geschädigter Kassenpatient – u.U. Schadensbeseitigung im Rahmen privatärztlicher Behandlung (Vergütung):

Wird bei einer Operation ein Kassenpatient schuldhaft vom Arzt geschädigt und muss er sich deswegen ärztlich behandeln lassen, so muss er sich grundsätzlich mit einer kassenärztlichen Nachbehandlung zufrieden geben.

Etwas anderes kann aber gelten, wenn im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten der Schadensbehebung bestehen. Dann darf sich der Kassenpatient ausnahmsweise auf Kosten des Schädigers als Privatpatient behandeln lassen (BGH, Urteil vom 06.07.2004).

Weitere Urteile: a. Arzthaftung

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