Nebenkosten zu niedrig geschätzt – keine Pflichtverletzung des Vermieters:

Wenn der Mieter laut Mietvertrag neben der Miete noch Nebenkosten zu zahlen hat, dann wird i. d. R. zugleich die Entrichtung einer monatlichen Abschlagszahlung auf die Nebenkosten vereinbart und ihre Höhe geschätzt. Später wird dann deren genaue Höhe entsprechend der tatsächlichen Kosten abgerechnet.

Schätzte der Vermieter ihre Höhe viel zu niedrig ein und wird der Mieter vom Betrag der Nachzahlung überrascht, so muss er im Normalfall dennoch zahlen. Die Fehleinschätzung des Vermieters alleine ist -ohne Hinzutreten weiterer Umstände- noch keine Pflichtverletzung, die den Mieter von der Nachzahlung befreit (BGH, Urteil vom 11.02.2004).

Weitere Urteile: g. Mietrecht

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