Nebenkostenabrechnung – kein Mieteranspruch auf Belegkopien
Bei der Abrechnung der Betriebskosten (bei frei finanziertem Wohnraum) muss der Vermieter den Mieter über die Höhe der Nebenkosten informieren und diese auf Verlangen des Mieters auch belegen. Er kann – muss aber nicht – hierzu Kopien übersenden. Der Vermieter kann den Mieter auch auf Einsicht in die Originale in seinen Räumen verweisen, selbst wenn der Mieter zugesagt hat, die Kosten für Kopien zu erstatten (BGH, Urteil vom 08.03.2006).

