Nebenkostenabrechnung bei Mischnutzung (Wohnungen und Gewerberäume in einem Gebäude) – nicht zwangsläufig getrennte Abrechnung:

Der BGH (Urteil vom 08.03.2006) hat mit der bisher herrschenden Rechtssprechung gebrochen und zugunsten der Vermieter von preisfreiem Wohnraum eine Erleichterung zugelassen. Demnach müssen die Betriebskosten nicht mehr generell getrennt nach Gewerbeeinheiten einerseits und Wohnungen andererseits erfasst, umgelegt und abgerechnet werden. Eine Trennung ist allerdings vorzunehmen, wenn die Kostenstruktur Wohnungen / Gewerbeflächen gravierende Unterschiede hat.

Weitere Urteile: g. Mietrecht

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