Rotlichtverstoß – freie Zeitschätzung durch Polizisten ungenügend:

Ein Rotlichtverstoß im Straßenverkehr kann für den Fahrer gravierende Folgen (Fahrverbot, “Punkte” in der Flensburger Verkehrssünderkartei, Bußgeld) haben. Diese Rechtsfolgen erfordern eine nachprüfbare, exakte Schuldfeststellung im Urteil.

Die bloße, gefühlsmäßige Zeitschätzung eines Polizeibeamten, der den Rotlichtverstoß beobachtet hat, genügt für eine Verurteilung nicht (OLG Köln, Beschluss vom 07.09.2004). Das gilt jedenfalls dann, wenn es um die Erfassung von Zeitüberschreitungen im Sekundenbereich geht.

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Gurtpflicht und Handyverbot – auch bei anhaltendem Kfz

Die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes gemäß § 21 a StVO und das Handyverbot im Straßenverkehr gemäß § 23 Ia StVO gelten auch dann, wenn an einer roten Ampel verkehrsbedingt gehalten wird und das Kfz deswegen einige Zeit steht (OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2005).

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Geschwindigkeitsüberschreitung – kein Fahrverbot bei Augenblicksversagen:

Nach dem Bußgeldkatalog führen bestimmte Verkehrsverstöße, z.B. erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, “automatisch” zu einem Fahrverbot (1 – 3 Monate). Eine Ausnahme kann - allerdings unter strengen Voraussetzungen – in den Fällen eines sogenannten Augenblicksversagens angenommen werden.

Dieses Augenblicksversagen betraf eine sehr unübersichtliche Situation bezüglich des Ortsendes eines Dorfes: nach dem Ende des einen Dorfes folgte gleich der Ortsanfang des nächsten Dorfes, der vom Fahrer übersehen wurde; genau dort war die Radarkontrolle postiert. Hier liege kein grobes Verschulden des Fahrers vor und ein Fahrverbot sei ausnahmsweise nicht gerchtfertigt (OLG Rostock, Beschluss vom 21.06.2004).

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Einheitliche Tat bei mehreren Verkehrsverstößen

Die Bewertung mehrerer Verstöße als verschiedene Taten kann fatale Folgen haben: durch das “Aufsummieren” kann es zu sehr hohen Bußgeldern, aber auch Fahrverboten und “Punkten” in Flensburg kommen. Wenn ein enger sachlicher, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Verkehrsverstößen besteht, kann zugunsten des Verkehrssünders u.U. – nur – eine Tat vorliegen (OLG Köln, Beschluss vom 17.08.2004).

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Fahrzeugeigenschaft “Sprinter” (Pkw/Lkw) – Kfz-Papiere nicht entscheidend

Ein ” Mercedes-Sprinter ” (Lieferwagen) war in den Kfz-Papieren als Pkw eingetragen. Da sein zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 to. betrug, wurde er aber bei einem Geschwindigkeitsverstoß als Lkw behandelt mit den Folgen eines wesentlich höheren Bußgeldes und 1 Monat Fahrverbot für den nichts ahnenden Fahrer.

Grundsätzlich zurecht, sagte das OLG Jena (Beschluss vom 12.10.2004): es komme nicht auf die falsche Eintragung der Zulassungsstelle sondern die tatsächlichen Kfz-Eigenschaften an. Allerdings sei das Verschulden des ahnungslosen Farhrers gering und daher trotz der Höhe des Bußgeldes von 275 € ausnahmsweise ein Fahrverbot nicht veranlasst.

Einen ähnlichen Fall hat das Bay. ObLG genauso entschieden (Beschluss vom 23.07.2003): Bußgeld ja, aber Fahrverbot nein wegen geringen Verschuldens des Fahrers.

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EU-Typengenehmigung für Mercedes Sprinter als Pkw nachrangig gegenüber nationalem (deutschen) Recht

Ein Mercedes Sprinter (4,6 to) sprintete auf einer deutschen Autobahn bei Freiburg mit 134 km/h. Als Pkw dürfte er dies, nicht aber als Lkw (max. 80 km/h).

Die deutsche Bußgeldbhörde behandelte ihn als Lkw aufgrund der nationalen (deutschen) Vorschriften, obwohl er aufgrund einer EU-Typengenehmigung im Kfz-Brief als Pkw eingetragen war. Zurecht, urteilte der EuGH. Das nationale Recht sei an die abweichende EU-Typengenehmigung nicht gebunden und könne den 4,6 to schweren Sprinter als Lkw einstufen. – Folge für den Schnellfahrer: 275.- € Bußgeld und 2 Monate Fahrverbot (EuGH, Urteil vom 13.07.2006).

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Parkverstoß und Abschleppkosten – nur bei Erkennbarkeit von Verkehrszeichen:

Ein Parkverstoß und – im Falle des Abschleppens – die Belastung mit Abschleppkosten setzen voraus, dass das Verkehrszeichen (hier eine Parkverbotsmarkierung bei einer Einfahrt) erkennbar ist.

Ist der weiße Strich verblichen und in der Nacht nicht erkennbar, so muss der Parker, der die Situation nicht bemerkt hat, die Abschleppkosten nicht bezahlen (OVG Münster, Beschluss vom 25.11.2004).

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