können (Abgrenzung: Verlust oder Unauffindbarkeit des Testaments gegenüber gewollter Vernichtung des Testaments!).  Voraussetzung ist, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung testierfähig ist und auch subjektiv mit dem Willen einer Testamentsänderung handelt.

Ausnahmsweise kann sich der Erblasser bei der -risikoreichen (siehe oben) – Aufhebung mittels Vernichtung auch eines Dritten als unselbständigem Werkzeug bedienen. Dies birgt aber zusätzliche Risiken, da es mit der “Höchstpersönlichkeit” kaum zu vereinbaren ist und außerdem weitere Beweisrisiken entstehen. Von dieser Variante sollte man daher tunlichst Abstand nehmen!

Prompt wurde dies auch in einem Fall, den das OLG München zu entscheiden hatte (Beschluss vom 11.04.2011) zum Verhängnis. Dort beauftragte die Erblasserin ihren Neffen, ein Testament vom 23.06.2009 zu vernichten; das hätte zur Folge gehabt, dass ein früheres, dem Neffen günstiges Testament vom 31.05.2009 wieder in Kraft getreten wäre. Allerdings vergaß der Neffe nach seinem Vortrag die beauftragte Vernichtung des Testaments vom 23.06. Somit blieb dieses wirksam. Nach dem Tod der Erblasserin ließ sich daran nichts mehr ändern. – Das wäre nicht passiert, wenn die Erblasserin zu Lebzeiten einen formgültigen Aufhebungsvermerk am Testament vom 23.06. angebracht hätte.

Weitere Urteile: d. Erbrecht

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