grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr II – Unterlassen therapeutischer Aufklärung

Im Urteil vom 16.11.2004 spricht der BGH aus, dass auch das Unterlassen der gebotenen therapeuthischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung) ein grober Behandlungsfehler sein kann mit der Folge einer Beweislastumkehr!

Im entschiedenen Fall musste für den Arzt der Verdacht einer beginnenden Netzhautablösung aufkommen. Über die Notwenigkeit einer baldigen Kontrolluntersuchung im Falle fortbestehender Symptome wurde der Patient aber nicht aufgeklärt. In diesem Unterlassen sah der BGH einen groben Behandlungsfehler.

Weitere Urteile: a. Arzthaftung

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