Schenkkreis – Einzahlungen können zurück verlangt werden

Viele Schenkkreise sind nach dem Schneeballsystem aufgebaut und werfen daher nur Gewinne für die Gründungsmitglieder ab. Später beigetretene Mitglieder können wegen des „Potenzierungseffektes“ nicht mehr so viele Neumitglieder werben, dass sie jemals selbst die Gewinnzone erreichen. Ihre Beiträge wären daher verloren.

Da dieses Schneeballsystem sittenwidrig gemäß § 138 BGB ist, können sie aber ihre Einzahlungen zurückverlangen. Dies gilt unabhängig von ihrer Kenntnis zum Aufbau des Schenkkreises und auch unabhängig von ihrer Stufe, die sie in der Schenkhierarchie erreicht haben (BGH, Urteil vom 13.03.2008).

Weitere Urteile: h. Vertragsrecht - sonstiges

Internet-Glücksspiel, unlimited – verlorenes Geld ist weg!

Vorsicht ist beim Glücksspiel geboten. Im Internet, per Mausklick, ist für manche Zocker die Hemmschwelle besonders gering. Daher wurde die Spielbanken-Erlaubnis für einen online-Betreiber mit Sitz in Wiesbaden mit der behördlichen Auflage versehen, dass jeder Spieler vor dem Spiel ein Limit setzen muss.

Die software des Spielbankbetreibers setzte allerdings diese Auflage nicht um und ermöglichte die Spieleröffnung ohne Limit. Der Spieler konnte dennoch seinen Verlust von 4000.- € nicht zurück verlangen. Der Spielvertrag sei wirksam und auch nicht sittenwidrig; auch das Betreiben eines strafbaren unerlaubten Glücksspiels sei zu verneinen (BGH, Urteil vom 03.04.2008). – Und das alles, obwohl gegen die behördliche Limit-Auflage verstoßen wurde!

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Bankbürgschaft – sittenwidrig gem. § 138 BGB bei krasser Überforderung des Ehegatten!

Die Bürgschaft eines Ehegatten für Kreditverbindlichkeiten bei der Bank ist nichtig, wenn der Bürge in krasser Weise überfordert wird und nur wegen seiner familiären Nähe zum Kreditnehmer für diesen gebürgt hat. Dies bejahte der BGH (Urteil vom 25.01.2005)  in folgendem Fall:

Die Ehefrau war 50 Jahre alt und arbeitslos, als sie die Bürgschaftsverpflichtung für eine Firma ihres Mannes übernahm. Allein die monatlichen Zinsbelastungen beliefen sich auf ca. 1600 DM. Sie hätte daher mindestens monatlich 3500 DM verdienen müssen, um mit dem nicht pfändbaren Teil ihres Einkommens wenigstens die laufenden Zinsen (ohne Tilgung) bedienen zu können. Tatsächlich verdiente sie später aber nur 2365 DM; nach der Lebenserfahrung hat auch keine Aussicht auf eine besser bezahlte Arbeitsstelle (Alter der Frau, Bildung etc.) bestanden.

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