Zeugungsunfähig wegen unfallbedingter Querschnittslähmung – Schadensersatzanspruch auf IVF-Kosten (Künstliche Befruchtung):

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall wurde ein Mann schwer verletzt. Er erlitt mehrere Wirbelbrüche und blieb querschnittgelähmt. Hierdurch verlor er auch seine Zeugungsfähigkeit. Um mit seiner Lebenspartnerin ein gemeinsames Kind zu bekommen, blieb als einzige Möglichkeit eine künstliche Befruchtung (IVF = in vitro Fertilisation), in diesem Fall kombiniert mit einer sogenannten ICSI-Maßnahme (Spermieninjektion) nach vorangegangener Hodenbiopsie zur künstlichen Entnahme von Sperma (TESE = testikuläre Spermienextraktion).

Die Versicherung der Unfallverursacherin hatte ihre Schadensersatzpflicht aus dem Unfall grundsätzlich anerkannt, wollte aber nicht für Kosten einer künstlichen Befruchtung aufkommen.

Das LG Stuttgart und auch das OLG Stuttgart (Urteil vom 21.07.2011 bzw. Beschluss vom 03.10.2011) verurteilten die Versicherung des Unfallverursachers zur Bezahlung dieser IVF-Behandlung. Der unfallbedingte Verlust der Zeugungsfähigkeit und eine Heilbehandlung, die diese Folge ausgleichen könne, gehören zum ersatzpflichtigen Schaden.

Ein Zusatzproblem lag hier noch darin, dass das Unfallopfer nicht verheiratet war und das Kassenrecht (§ 27 a SBG V) Leistungen für IVF-Behandlung nur für Ehepaare vorsieht. Auch gibt es nach Kassenrecht nur einen Zuschuss von 50 % für die Behandlung. Diese Einschränkungen könne aber die Versicherung im Rahmen des Unfallschadens und ihrer Haftung hierfür dem Geschädigten nicht entgegenhalten, so die Richter aus Stuttgart. Der unfallrechtliche Schadensbegriff sei nicht auf den kassenrechtlichen Leistungsumfang begrenzt und davon getrennt zu sehen.

Anmerkung: Die Entscheidung ist im Einklang mit der übrigen schadensrechtlichen Rechtsprechung. Zur Behandlung von Unfallverletzungen dürfen Kassenpatienten notfalls auch privatärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, wenn sie anders keine ärztliche Behandlung erlangen können.

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Skiunfall – Auffahrunfall und Anscheinsbeweis wie im Straßenverkehr

Kommt es im Straßenverkehr zu einem typischen Auffahrunfall, so spricht der so genannte Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Vorausfahrenden für ein Verschulden des Hintermannes / Auffahrenden. Gleiches gilt im Prinzip auf der Skipiste. Der Verkehr dort ist nämlich durch die FIS-Regeln des internationalen Ski-Verbands näher geregelt, die im Alpenraum gültig sind. Regel Nr. 3 sieht ein entsprechendes Vorsichts-Gebot zu Lasten des hinteren Skifahres in derartigen “Auffahrsituationen” vor (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2008).

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gefährliche Sportarten – Haftung bei Sportunfällen

Kommt bei gefährlichen Sportarten oder Mannschafts- und Wettkampfspielen ein Teilnehmer zu Schaden, so haftet der Verursacher nach der bisherigen Rechtsprechung nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. bei Vorsatz; dieser ist i.d.R. nicht oder schwer nachweisbar. Es gilt der Grundsatz, dass dem Teilnehmer oder Mitspieler das Risikopotential bekannt war und er mit seiner Teilnahme am Spiel in seine Gefährdung einwilligte.

Die weitgehende Haftungsbeschränkung gilt nach einem neuen BGH-Urteil (29.01.2008) allerdings dann nicht, wenn zugunsten des Verursachers eine Haftpflichtversicherung existiert, die eintrittspflichtig wäre. Dann soll die Versicherung von der Haftungsprivilegierung nicht profitieren und die ansonsten einschneidende Haftungsbeschränkung nicht gelten.

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Schmerzensgeldrente – Anpassung, Inflationsausgleich u.U. möglich

Schmerzensgeld soll den immateriellen Schaden ausgleichen. Es wird als einmalige Entschädigung oder/und als laufende Rente gezahlt. Eine Dynamisierung der Rente von Anfang an ist nicht möglich. Zulässig ist es aber unter engen Voraussetzungen, später eine Erhöhung und Anpassung der künftigen Rentenbeträge im Hinblick auf inzwischen stark gestiegene Lebenshaltungskosten zu verlangen. Wenn der Kostenindex für die Lebenshaltungskosten um mehr als 25 % gestiegen ist, kann eine Anpassung der künftigen Schmerzensgeldrente in Frage kommen (BGH, Urteil vom 15.05.2007).

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Erstschädiger + Zweitschädiger – Haftungszurechnung Unfall + Arztfehler

Mit einer schwierigen und immer wieder vorkommenden Frage der Schadens- und Haftungszurechnung bei mehrfachen Schädigungen hatte sich das OLG Koblenz zu befassen. Bei einem Verkehrsunfall wurde das Unfallopfer schwer verletzt. Die Verletzungen verschlimmerten sich noch, weil der Arzt, der den Verunfallten behandelte, einen Fehler beging.

Unstreitig haften beide Täter (Unfallfahrer und auch Arzt) jeweils für ihre Handlungen und die daraus resultierenden Schäden. Der Unfallfahrer haftet darüber hinaus aber auch noch für die Folgen aus dem ärztlichen Behandlungsfehler, so das OLG Koblenz (Urteil vom 24.04.2008). Der Behandlungsfehler des Arztes sei dem Fahrer kausal noch zuzurechnen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Arzt einen völlig unerwarteten und ganz groben Fehler begangen habe. Dann sei dieser Fehler des Zweitschädigers (Arzt) dem Erstschädiger (Fahrer) nicht mehr anzulasten.

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kein Schadensersatz für nicht handelbares Tier – eingeschläferter Schimpanse

Durch amtliche Beschlagnahme wurde “Charly”, ein 8 Jahre alter, kranker und artwidrig gehaltener Schimpanse seiner privaten Eigentümerin, einer Sozialhilfeempfängerin ohne festen Wohnsitz, weggenommen. Diese hatte das Tier mit Medikamenten jahrelang ruhig gestellt und zuletzt mit einer Eisenkette am Heizkörper angekettet. Das verhaltensgestörte Tier hatte einen Rosenheimer Amtstierarzt angegriffen; das kranke Tier konnte in keinem Tierpark oder anderweitig untergebracht werden. Es musste daher leider eingeschläfert werden.

Die Einschläferung nahm unser Mandant, ein Münchner Tierarzt, vor. Prompt wollte die Eigentümerin für den Verlust ihres Kindes, wie sie Charly bezeichnete, von ihm Schadensersatz in Höhe von 30.000.- DM. Der wurde ihr aber vom OLG München (Urteil vom 04.07.1990) versagt: der Schimpanse hat keinen Marktpreis und ist nicht frei handelbar. Also hat der Verlust auch keinen Geldwert. Außerdem konnte die Eigentümerin nicht einmal darlegen, dass sie früher den Schimpansen rechtmäßig (unter Einhaltung der Artenschutz – und Zollbestimmungen) erworben hatte.

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