Anrechnung von Vorempfängen im Erbrecht sicher geregelt – Anrechnungsbestimmung oder letztwillige Verfügung?

Oft will der Erblasser bereits zu Lebzeiten über Teile seines Vermögens in “vorweg genommener Erbfolge” verfügen. Er hat dabei grundsätzlich auch die Freiheit zu bestimmen, ob oder dass dieser Vorempfang auf den späteren Erbteil angerechnet werden muss oder nicht. So kann er z.B. erreichen, dass andere Miterben nicht schlechter wegkommen als der Miterbe, der schon zu Lebzeiten eine Schenkung erhalten hat.

Aber Vorsicht: nicht in jedem Fall funktioniert eine einfache Anrechnungsbestimmung! Das wurde in einem Erbfall zum Verhängnis, bei dem Vorempfänge eines (späteren) Miterben in Höhe von insgesamt 6 Mio DM auf dessen Erbteil angerechnet werden sollten – was aber scheiterte.

Zwar kann vom Erblasser gemäß § 2050 BGB eine Anrechnungsbestimmung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden. Diese ist formfrei und muss vor oder spätestens bei der Vermögensüberlassung erfolgen; im Nachhinein geht es nicht! Aber § 2050 BGB sieht diese Gestaltungsmöglichkeit nur gegenüber Abkömmlingen und nur im Verhältnis unter Abkömmlingen, nicht aber hinsichtlich anderer Erben vor! Außerdem gilt § 2050 BGB nur im Fall der gesetzlichen Erbfolge.

Der BGH hat ausdrücklich (Urteil vom 28.10.2009) eine Ausdehnung der rechtsgeschäftlichen Anrechnungsbestimmung gemäß § 2050 BGB auf andere Fälle – über den Wortlaut von § 2050 BGB hinaus – abgelehnt. Dies hat zur Folge, dass in solchen Fällen eine lebzeitige Anrechnungsbestimmung  unwirksam ist und ins Leere geht! Wenn der Erblasser dennoch eine Anrechnung auf den Erbteil erreichen will, muss er zu einem anderen Mittel als der Anrechnungsbestimmung gemäß § 2050 BGB greifen!

Der Erblasser muss dann zum Mittel der letztwilligen Verfügung greifen und dort die Anrechnung wirksam bestimmen. Dabei sind selbstverständlich die besonderen Formvorschriften für letztwillige Verfügungen zu beachten.

Wer sich nicht sicher ist, sollte daher unbedingt den Rat eines Notars oder Anwalts einholen, damit er keinen Fehler mit gravierenden Folgen macht!

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Samenspende mit Risiko – Unklarheiten und Rechtsprobleme bezüglich Abstammung, Vaterschaftsanfechtung, Unterhalt, Erbrecht u.a.

Bei echt heterologen Behandlungsformen der künstlichen Befruchtung (Verwendung von Keimzellen einer dritten Person – Spender - außerhalb des Kinderwunschpaares) können bezüglich des Status des Wunschkindes zahlreiche Rechtsprobleme auftreten, die von den Beteiligten u. U. nicht ausreichend bedacht werden. Die heutige Rechtslage in Deutschland bietet derzeit keine umfassenden und auch keine sicheren Regelungen hinsichtlich Abstammung und Status des Kindes – und daraus folgend z.B. unterhalts- und erbrechtlicher Ansprüche.

Noch komplizierter liegt der Fall, wenn die Angelegenheit einen internationalen Bezug hat (z.B. Samenspende aus dem Ausland), was wegen der restriktiven Rechtslage in Deutschland häufig vorkommt. Dann sind schwierige Fragen aus dem IPR (Internationales Privatrecht) und ggf. Vorschriften anderer, ausländischer Rechtsordnungen zu prüfen – derartige Fälle mit internationalem Bezug bleiben hier ausgeklammert. 

Mutter im Rechtsinne ist nach deutschem Recht immer und unabänderlich die Frau, die das Kind geboren hat, § 1591 BGB. Wessen weibliche Gene das Kind trägt, ist unerheblich. Eine Anfechtung der Mutterschaft sieht das geltende Recht nicht vor.

Wer Vater im Rechtsinne (§§ 1592 ff. BGB)  ist, lässt sich nicht so leicht und vor allen Dingen nicht definitiv oder unabänderlich klären! War die Mutter des Kindes verheiratet, so gilt aufgrund gesetzlicher Vermutung gemäß § 1592 Nr. 1 BGB ihr Ehemann als Vater des Kindes. War sie nicht verheiratet, so ist eine Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1594 BGB denkbar.

Jedoch sieht das Gesetz Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung vor! Zwar schließt § 1600 Abs. 5 BGB bei einvernehmlicher künstlicher Befruchtung eine Vaterschaftsanfechtung durch die Mutter aus und ebenso durch den rechtlichen Vater, also ihren Ehemann oder den nicht mit ihr verheirateten Mann, der zuvor seine Vaterschaft anerkannt hat. - Was ist aber, wenn die frühere Einwilligung zur Behandlung widerrufen oder angefochten wird?

Eine Vaterschaftsanfechtung durch das Kind – minderjährig mittels Vormund oder Pfleger oder selbständig nach Eintritt der Volljährigkeit – ist möglich. Das eröffnet z.B. die Möglichkeit, die Vaterschaft des Samenspenders feststellen zu lassen! Der Samenspender selbst hat dagegen keine Möglichkeit zur Vaterschaftsanfechtung.

Die Abstammung und Verwandtschaftsverhältnisse sind wiederum Anknüpfungspunkt für diverse Rechtsbeziehungen des Kindes zu seinen Eltern, z.B. bezüglich Unterhalt und Erbrecht!

Das heterolog erzeugte Wunschkind wird in diese verworrene Statuslage hineingeboren. Es hat nach der Rechtsprechung des BVerfG (Bundesverfassungsgericht) einen Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung. Eine anonyme Samenspende kollidiert daher mit diesem Grundrecht des Kindes! Folglich werden die behandelnden Ärzte gehalten sein – schon um eigene Haftungsansprüche auszuschalten oder zu minimieren – die Identität des Spenders festzuhalten und auf Anforderung auch preiszugeben. Haben sie eine gegenteilige Vereinbarung mit dem Spender getroffen, so entsteht bei einem Informationsverlangen ein nicht lösbarer Konflikt.

Aus der biologischen Vaterschaft des Samenspenders - die damit personell feststellbar wird – folgen aber u.U. Statuskonsequenzen im Verhältnis Kind / biologischer Vater z.B. im Bezug auf Unterhalt, Erbrecht, Pflichtteilsrecht.

Möglich ist, dass sich das Kind später nicht so verhält, wie es sich seine Wunscheltern erhoffen oder vorstellen und Kontakt und Nähe zu seinem leiblichen Erzeuger sucht. Konflikte im Verhältnis Kind / sozialer Vater / rechtlicher Vater / biologischer Vater erscheinen vorprogrammiert! 

Eine Adoption kann nur in bestimmten Konstellationen – nicht aber in allen Fällen! – ein Klärung bringen.

Auf mütterlicher Seite lässt die derzeitige Rechtslage in Deutschland das Entstehen einer derartigen “Dreiecksituation” nicht zu: das ESchG (Embryonenschutzgesetz) verbietet Leihmutterschaft und Eizellspende und stellt ärztliche Maßnahmen hierzu sogar unter Strafe! Ohne ärztliche Behandlung ist eine Eizellspende vermutlich nicht durchführbar.

Die Samenspende (donogene Insemination) ist “technisch” dagegen auch ohne ärztliche Hilfe machbar. Ärzten ist die Behandlung nach der Berufsordnung bei Vorliegen einer medizinischen Indikation ( männlicher Partner des Kinderwunschpaares ist unfruchtbar) gestattet.

Bindende privatrechtliche Vereinbarungen der Beteiligten sind nur sehr eingeschränkt möglich, da Verträge zu Lasten Dritter (also z.B. des Wunschkindes) unzulässig und damit nichtig sind. Auch existieren im Unterhaltsrecht und im Erbrecht Vorschriften, die rechtsgeschäftliche Verzichte nicht oder nur sehr eingeschränkt zulassen. Und schließlich ist manch “denkbare” Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Das alles sollte von den Wunscheltern sorgfältig abgewogen werden. Ihr Wunsch nach einem Kind ist nur allzu verständlich – doch handelt es sich bei einem Wunschkind aus Samenspende – genetisch gesehen – nur um “ein eigenes Kind zur Hälfte”, denn das männliche Erbgut des Kindes ist fremd.

Beim Kinderwunsch eines homosexuellen Paares folgt die Kinderlosigkeit nicht aus einer Sterilitätserkrankung sondern aus der frei gelebten, sexuellen Neigung beider Partner. Die Samenspende ist in dieser Situation nicht medizinisch indiziert und nach dem ärztlichen Berufsrecht in Deutschland nicht zulässig.

Der Fall eines lesbischen Kinderwunschpaares macht Schlagzeilen. Es verdankte einem Samenspender (wohl ohne ärztliche Behandlung) ein Wunschkind. 3  Jahre nach seiner Geburt verlangten die Frauen vom Samenspender entgegen der früheren Übereinkunft Kindesunterhalt :”Teure Spende” – Der Spiegel 09/2011. Hier haben sich die ” 3 Eltern ” im sozialen und emotionalen Beziehungsgeflecht verirrt.

Was wird aber das “Wunschbaby” einmal empfinden, wenn es die volle Wahrheit über seine Herkunft erfahren muss?

Mit der medizinisch indizierten Kinderwunschbehandlung bei einem heterosexuellen Paar, das wegen Krankheit ungewollt kinderlos ist, kann die Samenspende bei einem lesbischen Paar nicht gleichgesetzt werden!

Info zur medizinisch indizierten Kinderwunschbehandlung und zur Kostenübernahme durch Krankenkassen und Versicherungen:

                                             www.kinderwunsch-anwalt.de

 

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Testamentswiderruf durch Vernichtung – grundsätzlich höchstpersönlich!

Ein Testament kann durch den Erblasser grundsätzlich wieder abgeändert oder ganz aufgehoben werden, wenn nicht ausnahmsweise ein Fall vorliegt, der dem Erblasser Änderungen verwehrt.

Der Testamentswiderruf kann dann durch Errichtung eines anderen, zeitlich jüngeren Testaments, durch Anbringung eines formgültigen Aufhebungsvermerks oder auch durch rein tatsächliche Vernichtung des alten Testaments geschehen, §§ 2254, 2255 und 2258 BGB. Der Vernichtung vorzuziehen ist auf jeden Fall ein solcher “Aufhebungsvermerk”, da ansonsten Beweisschwierigkeiten auftreten können (Abgrenzung: Verlust oder Unauffindbarkeit des Testaments gegenüber gewollter Vernichtung des Testaments!).  Voraussetzung ist, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung testierfähig ist und auch subjektiv mit dem Willen einer Testamentsänderung handelt.

Ausnahmsweise kann sich der Erblasser bei der -risikoreichen (siehe oben) – Aufhebung mittels Vernichtung auch eines Dritten als unselbständigem Werkzeug bedienen. Dies birgt aber zusätzliche Risiken, da es mit der “Höchstpersönlichkeit” kaum zu vereinbaren ist und außerdem weitere Beweisrisiken entstehen. Von dieser Variante sollte man daher tunlichst Abstand nehmen!

Prompt wurde dies auch in einem Fall, den das OLG München zu entscheiden hatte (Beschluss vom 11.04.2011) zum Verhängnis. Dort beauftragte die Erblasserin ihren Neffen, ein Testament vom 23.06.2009 zu vernichten; das hätte zur Folge gehabt, dass ein früheres, dem Neffen günstiges Testament vom 31.05.2009 wieder in Kraft getreten wäre. Allerdings vergaß der Neffe nach seinem Vortrag die beauftragte Vernichtung des Testaments vom 23.06. Somit blieb dieses wirksam. Nach dem Tod der Erblasserin ließ sich daran nichts mehr ändern. – Das wäre nicht passiert, wenn die Erblasserin zu Lebzeiten einen formgültigen Aufhebungsvermerk am Testament vom 23.06. angebracht hätte.

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Lebensversicherung für Dritten und Pflichtteilsergänzung – Wertberechnung (Änderung der Rechtsprechung)

Häufig wird bei einer Lebensversicherung ein Dritter begünstigt und nicht der oder die pflichtteilsberechtigten Verwandten. Dann fließt beim Tod des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme diesem Begünstigten zu ohne jemals Bestandteil der Erbmasse zu werden. Allerdings haben Pflichtteilsberechtigte, also z.B. Kinder oder Ehepartner, einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB. Dieser umfasst auch den Wert einer Lebensversicherung zugunsten eines Dritten. Wie dessen Höhe in dieser Situation zu berechnen ist, war bisher strittig.

Der BGH hat für den Wertausgleich bisher nur die Höhe der bis zum Tod des Erblassers eingezahlten Versicherungsbeiträge herangezogen. Nun hat der BGH seine Auffassung geändert (Urteil vom 28.04.2010)! Es gilt der Wert der Lebensversicherung, den diese  “1 juristische Sekunde” vor dem Tod des Erblassers hatte. I.d.R. ist das der jeweilige Rückkaufswert der Versicherung in diesem Moment. Es kann im Einzelfall aber sogar ein noch höherer Betrag gelten, wenn z.B. ein gewerblicher Zweitmarkt für den Aufkauf derartiger Lebensversicherungen besteht und die dort erzielbaren Marktpreise höher als der versicherungstechnische Rückkaufswert sind!

Die übergangenen Pflichtteilsberechtigten müssen also wirtschaftlich gesehen keineswegs leer ausgehen hinsichtlich einer derartigen Lebensversicherung.

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Erbrecht Urteile: Übersicht

- Testamentserbfolge “ohne” Testament
- Motivirrtum kann zur Anfechtung (von Testament oder Erbvertrag) berechtigen
- vorbeugende Klage gegen Pflichtteilsentziehung vor Eintritt des Erbfalls
- Pflichteilsergänzungsanspruch, 10 jährige Ausschlussfrist, § 2325 BGB
- Wer haftet für Begräbniskosten: Erbe oder Unterhaltsverpflichteter des Verstorbenen?

Weitere Urteile: d. Erbrecht

verschwundenes Testament – Testamentserbfolge ausnahmsweise auch “ohne” Testament:

Oft wird die Erbfolge durch Testament abweichend von der gesetzlichen Erbfolge bestimmt. Für das Testament gelten strenge Formvorschriften ( z.B. eigenhändig geschrieben!). Der Inhalt der testamentarischen Verfügungen des Erblassers muss durch Vorlage des Testaments nachgewiesen werden.

Ausnahmsweise und unter sehr strengen Voraussetzungen kann die Existenz eines verschwundenen Testaments und / oder sein Inhalt auch durch Zeugen nachgewiesen werden. Der Nachweis muss aber auf jeden Fall zweifelsfrei gelingen (Bay. ObLG, Beschluss vom 01.04.2004 und OLG München, Beschluss vom 22.4.2010). Die Beweislast für Existenz und Inhalt des verschwundenen Testaments trägt derjenige, der sich auf dieses Testament berufen will.

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Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags bei Motivirrtum denkbar:

Im Vertragsrecht ist die Anfechtung von Willenserklärungen oder Verträgen bei einem so genannten „bloßen“ Motivirrtum grundsätzlich nicht möglich, § 119 BGB – anders im Erbrecht. Verfügungen auf den Todesfall, also Testament und Erbvertrag, können unter gewissen, allerdings strengen Voraussetzungen gemäß § 2078 BGB angefochten werden, wenn der Erblasser in seinen Erwartungen von dem Begünstigten in schwerwiegender Weise enttäuscht wird (OLG München, Beschluss vom 27.07.2007).

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Vorbeugende Feststellungsklage gegen / wegen Pflichtteilsentziehung vor Eintritt des Erbfalls

Eine negative Feststellungsklage des Pflichtteilsberechtigten gegen die vom Erblasser angeordnete Pflichtteilsentziehung ist zulässig, auch wenn der Erbfall noch gar nicht eingetreten ist (BGH, Urteil vom 10.03.2004).

Der benachteiligte Pflichtteilsberechtigte kann so bereits vorzeitig und noch zu Lebzeiten des Testators eine gerichtliche Klärung über den später wirkenden Pflichtteilsentzug herbei führen.

Für den umgekehrten Fall – positive Feststellungsklage des Testators gegen den Pflichteilsberechtigten, dass er ihm den Pflichtteil entziehen darf – hat der BGH schon vor Langem die Zulässigkeit einer solchen Klage bejaht (Urteil vom 01.03.1974).

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Pflichteilsergänzungsanspruch, 10 jährige Ausschlussfrist, § 2325 BGB

Viele Erblasser wollen durch rechtzeitige Schenkung zu Lebzeiten an Dritte die Erbmasse verringern z.B. mit dem Ziel, den Pflichtteil eines Pflichtteilsberechtigten (z.B ein Kind) zu reduzieren.

Das lässt das Gesetz beschränkt zu: nach § 2325 BGB fallen Schenkungen, die länger als 10 Jahre vor Eintritt des Erbfalles erfolgt sind, unter den Tisch; nur die jüngeren Schenkungen müssen “fiktiv” zum Wert des durch die Schenkung reduzierten Nachlasses und damit bei der Berechnung des Plichtteils dazu gerechnet werden.

Aber Vorsicht:  Der geschenkte Gegenstand muss endgültig weggegeben sein. Das mit der Schenkung verfolgte Ziel wird oft gefährdet oder verfehlt, wenn sich der Schenker noch eigene Rechte am Geschenk vorbehält ! Dies gilt z.B. für ein Nießbrauchsrecht (BGH, Urteil vom 27.04.1994) oder ein lebenslanges Wohnrecht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.1998), welche sich der Erblasser an einem verschenkten Grundstück vorbehält.

Anmerkung:  Nach der Erbrechtsreform gilt ab 1.1.2010 nun bis zum völligen Wegfall der Anrechnung nach 10 Jahren eine abgestufte Anrechnung (pro Jahr 1/10), wenn der Erbfall früher als 10 Jahre nach der Schenkung eintritt!

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Beerdigungskosten – Erbe und Unterhaltsverpflichteter haften

Für die Kosten der Beerdigung muss grundsätzlich der Erbe des Verstorbenen gemäß § 1968 BGB aufkommen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Nachlass überschuldet ist.

Dann haftet anstelle des Erben vorrangig der dem Verstorbenen gegenüber Unterhaltsverpflichtete nach familienrechtlichen Grundsätzen. Der Beschluss des LG Münster (vom 09.01.2008) betrifft den Fall eines vermögenslos Verstorbenen, der seine (geschiedene) Mutter, die ohne eigenes Erwerbseinkommen war, zur Alleinerbin einsetzte. Der Vater musste als Unterhaltspflichtiger für die Kosten der Beerdigung seines volljährigen Sohnes aufkommen, obwohl er erbrechtlich übergangen wurde.

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