Alleebaum und Verkehrssicherungspflicht
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist regelmäßig der Zustand eines Alleebaumes zu überprüfen. Die Rechtssprechung fordert dies i.d.R. 2 Mal im Jahr (unbelaubt und belaubt). Das gilt auch für eine Gemeindeverwaltung. Fällt ein morscher Ast auf ein Auto, kann dies zur Haftung der Gemeinde für den Blechschaden führen. Allerdings muss die Pflichtverletzung kausal (=ursächlich) für den Schaden sein. Das ist nicht der Fall, wenn der Ast bei einem starken Sturm abbrach und der Geschädigte nichts Näheres zur Ursache für das Abbrechen des Astes vorgetragen hat (BGH, Urteil vom 04.03.2004).

