Der Kläger verlangte von seiner privaten Unfallversicherung Invaliditätsleistungen in Höhe von ca 300.000 €, ging aber leer aus, weil im speziellen Fall ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vorlag (OLG Hamm, Urteil vom 21.9.2012).

Zum Unfallbegriff:

Unter Unfall i.S. der AUB (Allgemeine Versciherungsbedingungen Unfallversicherung) ist ein plötzliches, von außen auf den Körper wirkendes, unfreiwilliges Ereignis zu verstehen.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger musste in seiner Eigenschaft als Haustechniker schwere Chlorkanister zu einem Schwimmbad, das er zu warten hatte, in den Keller tragen. Beim Anheben der Kanister verspürte er plötzlich einen starken Druck im Kopf. Es gelang ihm noch mit letzter Konzentration und Anstrengung, die Treppe weiter zu gehen und die Kanister abzustellen. Dann stürzte er und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Später stellte sich heraus, dass er beim Anheben oder Tragen der Kanister eine Hirnblutung mit linksseitiger Lähmung erlitten hatte.

Das Urteil des OLG Hamm:

Das Gericht lehnte dennoch Versicherungsleistungen aufgrund des Vorfalles ab. Versicherungsschutz bestehe nach den AUB nämlich nur für einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen. Das sind plötzliche Ereignisse, die unfreiwillig von außen auf den Körper einwirken. Dies sei abzugrenzen von innerorganischen Vorgängen, so das Gericht. Hier haben die Kanister nicht etwa eine Eigendynamik entwickelt, die auf den Körper einwirkte, wie z.B. Herunterfallen und danach Greifen und Festhalten. Die Bewegung sei so verlaufen, wie sie vom Techniker geplant und gewollt war und nicht durch ein äußeres Ereignis ungewollt beeinflusst worden. Das schlichte Hochheben habe “lediglich” zu einem innerorganischen Vorgang – Gehirnblutung – geführt. Dieser Sachverhalt erfüllt, so das OLG Hamm, nicht den Unfallbegriff i.S. der AUB!

Die sozialgerichtliche Rechtsprechung zum Vorliegen von Arbeitsunfällen kann, so das OLG Hamm, nicht uneingeschränkt auf den Versicherungsfall in der privaten Unfallversicherung übertragen werden.

Der erweiterte Unfallbegriff bei Verletzungen aus Bewegungen und erhöhten Kraftanstrengungen (z.B. “Sportunfälle”) kommt bei der Gehirnblutung leider auch nicht zum Tragen, weil es dort nur um Unfallfolgen am Bewegungsapparat selbst (Muskeln, Sehnen, Bänder etc.) geht.