Zahnarzt – vor Zahnersatz im Regelfall kein Allergietest nötig:

Wenn im Einzelfall nicht besondere Umstände vorliegen, ist der Zahnarzt vor dem Einbringen eines Zahnersatzes nicht verpflichtet, Allergietests bei seinem Patienten durchzuführen. Dies gilt auch für die Verträglichkeit auf unterschiedliche Materialien. Galvanische Strömungen geringster Stärke wegen unterschiedlicher Materialien können dem Zahnarzt nicht als Behandlungsfehler angelastet werden (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2007).

Weitere Urteile: a. Arzthaftung

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