Samenspende mit Risiko – Unklarheiten und Rechtsprobleme bezüglich Abstammung, Vaterschaftsanfechtung, Unterhalt, Erbrecht u.a.

Bei echt heterologen Behandlungsformen der künstlichen Befruchtung (Verwendung von Keimzellen einer dritten Person – Spender - außerhalb des Kinderwunschpaares) können bezüglich des Status des Wunschkindes zahlreiche Rechtsprobleme auftreten, die von den Beteiligten u. U. nicht ausreichend bedacht werden. Die heutige Rechtslage in Deutschland bietet derzeit keine umfassenden und auch keine sicheren Regelungen hinsichtlich Abstammung und Status des Kindes – und daraus folgend z.B. unterhalts- und erbrechtlicher Ansprüche.

Noch komplizierter liegt der Fall, wenn die Angelegenheit einen internationalen Bezug hat (z.B. Samenspende aus dem Ausland), was wegen der restriktiven Rechtslage in Deutschland häufig vorkommt. Dann sind schwierige Fragen aus dem IPR (Internationales Privatrecht) und ggf. Vorschriften anderer, ausländischer Rechtsordnungen zu prüfen – derartige Fälle mit internationalem Bezug bleiben hier ausgeklammert. 

Mutter im Rechtsinne ist nach deutschem Recht immer und unabänderlich die Frau, die das Kind geboren hat, § 1591 BGB. Wessen weibliche Gene das Kind trägt, ist unerheblich. Eine Anfechtung der Mutterschaft sieht das geltende Recht nicht vor.

Wer Vater im Rechtsinne (§§ 1592 ff. BGB)  ist, lässt sich nicht so leicht und vor allen Dingen nicht definitiv oder unabänderlich klären! War die Mutter des Kindes verheiratet, so gilt aufgrund gesetzlicher Vermutung gemäß § 1592 Nr. 1 BGB ihr Ehemann als Vater des Kindes. War sie nicht verheiratet, so ist eine Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1594 BGB denkbar.

Jedoch sieht das Gesetz Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung vor! Zwar schließt § 1600 Abs. 5 BGB bei einvernehmlicher künstlicher Befruchtung eine Vaterschaftsanfechtung durch die Mutter aus und ebenso durch den rechtlichen Vater, also ihren Ehemann oder den nicht mit ihr verheirateten Mann, der zuvor seine Vaterschaft anerkannt hat. - Was ist aber, wenn die frühere Einwilligung zur Behandlung widerrufen oder angefochten wird?

Eine Vaterschaftsanfechtung durch das Kind – minderjährig mittels Vormund oder Pfleger oder selbständig nach Eintritt der Volljährigkeit – ist möglich. Das eröffnet z.B. die Möglichkeit, die Vaterschaft des Samenspenders feststellen zu lassen! Der Samenspender selbst hat dagegen keine Möglichkeit zur Vaterschaftsanfechtung.

Die Abstammung und Verwandtschaftsverhältnisse sind wiederum Anknüpfungspunkt für diverse Rechtsbeziehungen des Kindes zu seinen Eltern, z.B. bezüglich Unterhalt und Erbrecht!

Das heterolog erzeugte Wunschkind wird in diese verworrene Statuslage hineingeboren. Es hat nach der Rechtsprechung des BVerfG (Bundesverfassungsgericht) einen Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung. Eine anonyme Samenspende kollidiert daher mit diesem Grundrecht des Kindes! Folglich werden die behandelnden Ärzte gehalten sein – schon um eigene Haftungsansprüche auszuschalten oder zu minimieren – die Identität des Spenders festzuhalten und auf Anforderung auch preiszugeben. Haben sie eine gegenteilige Vereinbarung mit dem Spender getroffen, so entsteht bei einem Informationsverlangen ein nicht lösbarer Konflikt.

Aus der biologischen Vaterschaft des Samenspenders - die damit personell feststellbar wird – folgen aber u.U. Statuskonsequenzen im Verhältnis Kind / biologischer Vater z.B. im Bezug auf Unterhalt, Erbrecht, Pflichtteilsrecht.

Möglich ist, dass sich das Kind später nicht so verhält, wie es sich seine Wunscheltern erhoffen oder vorstellen und Kontakt und Nähe zu seinem leiblichen Erzeuger sucht. Konflikte im Verhältnis Kind / sozialer Vater / rechtlicher Vater / biologischer Vater erscheinen vorprogrammiert! 

Eine Adoption kann nur in bestimmten Konstellationen – nicht aber in allen Fällen! – ein Klärung bringen.

Auf mütterlicher Seite lässt die derzeitige Rechtslage in Deutschland das Entstehen einer derartigen “Dreiecksituation” nicht zu: das ESchG (Embryonenschutzgesetz) verbietet Leihmutterschaft und Eizellspende und stellt ärztliche Maßnahmen hierzu sogar unter Strafe! Ohne ärztliche Behandlung ist eine Eizellspende vermutlich nicht durchführbar.

Die Samenspende (donogene Insemination) ist “technisch” dagegen auch ohne ärztliche Hilfe machbar. Ärzten ist die Behandlung nach der Berufsordnung bei Vorliegen einer medizinischen Indikation ( männlicher Partner des Kinderwunschpaares ist unfruchtbar) gestattet.

Bindende privatrechtliche Vereinbarungen der Beteiligten sind nur sehr eingeschränkt möglich, da Verträge zu Lasten Dritter (also z.B. des Wunschkindes) unzulässig und damit nichtig sind. Auch existieren im Unterhaltsrecht und im Erbrecht Vorschriften, die rechtsgeschäftliche Verzichte nicht oder nur sehr eingeschränkt zulassen. Und schließlich ist manch “denkbare” Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Das alles sollte von den Wunscheltern sorgfältig abgewogen werden. Ihr Wunsch nach einem Kind ist nur allzu verständlich – doch handelt es sich bei einem Wunschkind aus Samenspende – genetisch gesehen – nur um “ein eigenes Kind zur Hälfte”, denn das männliche Erbgut des Kindes ist fremd.

Beim Kinderwunsch eines homosexuellen Paares folgt die Kinderlosigkeit nicht aus einer Sterilitätserkrankung sondern aus der frei gelebten, sexuellen Neigung beider Partner. Die Samenspende ist in dieser Situation nicht medizinisch indiziert und nach dem ärztlichen Berufsrecht in Deutschland nicht zulässig.

Der Fall eines lesbischen Kinderwunschpaares macht Schlagzeilen. Es verdankte einem Samenspender (wohl ohne ärztliche Behandlung) ein Wunschkind. 3  Jahre nach seiner Geburt verlangten die Frauen vom Samenspender entgegen der früheren Übereinkunft Kindesunterhalt :”Teure Spende” – Der Spiegel 09/2011. Hier haben sich die ” 3 Eltern ” im sozialen und emotionalen Beziehungsgeflecht verirrt.

Was wird aber das “Wunschbaby” einmal empfinden, wenn es die volle Wahrheit über seine Herkunft erfahren muss?

Mit der medizinisch indizierten Kinderwunschbehandlung bei einem heterosexuellen Paar, das wegen Krankheit ungewollt kinderlos ist, kann die Samenspende bei einem lesbischen Paar nicht gleichgesetzt werden!

Info zur medizinisch indizierten Kinderwunschbehandlung und zur Kostenübernahme durch Krankenkassen und Versicherungen:

                                             www.kinderwunsch-anwalt.de

 

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Nachehelicher Betreuungsunterhalt der Frau nach Geburt eines -vom Mann nicht mehr gewollten- IVF-Kindes:

Ein seit 1992 verheiratetes, kinderlos gebliebenes Paar versuchte 1996 3 x vergeblich eine künstliche Befruchtung (IVF). Im November 1996 machte der Mann dann alleine Urlaub in Mexiko und lernte eine andere Frau kennen, mit der er eine Beziehung einging. Dies eröffnete er nach seiner Rückkehr im Dezember seiner Ehefrau, teilte seine Trennungsabsicht mit und bedeutete ihr, dass er mit einer nochmaligen künstlichen Befruchtung nicht mehr einverstanden sei. Die Frau hielt aber an ihrem IVF-Plan fest und forderte den Mann auf, am 24.12.1996 zur nächsten IVF-Behandlung beim Reproduktionsmediziner mitzukommen. Der Mann blieb untätig. Die Frau ließ eine künstliche Befruchtung (wohl unter Verwendung von Kryo-Material)  durchführen und wurde schwanger. Noch vor der Geburt des “IVF-Kindes” reichte die Frau den Scheidungsantrag ein.

In der Folge wollte sie Betreuungsunterhalt in voller Höhe für das IVF-Kind, das der Mann zum Zeitpunkt der künstlichen Zeugung nicht mehr wollte. Nach der Geburt hatte sie nämlich ihre bisherige Berufstätigkeit aufgegeben.

Der BGH sprach ihr vollen Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB zu (Urteil vom 21.02.2001). Er orientierte sich dabei an seiner Rechtsprechung zum Verstoß gegen Absprachen der Eheleute zur gemeinsamen Familienplanung. Dieser Bereich sei weitgehend nicht justiziabel; derartige Entscheidungen im Intimbereich seien frei zu treffen und auch einseitig von einem Ehepartner, auch gegen den Willen des anderen, aufkündbar. Über den Umweg von Schadensersatz oder Unterhaltsfolgen dürfe die freie Entscheidung nicht wirtschaftlich sanktioniert werden. Der Betreuungsunterhalt für die Frau entfalle oder reduziere sich daher auch nicht gemäß § 1579 Nr. 3 oder 4 BGB. Ihr Verhalten sei keine mutwillige Herbeiführung ihrer Unterhaltsbedürftigkeit.

Anmerkung: diese Rechtsauffassung des BGH wird in der Rechtsliteratur nicht einhellig geteilt! 

Hinweis: mehr zum Thema IVF – Kinderwunschbehandlung und Kostenübernahme finden Sie auf unserer IVF – Spezialseite!

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Kindesunterhalt – nach Bachelor auch noch Master-Studium

Die Neuordnung der Studiengänge -erst Bachelor, dann anschließend Master- wirft auch Fragen im Unterhaltsrecht auf. Muss im Anschluss an den Bachelor auch noch das Masterstudium vom Unterhaltspflichtigen finanziert werden?

Die Frage ist bisher strittig und in der Rechtssprechung noch nicht eindeutig geklärt. Das OLG Celle neigt zur Antwort: ja! (Beschluss vom 02.02.2010). Der Master sei die sinnvolle und in der Praxis  auch regelmäßige Fortsetzung ( bei 70-90 % der Studenten) des Studiums nach dem Bachelor. Die weitere Qualifizierung sei auch sinnvoll zur Steigerung der  Berufschancen.

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Ohne Fleiß kein Ausbildungsunterhalt für Studenten:

Das studierende Kind muss zügig studieren und seinen Studienfortschritt auch belegen können. Ansonsten kann es seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verlieren (OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2004).

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Kosten für Kindergarten und Kita sind Mehrbedarf

Der BGH hat im Zusammenhang mit Fremdbetreuungskosten für Kinder, insbesondere beim Besuch von Kindergarten oder ganztägiger Kita, seine frühere Rechtsprechung geändert!

Nunmehr gilt (BGH, Urteil vom 26.11.2008): die Kosten für die Fremdbetreuung sind nicht in den Regelsätzen des Kindesunterhalts, z.B. nach der Düsseldorfer Tabelle, enthalten, sondern kommen gemäß §§ 1610, 1612 a BGB als Mehrbedarf noch zum geschuldeten Tabellenunterhalt dazu (allerdings abzüglich darin enthaltener Verpflegungskosten). Der BGH ließ sich dabei vom Gedanken leiten, dass der Besuch von Kindergarten oder Kita pädagogisch sinnvoll ist und die soziale Entwicklung des Kindes fördert. Dieser Mehrbedarf muss nicht nur vom barunterhaltspflichtigen sondern von beiden Elternteilen nach ihrer Leistungsfähigkeit getragen werden, also auch vom (ggf. allein) betreuenden Elternteil entgegen § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB; insoweit gilt für ihn nach dem Urteil keine Privilegierung mehr!

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Isolierte Auskunftsklage ist noch keine Anspruchsberühmung

Zur Prüfung, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht, kann gemäß § 1605 BGB Auskunft über das Einkommen des eventuell Unterhaltsverpflichteten verlangt werden. Einem solchen Auskunftsverlangen kann der Unterhaltsverpflichtete nicht erfolgreich mit einem Gegenangriff in Form einer sog. negativen Feststellungsklage (er sei zur Auskunft nicht verpflichtet, weil er im Ergebnis einen Unterhalt nicht schulde..) begegnen. An der Offenlegung seiner Einkünfte kommt der eventuell Unterhaltspflichtige nicht vorbei.

Das bloße Auskunftsverlangen schafft für den eventuellen Unterhaltsgläubiger noch kein Risiko, mit einem Prozess des Gegners auf Aberkennung eines Unterhaltsanspruchs erfolgreich überzogen zu werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2004).

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Unterhaltsanspruch des Enkels gegen Großeltern – höherer Selbstbehalt

Wenn von den Eltern nichts zu holen ist, dann haften auch die Großeltern auf den Unterhalt ihres Enkels. Allerdings muss ihnen ein angemessener Selbstbehalt für ihre eigenen Bedürfnisse bleiben. Nur die Einkünfte, die über diesem Selbstbehalt liegen, stehen u.U. für den Unterhalt des Enkels zur Verfügung.

Der Selbstbehalt für die Großeltern ist nach Meinung des OLG Schleswig – die allerdings umstritten ist – um 25 % höher anzusetzen als der Elternselbstbehalt (Urteil vom 10.06.2004).

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Schonvermögen des (erwachsenen) Kindes beim Elternunterhalt (Rückgriff des Sozialamts):

Das eigene Einkommen einer im Pflegeheim untergebrachten Frau reichte nicht aus und das Sozialamt zahlte den Rest. Dafür nahm das Sozialamt Rückgriff beim Sohn, der ein monatliches Nettoeinkommen von 1330.- € und ein kleines Vermögen von ca. 115000.- € hatte.

Der BGH (Urteil vom 30.08.2006) wies die Forderung des Sozialamtes ab. Das laufende Einkommen sei zu gering (erhöhter Selbstbehalt von 1400 € für den berufstätigen Sohn). Aber auch sein Vermögen sei bescheiden und müsse nicht (teilweise) angegriffen werden. Ein standesgemäßes, selbstgenutztes Haus gehöre genauso zum Schonvermögen wie Rücklagen für das eigene Alter. Der Betrag von 100.000 liege in diesem unantastbaren Bereich. Zusätzlich zur späteren gesetzlichen Rente könne man regelmäßig 5 % seiner laufenden Einkünfte als private Altersvorsorge ansparen, die nicht für den Unterhalt der eigenen, bedürftigen Eltern geopfert werden muss.

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Kein Unterhaltsanspruch der “Rabenmutter” gegen erwachsene Tochter

Nicht nur die Eltern schulden Unterhalt für ihre Kinder; es kann auch umgekehrt kommen. Insbesondere im hohen Alter der Eltern reichen oft deren Einkünfte für die Heimfinanzierung nicht aus; dann springt das Sozialamt ein, versucht aber bei den Kindern Rückgriff zu nehmen.

So auch in diesem Fall einer “Rabenmutter”: diese war in die USA ausgewandert und ließ ihre Tochter als Kleinkind zurück. Die Großeltern zogen die Enkelin groß; aus ihr wurde eine Krankenschwester. Der Kontakt zur Mutter war und blieb erloschen. Nach einigen Jahrtzehnten kam die Mutter nach Deutschland zurück und beanspruchte zur Aufbesserung ihrer geringen Altersrente Sozialhilfe. Diese Leistungen wollte das Sozialamt sich von der Krankenschwester zurückholen. Der BGH (Urteil vom 19.05.2004) erteilte dem aber eine Absage: die Mutter habe durch ihre früheren Verfehlungen gegenüber ihrer Tochter jetzt jeglichen Anspruch auf Elternunterhalt gegen die Tochter verwirkt. Das müsse auch vom Sozialamt so hingenommen werden.

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