grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr I
In Arzthaftungsprozessen ist oft die Beweisführung sehr schwierig. Die Frage, wer die Beweislast trägt, kann daher prozessentscheidend sein. Grundsätzlich muss derjenige, der einen Anspruch behauptet, die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen, also der Patient, der einen Operationsschaden behauptet.
Bei einem groben Behandlungsfeher des Arztes kann sich dies aber ins Gegenteil umkehren: Beweislastumkehr. Dann wird die Kausalität (Ursächlichkeit) zwischen dem Fehler und dem eingetretenen Schaden zugunsten des Patienten zunächst vermutet und der Arzt muss diesen Zusammenhang widerlegen. Die Beweislastumkehr zum Nachteil des Arztes gilt aber nicht, wenn der Schaden überhaupt nicht zu dem Behandlungsfehler “passt”.
In diesem BGH-Fall wurde nach einem Motorradunfall ein Beckenringbruch übersehen, dessen mangelhafte Ausheilung zu Pseudarthrose und diversen weiteren Folgeleiden führte. Trotz geklagter Beschwerden wurde auch keine Aufklärung durch nochmaliges Röntgen gesucht. Zwar lag im Nichterkennen nur ein “einfacher” Befunderhebungsfehler vor, aber die nachfolgende Unterlassung der Nachbefundung stellte sich als grober Behandlungsfehler dar.

