ambulanter Pflegevertrag – Dienste höherer Art, sofortige Kündigung gemäß § 627 BGB:

Für sogenannte Dienste höherer Art gelten gemäß § 627 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)  besondere Regeln für die Kündigung. Normaler Weise ist ein Dienstverhältnis entweder ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist oder bei Vorliegen eines besonderen Kündigungsgrundes (z.B. besonders schwere Pflichtverletzung) außerordentlich mit sofortiger Wirkung kündbar. 

Bei Diensten höherer Art lässt dagegen § 627 BGB die fristlose Kündigung auch ohne Vorliegen besonderer Kündigungsgründe zu. Dies erklärt sich aus der besonderen Vertrauensstellung des Dienstverpflichteten. Hier soll nach dem Willen des Gesetzes grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, das Vertragsverhältnis sofort zu beenden.  Für Arbeitsverhältnisse gilt das allerdings nicht!

Der BGH (Urteil vom 09.06.2011) hat entschieden, dass auf ein Pflegevertrag zur Erbringung ambulanter Pflegeleistungen durch einem zugelassenen Pflegedienst § 627 BGB anzuwenden ist. Wegen der besonderen Vertrauensstellung des Pflegers handelt es sich um Dienste höherer Art, vergleichbar der häuslichen Krankenpflege. Die Pflege bringe schließlich eine große persönliche Nähe zwischen Pfleger und Pflegebedürftigem mit sich, z.B. anlässlich der Körperpflege oder von Mobilitätshilfen. Daher muss dem Pflegebedürftigen die frsitlose Kündigung gemäß § 627 BGB offen stehen.

Eine abweichende Regelung in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Pflegedienstes, die eine 14 tägige Kündigungsfrist vorsah, ließ der BGH nicht gelten. Dies würde dem Grundgedanken aus § 627 BGB widersprechen; eine solche Einschränkung in den AGB sei unangemessen und daher gemäß § 307 BGB unwirksam. Das gilt nach dem Urteil selbst dann, wenn umgekehrt der Pflegedienst sich “freiwillig” in seinen AGB einer Kündigungsfrist für seine eigene Kündigungserklärung unterwirft.

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Kartenlegen – Lebensberatung und Horoskop: das kann teuer werden!

Über das Internet bot ein Gewerbetreibender seine Dienste aufgrund seiner magischen Fähigkeiten an. Mittels Kartenlegen sollten – gegen Zahlung einer beträchtlichen Vergütung - Antworten auf Fragen der privaten und beruflichen Lebensberatung gefunden werden. So liefen im Jahr 2008 Honoraransprüche von ca. 35.000 € an, die vom Kunden des Magiers auch bezahlt wurden. Für das Kartenlegen und life-coaching im Januar 2009 fielen weitere ca. 7.000 €, die der Kunde nicht mehr zahlen wollte.

Nach dem Urteil des BGH (13.01.2011) hat der Kartenleger in diesem Prozess aber gute Karten! Denn es ist vom Grundsatz der Vertragsfreiheit auszugehen! Demnach können sich 2 geschäftsfähige Parteien auch auf eine Vertragsleistung vereinbaren, die nach objektiven Maßstäben zweifelhaft, nicht nachweisbar, unmöglich oder wahnhaft ist. Wenn sich der Kunde aus magischen Fähigkeiten und parapsychologischen Anwendungen Antworten erhofft, so ist diese subjektive Einschätzung im Vertragsrecht zu beachten. Die vereinbarte Vergütung kann nicht mit Hinweis auf den fehlenden Nachweis der Wirksamkeit der Dienste verweigert werden.

Eine Korrektur dieses Ergebnisses ist allenfalls über § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) möglich, so der BGH. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Ratsuchende oft in labilen psychischen Situationen sind und daher besonders empfänglich für die Tricks eines Magiers sind.

Die Vorinstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht) hatten noch die Zahlungsklage des Magiers abgewiesen. Der BGH hob diese Urteile auf!

Dem Horoskop folgt damit der Horror – in finanzieller Hinsicht!

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Internet-Systemvertrag – Werkvertrag gemäß § 631 BGB, Vorleistungspflicht zur Vergütung in AGB ist dennoch rechtmäßig

Ein umfassender Internet-Systemvertrag ist ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB (BGH, Urteil vom 04.03.2010).

Ein Unternehmer hatte sich verpflichtet, für einen Unternehmens-Kunden einen Internetauftritt zu erstellen mit allem “drum und dran”. Er sollte eine Domaine anmelden, Bild- und Textmaterial für den Inhalt der Webseite erstellen und graphisch gestalten, mit diesen Inhalten die Homepage durch einen Web-Designer programmieren und gestalten, sich um Hosting und Mailboxen kümmern und künftig die Webseite pflegen und betreuen. Ein derartiger Vertrag ist ein Werkvertrag, § 631 BGB. 

Zugleich ließ der BGH die Klausel zur Vorleistung des Kunden mit der Vergütung gelten, obwohl dies dem Charakter des Werkvertrags eigentlich widerspricht. Hier war eine monatliche Vergütung in Höhe von 120.- € für 3 Jahre (Laufzeit des Vertrages) vereinbart, fällig in 3 Jahresteilen, jeweils für 1 Jahr im voraus. Dies sei keine unangemessene Benachteiligung des Kunden, weil der Unternehmer seine Werkleistung fast gänzlich am Anfang erbringe, damit die Homepage starten könne; die laufende Betreuung der Webseite falle wenig ins Gewicht. Dann könne er auch seine Vergütung wie vereinbart im Voraus verlangen.

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Unfall an Hotel-Wasserrutsche – Reiseveranstalter haftet, auch wenn im Reisekatalog die Rutsche nicht als Hotelausstattung erwähnt ist

Während einer Pauschalreise verunglückte der Sohn eines Ehepaares tödlich bei einem tragischen Unfall an der Wasserrutsche auf dem Hotelgelände. Im Reisekatalog des Reiseveranstalters war die Wasserrutsche nicht genannt, weil sie der Hotelbetreiber erst nach der Erstellung des Katalogs errichtet hatte.

Das befreit aber den Reiseveranstalter nicht von seiner Haftung für den (unsicheren) Zustand seines Vertragshotels, so der BGH (Urteil vom 18.07.2006). Nimmt er ein Hotel unter Vertrag und bietet er eine Pauschalreise mit Hotelunterbringung an, so muss er den technischen Stand und die Sicherheit aller Hotelanlagen regelmäßig überprüfen, um seiner eigenen Verantwortung gerecht zu werden. Bei einem schuldhaften Unterlassen des Reiseveranstalters haftet dieser für den Schaden

Weitere Urteile: b. Haftung -Verkehrssicherungpfl, h. Vertragsrecht - sonstiges

Autowaschanlage – Haftungsausschluss u. U. unwirksam:

In einer automatischen Waschanlage wurden 2 Mal die Außenspiegel eines Pkw Mercedes beschädigt und der Lack verkratzt. Der Betreiber wollte sich auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wonach ihn eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit treffe.

Diese Ausflucht ließ der BGH nicht zu. Eine derartige Klausel benachteilige den Kunden unangemessen und sei daher nichtig (Urteil vom 30.11.2004).

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Wohnmobilmiete – bei Mängeln Mietrecht und nicht Reiserecht?

Ein gemietetes Luxuswohnmobil erwies sich leider während einer Ferienreise in Südfrankreich in vielfacher Hinsicht als mangelhaft. Der enttäuschte Mieter wäre bei seiner – berechtigten – Schadensersatzklage besser weggekommen, wenn Reiserecht statt Mietvertragsrecht zur Anwendung gekommen wäre (z.B. Schadensersatz für vertane Zeit und verlorene Urlaubsfreuden).

Das AG München sagte dazu nein: es gilt “nur” Mietrecht, auch wenn der Urlauber mit dem Wohnmobil eine Campingreise (Fahren, Kochen, Wohnen, Übernachten etc.) durchführe (Urteil vom 29.04.1994).

Anmerkung: Für den Fall einer Yacht-Charter entschied der BGH allerdings großzügiger (Urteil vom 29.06.1995) – nach den Umständen des Einzelfalles sei es denkbar, das kundenfreundlichere Reiserecht statt des allgemeinen Mietrechts anzuwenden !

Kritik: Was ist aber der Unterschied zwischen einem Wohnmobil zu Wasser und zu Lande ??

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Reiserecht – vereitelte Reise wegen Überbuchung, Schadensersatz “ähnlich Schmerzensgeld”

Wegen Überbuchung konnte der Reiseveranstalter seinen 2 Kunden das gewählte Hotel auf einer Malediveninsel (Reisepreis 5000.- € ) nicht zur Verfügung stellen. In eine ähnliche, aber nicht gleichwertige freie Anlage auf der Nachbarinsel wollten sie nicht und traten daher die Reise nicht an.

Die enttäuschten Kunden bekamen den Reisepreis zurück und erhielten obendrein 2100.- € Schadensersatz für verpasste Urlaubsfreuden. Ob sie zuhause einen geruhsamen ” Balkonurlaub” verbrachten oder die Reise später oder mit anderem Ziel durchführten, ist unerheblich. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich vorrangig nach dem Preis der vereitelten Reise und nicht nach dem Einkommen der enttäuschten Kunden (BGH, Urteil vom 11.01.2005, Änderung der früheren Rechtsprechung!).

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Heimvertrag – Reduzierung des Entgelts bei von Krankenkasse bezahlter Sondernahrung

Der pflegebedürftige Heimbewohner war wegen einer unfallbedingten Erkrankung auf eine Sonderernährung angewiesen, die die Krankenkasse bezahlte. Vom üblichen Verpflegungsangebot des Heimes nahm er kein Essen und nur gelegentlich etwas Tee. Trotzdem wollte das Heim ihm über Jahre hinweg den vollen Verpflegungspreis in Rechnung stellen und berief sich dabei auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach es auf den tatsächlichen Verzehr nicht ankomme. – Der BGH sagte, dass dies jedenfalls im vorliegenden Fall unzulässig ist und verlangte, das Heimentgelt um den (nicht beanspruchten) Essensanteil zu reduzieren (Urteil vom 22.01.2004).

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Heimvertrag – keine Kostenreduzierung bei nur kurzer Abwesenheit:

Bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Heiminsassen stellt sich die Frage, ob für die Dauer seiner Abwesenheit die Heimkosten zu reduzieren sind. Der BGH billigte die Vertragsklausel eines Heimträgers, wonach bei kurzer Abwesenheit (hier: 3 Tage) keine Kostenreduzierung erfolgen müsse. Allerdings gilt etwas anderes, wenn die Pflegeversicherung oder das Sozialamt Zahlungen zu den Heimkosten erbringen! (Urteil vom 27.10.2005)

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Internet -wer zahlt die Rechnung für einen eingeschmuggelten Dialer?

Beim Surfen im Internet kann man sich u. U. einen Dialer einfangen, ohne davon zunächst etwas zu merken. Das böse Erwachen kommt mit der nächsten Telefonrechnung. Die dadurch verursachten Mehrkosten muss man nach dieser BGH-Entscheidung nicht zahlen (Urteil vom 04.03.2004).

Der Netzbetreiber und nicht der Telefonanschlussinhaber muss Vorkehrungen treffen, damit ein Dialer-Missbrauch verhindert wird. Der Anschlussnutzer ist aber nur solange aus dem Schneider, wie er keine konkreten Hinweise auf den Dialer bzw. den damit verbundenen Missbrauch kennt oder kennen muss.

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