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	<title>Anwaltskanzlei Modl &#38; Coll. &#124; München</title>
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	<description>Erfolg aus Kompetenz. Kompetenz aus Erfahrung.</description>
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		<title>Zur Kündbarkeit einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch den Versicherer bei Prämienverzug oder schwerer Vertragsverletzung durch VN</title>
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		<pubDate>Sun, 13 May 2012 14:19:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hari</dc:creator>
				<category><![CDATA[i. Krankenversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[j. Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[110 SGB XI]]></category>
		<category><![CDATA[206 VVG]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegeversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[PKV]]></category>

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		<description><![CDATA[Kündigung wegen Zahlungsverzugs in der privaten Krankenversicherung gemäß § 206 Abs. 1 VVG ausgeschlossen, nicht aber wegen anderer schwerer Vetragsverletzungen des Versicherungsnehmers (BGH, Urteil vom ..).
Anders aber: In der privaten Pflegepflichtversicherung ist jegliche außerordentliche Kündigung durch den Versicherer, gleich aus welchem Grunde, ausgeschlossen (BGH, Urteil vom ..). ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Versicherungsverträge sind Dauerschuldverhältnisse. Eigentlich sind solche Dauerschuldverhältnisse gemäß § 314 BGB für jede Vertragsseite bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündbar. Für private Versicherungsverträge sieht aber das Gesetz  für die Krankenversicherung in § 206 VVG <em>(Versicherungsvertragsgesetz)</em> und für die Pflegepflichtversicherung in § 110 SBG XI <em>(Sozialgesetzbuch, 11. Buch)</em> <em> </em>Sonderregeln vor.</p>
<p><strong>Private Krankenversicherung:</strong></p>
<p>So verbietet  § 206 VVG dem Versicherer die Kündigung des Versicherungsvertrages wegen Prämienverzugs, wenn die Krankenversicherung eine Versicherungspflicht gemäß § 193 VVG erfüllt. Der säumige Beitragszahler soll nicht seine Versicherung verlieren. Allerdings reduzieren sich seine Leistungsansprüche unter gewissen Voraussetzungen auf eine Art &#8220;Notversorgung&#8221;.</p>
<p>Es war strittig, ob das absolute Kündigungsverbot zu Lasten des Versicherers außer für Fälle des Prämienverzugs auch für andere Fälle der schwerwiegenden Vertragsverletzung durch den VN <em>(Versicherungsnehmer)</em> gilt, z.B. Leistungserschleichungen durch Falschangaben, Bedrohung eines Versicherungsmitarbeiters etc. Der Wortlaut von § 206 VVG schien darauf hinzudeuten.</p>
<p>Jedoch hat der BGH die Vorschrift jetzt anders interpretiert (Urteil vom 07.12.2011). Demnach verbietet § 206 Abs. 1 VVG dem Versicherer nur die Kündigung wegen Zahlungsverzugs des VN, nicht aber aus anderen Gründen schwerer Vertragsverletzungen seitens des VN.</p>
<p><strong>Anders private Pflegeversicherung:</strong></p>
<p>In der privaten Pflegeversicherung ist aber die Rechtslage anders!</p>
<p>In der privaten Pflegepflichtversicherung ist jegliche außerordentliche Kündigung durch den Versicherer ausgeschlossen (BGH, <em>Urteil vom 07.12.2011</em>). Der Kündigungsschutz für den VN ist hier anders gestaltet als in der privaten Krankenversicherung und geht im Ergebnis weiter: § 110 Abs. 4 SGB XI <em>(Sozialgesetzbuch, 11. Buch).</em></p>
<p><strong><em> </em></strong></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Unfall bei Trunkenheit im Straßenverkehr &#8211; Leistungskürzung bis zur vollständigen Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung möglich, § 81 VVG</title>
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		<pubDate>Sun, 13 May 2012 09:30:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hari</dc:creator>
				<category><![CDATA[j. Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[k. Verkehrsrecht - Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[81 VVG]]></category>
		<category><![CDATA[absolute Fahruntüchtigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[BAK]]></category>
		<category><![CDATA[Blutalkoholkonzentration]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeugversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Kaskoversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungskürzung]]></category>
		<category><![CDATA[Vollkasko]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat nun entschieden (Urteil vom 22.06.2011):
In Ausnahmefällen ist der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit des VN zu einer Kürzung auf 0 % berechtigt. Allerdings muss dies auf .. beschränkt sein. Bei einem BAK von 3,15 ist eine Leistungskürzung der Kaskoversicherung um 100 % denkbar... 
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht gänzlich frei gemäß § 81 Abs. 1 VVG <em>(Versicherungsvertragsgesetz).</em> Führt der Versicherungsnehmer (VN) den Schaden &#8220;nur&#8221; grob fahrlässig herbei, so kann der Versicherer seine Leistung kürzen, § 81 Abs. 2 VVG. Die Kürzung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verschuldens des VN sein. Bisher war strittig, ob diese Kürzung in Extremfällen bis auf Null gehen kann oder ob der Versicherer wenigstens einen kleinen Anteil auf jeden Fall leisten muss.</p>
<p>Der BGH hat nun entschieden <em>(Urteil vom 22.06.2011)</em>:</p>
<p>In Ausnahmefällen ist der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit des VN zu einer Kürzung seiner Versicherungsleistung auf 0 % berechtigt. Allerdings muss dies auf Ausnahmefälle begrenzt bleiben. Es komme dabei immer auf eine Bewertung der Umstände des Einzelfalles an. Bei Alkoholfahrten sei es aber durchaus denkbar, dass eine Kürzung um 100 % in Betracht komme. </p>
<p>Im Ausgangsfall lag zum Zeitpunkt der Unfallfahrt absolute Fahruntüchtigkeit bei einem BAK von 3,15 Promille vor. Der stark alkoholisierte Fahrer kam in einer leichten Kurve von der Fahrbahn ab und verursachte an seinem PKW einen Schaden in Höhe von ca. 7.000 €, den er von seiner Vollkaskoversicherung zur Erstattung verlangte.</p>
<p>Nach den Vorgaben des BGH wird nun zu prüfen sein, ob Umstände vorliegen, die das grobe Verschulden in einem etwas milderen Licht erscheinen lassen. Wenn nicht, dann drohe dem stark alkoholisierten VN eine Leistungskürzung um 100 %  mit der Folge, dass er für den Schaden an seinem eigenen Fahrzeug von seiner Kaskoversicherung keinen Cent bekommt.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>KFZ-Kaskoversicherung &#8211; Eintrittspflicht für Motorschaden nach Wildunfall auf Autobahn</title>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 13:15:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hari</dc:creator>
				<category><![CDATA[j. Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AKB]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeugversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[grob fahrlässig]]></category>
		<category><![CDATA[Haarwild]]></category>
		<category><![CDATA[Kaskoversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Motorschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Wildunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Eintrittspflicht der Kaskoversicherung bei Wildunfall auf der Autobahn und Weiterfahren bis zum nächsten Parkplatz (Urteil OLG Saarbrücken vom 08.02.2012)... ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Fahrzeugversicherung deckt unter gewissen Voraussetzungen den Schaden bei Wildunfällen. In folgendem Fall versuchte sich die Kaskoversicherung vergeblich, vor ihrer Leistungspflicht zu drücken.</p>
<p>Nachts war auf einer Autobahn ein Fuchs dem Geschädigten vor das fahrende Auto gelaufen. Nach dem Zusammenstoß fuhr der Autofahrer noch weiter bis zum nächsten Parkplatz, der in ca. 1,5 km kam. Von dort verständigte er die Polizei und ließ sein beschädigtes Auto abschleppen. Es stellte sich heraus, dass nicht nur Stoßstange und Kühlergrill beschädigt waren sondern infolge Ölverlustes auch ein Motorschaden eingetreten war. </p>
<p>Die Kaskoversicherung warf dem Geschädigten vor, dass er nicht sofort angehalten habe. Der Motorschaden hätte dann vermieden werden können. Sein Verhalten sei grob fahrlässig und deswegen sei die Versicherung nicht eintrittspflichtig. </p>
<p>Das OLG Saarbrücken folgte aber der Argumentation der Versicherung nicht <em>(Urteil vom 08.02.2012).</em> Ein Wildunfall im Sinne der AKB (Fassung 2008) liege vor. Auch sei nicht nötig, dass neben dem Zusammenstoß mit dem Haarwild kein weitere Schadensursache hinzutreten dürfe (hier in Form des Weiterfahrens mit der Folge des Ölverlustes und der weiteren Folge des Motorschadens). Und schließlich sei das Weiterfahren bis zum nächsten Parkplatz auch nicht grob fahrlässig. Denn das Halten auf dem Seitenstreifen, nachts, sei gefährlich und bringe gegenüber dem Ansteuern des nächsten Parkplatzes keinen wesentlichen Vorteil.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtsschutzversicherung und Wartefrist &#8211; keine Deckung bei Vorvertraglichkeit: was ist aber Vorvertraglichkeit?</title>
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		<pubDate>Sun, 15 Apr 2012 13:49:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hari</dc:creator>
				<category><![CDATA[j. Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ARB]]></category>
		<category><![CDATA[Dauerverstoß]]></category>
		<category><![CDATA[Deckungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Obliegenheitsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Vorvertraglichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Wartefrist]]></category>

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		<description><![CDATA[Deckung in der Rechtssschutzversicherung - zur Vorvertraglichkeit und Wartefrist; Deckungsklage]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsschutzversicherungen sind eine gute Sache. Sie tragen im Deckungsfalle das Kostenrisiko einer rechtlichen Auseinandersetzung, deren erfolgreicher Ausgang  ja oftmals nicht sicher und nicht in allen Einzelheiten kalkulierbar ist. Die Versicherer wollen sich freilich auch vor einer übermäßigen Inanspruchnahme schützen. Dem dient z.B. die Regelung einer Wartefrist für die meisten Schadensrisiken. So soll verhindert werden, dass angesichts eines schon greifbaren Streits noch &#8220;in letzter Sekunde&#8221; eine RS-versicherung abgeschlossen wird und diese dann auch schon eintrittspflichtig ist, obwohl die Beitragszahlung für die Versicherung gerade erst beginnt. Meist beträgt diese Wartefrist 3 Monate. <strong>Die Berechnung der Wartefrist ist allerdings oft schwierig und strittig.</strong></p>
<p>Das <strong>OLG Karlsruhe</strong> hatte sich mit § 4 ARB 2000 (Allgemeine Versicherungsbedingungen Rechtsschutz, Fassung 2000) zu beschäftigen und kam dabei zu folgenden Ergebnissen (Urteil vom 30.12.2011).</p>
<p>Zugrunde lag eine Deckungsklage, mit der der Versicherte Rechtsschutz von seiner RS-versicherung für 2 Angelegenheiten, jeweils bezüglich eines Streits um Berufsunfähigkeit (BU), begehrte. Der Kläger hatte 1 BU-versicherung am 14.10.1999 und die 2. BU-versicherung am 19.02.2001 abgeschlossen. Die RS-versicherung schloss er später, nämlich am 1.3.2001, ab. In beiden BU-versicherungsanträgen verneinte er bei den Gesundheitsfragen das Bestehen einer Vorerkrankung, obwohl er wegen einer Hauterkrankung bereits ärztlich behandelt worden war. Diese Falschangabe stellt eine Obliegenheitsverletzung dar. Deswegen verweigerte dann die BU-versicherung im Jahre 2004 jegliche Leistung.  Für den Streit mit der BU-versicherung begehrte der Kläger Rechtsschutz bei seiner RS-versicherung. Diese lehnte ab, weil der Rechtsschutzfall vor Ablauf der Wartefrist von 3 Monaten gemäß § 4 ARB 2000 eingetreten sei.</p>
<p><strong>Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 30.12.2011) kam zu dem Ergebnis, dass die Weigerung der RS-versicherung hier nur teilweise berechtigt war!</strong></p>
<p>Demnach muss hier für die RS-versicherung von <strong>2 getrennten Versicherungsfällen</strong> ( 1. und 2. BU-Vertrag) ausgegangen werden. Die Obliegenheitsverletzung (Nichtangabe der Vorerkrankung) sei ein Rechtsverstoß, aber kein Dauerverstoß, da sie 2 x erfolgte und 2 verschiedene Verträge betraf. Folglich musste die Wartefrist gesondert für jeden der beiden Streitfälle bestimmt werden. Rechtsschutzdeckung war demnach zu versagen hinsichtlich des Streits zum 2. Vertrag, da dieser BU-vertrag am 19.2.2001 ,die RS-versicherung aber erst am 1.3.2001 abgeschlossen wurde. Hier kam dem RS-versicherer die Wartefrist von 3 Monaten zu Gute, § 4 Abs. 1 ARB 2000.</p>
<p><strong>Anders</strong> war hingegen die RS-Deckungsfrage für den Streit zum 1. BU-vertrag (Abschluss 14.10.1999) zu beurteilen! Hier kam dem Kläger § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB 2000 zu Gute: demnach bleiben Verstöße bei der Wartefrist außer Betracht, die läger als 1 Jahr vor Rechtsschutzbeginn zurück liegen.</p>
<p><strong>Im Ergebnis musste der RS-versicherer somit teilweise Deckung gewähren</strong>, nämlich für den Streitfall zum 1. BU-vertrag, nicht aber zum 2. BU-vertrag.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zeugungsunfähig wegen unfallbedingter Querschnittslähmung &#8211; Schadensersatzanspruch auf IVF-Kosten (Künstliche Befruchtung):</title>
		<link>http://www.xn--mnchen-anwalt-wob.net/haftung-schadensrecht-anwalt-munchen-unfall-sport-rente/zeugungsunfahig-wegen-unfallbedingter-querschnittslahmung-schadensersaztanspruch-auf-ivf-kosten-kunstliche-befruchtung/</link>
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		<pubDate>Sun, 15 Apr 2012 08:09:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hari</dc:creator>
				<category><![CDATA[c. Haftung, Schaden - Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[m. künstliche Befruchtung, IVF -->]]></category>
		<category><![CDATA[GOÄ]]></category>
		<category><![CDATA[Hodenbiopsie]]></category>
		<category><![CDATA[ICSI]]></category>
		<category><![CDATA[IVF-Behandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Kassenpatient]]></category>
		<category><![CDATA[privatärztliche Behandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Privatpatient]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[TESE]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Verkehrsunfall blieb der Geschädigte querschnittgelähmt und wurde infolge dessen zeugungsunfähig. Die Versicherung des Unfallverursachers wollte Kosten für eine künstliche Befruchtung nicht übernehmen. Das LG Stuttgart und auch das OLG Stuttgart (Urteil vom 21.07.2011 bzw. Beschluss vom 03.10.2011) verurteilten aber die Versicherung zur Bezahlung dieser IVF-Behandlung. Der unfallbedingte Verlust der Zeugungsfähigkeit und eine Heilbehandlung, die diese Folge ausgleichen könne, gehören zum ersatzpflichtigen Schaden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall wurde ein Mann schwer verletzt. Er erlitt mehrere Wirbelbrüche und blieb querschnittgelähmt. Hierdurch verlor er auch seine Zeugungsfähigkeit. Um mit seiner Lebenspartnerin ein gemeinsames Kind zu bekommen, blieb als einzige Möglichkeit eine künstliche Befruchtung (IVF = in vitro Fertilisation), in diesem Fall kombiniert mit einer sogenannten ICSI-Maßnahme (Spermieninjektion) nach vorangegangener Hodenbiopsie zur künstlichen Entnahme von Sperma (TESE = testikuläre Spermienextraktion).</p>
<p>Die Versicherung der Unfallverursacherin hatte ihre Schadensersatzpflicht aus dem Unfall grundsätzlich anerkannt, wollte aber nicht für Kosten einer künstlichen Befruchtung aufkommen.</p>
<p>Das LG Stuttgart und auch das OLG Stuttgart (Urteil vom 21.07.2011 bzw. Beschluss vom 03.10.2011) verurteilten die Versicherung des Unfallverursachers zur Bezahlung dieser IVF-Behandlung. Der unfallbedingte Verlust der Zeugungsfähigkeit und eine Heilbehandlung, die diese Folge ausgleichen könne, gehören zum ersatzpflichtigen Schaden.</p>
<p>Ein Zusatzproblem lag hier noch darin, dass das Unfallopfer nicht verheiratet war und das Kassenrecht (§ 27 a SBG V) Leistungen für IVF-Behandlung nur für Ehepaare vorsieht. Auch gibt es nach Kassenrecht nur einen Zuschuss von 50 % für die Behandlung. Diese Einschränkungen könne aber die Versicherung im Rahmen des Unfallschadens und ihrer Haftung hierfür dem Geschädigten nicht entgegenhalten, so die Richter aus Stuttgart. Der unfallrechtliche Schadensbegriff sei nicht auf den kassenrechtlichen Leistungsumfang begrenzt und davon getrennt zu sehen.</p>
<p><strong>Anmerkung: </strong>Die Entscheidung ist im Einklang mit der übrigen schadensrechtlichen Rechtsprechung. Zur Behandlung von Unfallverletzungen dürfen Kassenpatienten notfalls auch privatärztliche Behandlung in Anspruch nehmen, wenn sie anders keine ärztliche Behandlung erlangen können.</p>
<p><strong>Weitere Info zu IVF</strong>, Kinderwunschbehandlung und Kostenübernahme:</p>
<p style="text-align: center;"><strong>auf unserer Spezialseite </strong></p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.kinderwunsch-anwalt.de"><strong>www.kinderwunsch-anwalt.de</strong></a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Unterhaltsanspruch des erwachsenen Kindes bei Verlust der Berufstätigkeit &#8211; erhöhter Selbstbehalt für Eltern, § 1603 BGB</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Mar 2012 13:15:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hari</dc:creator>
				<category><![CDATA[e. Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1603 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[94 SGB II]]></category>
		<category><![CDATA[Düsseldorfer Tabelle]]></category>
		<category><![CDATA[erhöhter Selbstbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialamt]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Überleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie hoch ist aber der Selbstbehalt, wenn das erwachsene Kind bereits berufstätig war und z.B. in Folge Krankheit arbeitslos und wieder unterhaltsberechtigt wird? Damit hatte sich der BGH]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Höhe des Kindesunterhalts ergibt sich u.a. aus den einschlägigen Unterhaltstabellen, so z.B. Düsseldorfer Tabelle. Dem Unterhaltspflichtigen ist dabei aus seinem Einkommen ein sog. Selbstbehalt zu belassen. Meist geht es um den Unterhalt für minderjährige oder gerade volljährig gewordene Kinder, die noch in Berufsausbildung oder Schule / Uni sind.  </p>
<p>Wie hoch ist aber der Selbstbehalt, wenn das erwachsene Kind bereits über längere Zeit berufstätig war und z.B. in Folge Krankheit arbeitslos und wieder unterhaltsberechtigt wird? Damit hatte sich der BGH (Urteil vom 18.01.2012) auseinander zu setzen. Der Sozialhilfeträger verlangte aus übergeleitetem Recht Unterhalt vom Vater, einem Rentner mit einer Altersrente von ca. 1400 €.</p>
<p>Nach dem Urteil des BGH ging das Sozialamt aber leer aus. Denn in einer derartigen Situation müsse dem Vater mehr als der &#8220;normale&#8221; Selbstbehalt (z.Z. 990 €) belassen werden, nämlich monatlich 1400 € (2011) bzw. 1500 €  (2012).  Der Vater habe sich auf den ungeminderten Bezug seiner Altersrente einstellen dürfen. Mit der Erkrankung seiner Tochter, die zur Erwerbsunfähigkeit und damit verbunden zum Einkommensverlust führte, brauchte er nicht zu rechnen. Somit musste er von seiner Altersrente nichts abgeben. </p>
<p><strong>Anmerkung: </strong>zu ähnlich erhöhten Selbstbehalten kommt es z.B. auch im umgekehrten Verhältnis erwachsenes Kind / Unterhaltszahlung an Eltern.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Blaulicht + Martinshorn &#8211; zur Haftungsverteilung bei Kollision mit Rettungswagen</title>
		<link>http://www.xn--mnchen-anwalt-wob.net/verkehrsrecht-zivil-munchen-anwalt-radfahrer-schuld/blaulich-martinshorn-zur-haftungsverteilung-bei-kollision-mit-rettungswagen/</link>
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		<pubDate>Sat, 24 Mar 2012 10:59:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hari</dc:creator>
				<category><![CDATA[k. Verkehrsrecht - Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Blaulicht]]></category>
		<category><![CDATA[Einsatzfahrt]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Martinshorn]]></category>
		<category><![CDATA[Notarzt]]></category>
		<category><![CDATA[StVO]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei Notfalleinsätzen haben Rettungswagen Sonderrechte im Straßenverkehr. Blaulicht + Martinshorn sind zu benützen und bedeuten für die anderen Verkehrsteilnehmer:  "freie Bahn für den Rettungswagen!".  Der Notarzt darf dann z.B. auch eine rote Ampel überfahren - selbstverständlich aber nicht "blindlings". ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Notfalleinsätzen haben Rettungswagen Sonderrechte im Straßenverkehr. Wenn bei einer Einsatzfahrt höchste Eile geboten ist zur Rettung des Lebens oder der Gesundheit des Patienten, so darf &#8211; und muss -  Blaulicht + Martinshorn benutzt werden. Dies beinhaltet den Befehl an die anderen Verkehrsteilnehmer:  &#8220;freie Bahn für den Rettungswagen!&#8221;.  Der Notarzt darf dann z.B. auch eine rote Ampel überfahren &#8211; selbstverständlich aber nicht &#8220;blindlings&#8221;.</p>
<p>Immer wieder ereignen sich bei derartigen Situationen Unfälle. Für die Haftungsverteilung ist u.a. zu beachten.</p>
<p>Der Rettungswagen muss beim Überfahren der roten Ampel Blaulicht + Martinshorn eingeschaltet haben. Dafür trägt er auch die Beweislast. Außerdem bleibt es bei dem Gebot, dass er sich den Umständen entsprechend vorsichtig in die Kreuzung hinein tasten muss. Keinesfalls besteht &#8220;blindlings&#8221; freie Fahrt für den Notarzt. Dies ergibt sich aus §§ 35,37 und 38 StVO <em>(Straßenverkehrsordnung).</em></p>
<p>Aufgrund dieser Vorgaben verurteilte das OLG Naumburg (<em>Urteil vom 21.07.2011) </em>den Rettungsdienst als Fahrzeughalter zur vollen Haftung für eine Kollision in einer derartigen Rotlicht-Situation. Es stand nämlich nur fest, dass das Blaulicht in Betrieb war; der Einsatz des Martinshorns war strittig und konnte vom Rettungsdienst nicht bewiesen werden. Ferner stand fest, dass der Notarzt sich nicht vorsichtig in die unübersichtliche Kreuzung hinein getastet hatte. So kam das OLG Naumburg zur 100%igen Haftung zu Lasten des Rettungswagens.</p>
<p>Ähnliche Kriterien gelten übrigens auch für die Einsatzfahrten der Polizei.</p>
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		<title>Wohngebäudeversicherung &#8211; Einbauküche und Gartenmauer mitversichert?</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Feb 2012 13:40:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hari</dc:creator>
				<category><![CDATA[j. Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einbaumöbel]]></category>
		<category><![CDATA[Elementarschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Gartenmauer]]></category>
		<category><![CDATA[Gebäudeversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Hausrat]]></category>
		<category><![CDATA[Hausratversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sachversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[VGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Angeblich gut versichert - und im Schadensfall doch leer ausgegangen? Leider kommt das vor! Denn in der Wohngebäudeversicherung besteht kein "Rundum Schutz" für alle erdenklichen Schäden. Einbaumöbel und Gartenmauer versichert? 

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Angeblich gut versichert &#8211; und im Schadensfall doch leer ausgegangen? Leider kommt das vor! Denn in der Wohngebäudeversicherung besteht kein &#8220;Rundum Schutz&#8221; für alle erdenklichen Schäden.</p>
<p><strong>seriengefertigte Einbauküche:</strong></p>
<p>Da in den VGB <em>(Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen) </em>vom Versicherungsschutz nur Gebäude und Gebäudeteile erfasst werden, fallen Möbel nicht unter Versicherungsschutz (Abgrenzung zur Hausratversicherung!). Jedoch werden maßangefertigte Einbaumöbel als Gebäudeteil gewertet; diese sind dann im Rahmen der Gebäudesachversicherung geschützt. Bei einer seriengefertigten Einbauküche handelt es sich aber nicht um maßgefertigte Möbel, auch wenn die Einzelteile so zusammengestellt sind, dass sie genau in das Raummaß passen. Denn Serienmöbel sind nicht raumspezifisch geplant und hergestellt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2011). Dem Fall lagen die VGB 2000/2003 zu Grunde.</p>
<p><strong>Gartenmauer:</strong></p>
<p>Auch der Schaden an einer Gartenmauer (sturmbedingter Baumfall) ist in der Regel nicht von der Gebäudeversicherung gedeckt. Denn die Mauer ist kein Gebäude oder Gebäudeteil und auch kein Zubehör i.S. der VGB. Das gilt selbst dann, wenn die Gartenmauer mit dem Wohngebäude verbunden ist! Ausnahmsweise kommt ein Versicherungsschutz in Betracht, wenn die Mauer ausdrücklich im Versicherungsschein als mitversichert aufgeführt wird. Darauf muss aber der Versicherungsnehmer achten und hinwirken (OLG Koblenz, Urteil vom 23.09.2011). Auch in diesem Fall ging es um die VGB in der Fassung von 2000.</p>
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		<title>Hausratversicherung und Schaden durch eindringendes Regenwasser &#8211; nicht in jedem Fall versichert!</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Feb 2012 15:31:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hari</dc:creator>
				<category><![CDATA[j. Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hausratversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Überschwemmung]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserschaden]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Schadensereignis fiel aber nicht unter den Begriff der Überschwemmung gemäß § 3 Nr. 1 BEH. Darunter ist nur die Ansammlung erheblicher Wassermassen auf dem Grundstück, also außerhalb des Gebäudes, zu verstehen. Das Hereinlaufen von Regenwasser durch eine geöffnte Türe etc. löst dagegen nicht den Versicherungsfall aus (OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2011).
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Über eine schräge Garagenabfahrt war Regenwasser in die Kellergarage und von dort in weitere Räume des Hauses eingedrungen. Der Schaden war beträchtlich.</p>
<p>Die Hausratversicherung musste dennoch für den Schaden nicht aufkommen. Zwar waren Elementarschäden durch Überschwemmung im Rahmen der Hausratversicherung gemäß der BEH <em>(Besondere Bedingungen für Versicherung weiterer Elementarschäden in der Hausratversicherung)</em> grundsätzlich gedeckt. Das Schadensereignis fiel aber nicht unter den Begriff der Überschwemmung gemäß § 3 Nr. 1 BEH. Darunter ist nur die Ansammlung erheblicher Wassermassen auf dem Grundstück, also außerhalb des Gebäudes, zu verstehen. Das Hereinlaufen von Regenwasser durch eine geöffnte Türe etc. löst dagegen nicht den Versicherungsfall aus (OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.10.2011).</p>
<p>So ging der Geschädigte leider leer aus.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>private Haftpflichtversicherung &#8211; eintrittspflichtig für Schaden aus gelegentlichen Baumfällarbeiten</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Feb 2012 15:31:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hari</dc:creator>
				<category><![CDATA[j. Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Baumfällarbeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Haftpflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG und das OLG gaben der Versicherung recht. Der BGH entschied allerdings letztinstanzlich gegenteilig und gab der Deckungsklage des Versicherungsnehmers statt (Urteil vom 09.11.2011). Er stellte fest, dass die Baumfällarbeiten noch im Rahmen üblicher Gartenarbeiten zu sehen sind; ferner könne das Fällen auch von 3 Bäumen noch keine dauerhafte Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten begründen.

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der fleißige Sohn fällte im Februar 2009 mit einer Motorkettensäge 3 ca. 20 m hohe Pappeln auf dem Grundstück seiner Eltern. 2 Bäume fielen so, wie er es wollte, der 3. aber fiel wider Erwarten auf das Nachbargrundstück und richtete dort erheblichen Schaden an, den die Nachbarn geltend machten.</p>
<p>Der Sohn wollte von seiner eigenen Haftpflichtversicherung für den Nachbarsschaden freigestellt werden. Dies verweigerte ihm die Versicherung mit dem Argument, das Baumfällen sei eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung und diese falle unter den vereinbarten Risikoausschluss. Zugrunde lagen die AHB <em>(Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung</em>) und die <em>BBR (Besondere Bedingungen, Risikobeschreibung</em>) in der Fassung 2001.</p>
<p>Das LG und das OLG gaben der Versicherung recht. Der BGH entschied allerdings letztinstanzlich gegenteilig und gab der Deckungsklage des Versicherungsnehmers statt (Urteil vom 09.11.2011). Er stellte fest, dass die Baumfällarbeiten noch im Rahmen üblicher Gartenarbeiten zu sehen sind; ferner könne das Fällen auch von 3 Bäumen noch keine dauerhafte Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten begründen.</p>
]]></content:encoded>
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