Verwandtenklausel (Beschränkung der Leistungspflicht bei Behandlung durch nahe Angehörige) ist zulässig

Der BGH toleriert die in den Versicherungsbedingungen der meisten Krankenversicherer enthaltene Verwandtenklausel (Urteil vom 21.02.2001).

Diese führt zu einer Beschränkung der Leistungspflicht zugunsten der PKV,  wenn ein Arzt nahe Angehörige, z.B.  seine Ehefrau oder Kinder, behandelt. Hier soll er verpflichtet sein, zum „Nulltarif“ zu arbeiten; er bekommt nur seine Praxisunkosten aus der Behandlung erstattet, nicht aber sein übliches Honorar. Nach Meinung des BGH ist diese Klausel der Versicherungen grundsätzlich zulässig.

Kritik: Die Entscheidung erscheint im Ergebnis nicht mehr zeitgemäß, da überall der Gedanke der Kommerzialisierung gilt und jedermann eine Versicherung für die üblichen Risiken, also auch Krankheit, unterhält. Außerdem: Konsequenter Weise müsste die Klausel zu einer Beitragsreduzierung (reduzierte Beiträge für eine reduzierte Versicherungsleistung) führen – das ist aber gerade nicht der Fall !

Weitere Urteile: i. Krankenversicherungsrecht

Sonderkündigungsrecht bei Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht:

Wenn ein bisher privat Versicherter wegen einer Statusänderung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken – oder Pflegeversicherung wird, dann hat er ein Sonderkündigungsrecht gegenüber seiner Privatversicherung. Übt er dieses innerhalb von 2 Monaten aus, dann hat die Kündigung Rückwirkung und es bedarf auch keines Nachweises zur Statusänderung. Auch später ist eine Kündigung noch möglich – jedoch unter Einschränkungen: die Änderung muss nachgewiesen werden und die Kündigung wirkt nicht zurück (BGH, Urteil vom 03.11.2004). – Die Entscheidung erging zum VVG alter Fassung.

Weitere Urteile: i. Krankenversicherungsrecht

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