Schriftform bei Raummiete und Mehrheit von Mietern – formale Anforderungen an die Unterschrift
Für mehr als 1jährige Zeitmietverträge über Räume ist gemäß §§ 550, 578 BGB Schriftform erforderlich. Vorsicht ist bei einer Personenmehrheit als Vertragspartei geboten.
Nach Ansicht des OLG Nürnberg (Urteil vom 12.07.2004) müssen alle Mieter namentlich und einzeln (im dortigen Fall mehrere Anwälte) unterschreiben. Es reicht aber auch, wenn ein Mieter für sich selbst und für die anderen als Vertreter unterschreibt – allerdings nur, wenn dies formal genau mittels entsprechender Vertretungszusätze etc. gekennzeichnet ist .
Anmerkung: Der BGH lockert allerdings diese formstrengen Anforderungen. Die Unterschrift einer Person kann genügen, wenn durch Vertretungszusätze klar wird, dass damit auch für die anderen gehandelt wird. Bei einer GmbH hat der BGH sogar schon den einfachen Zusatz “i.V.” ohne weitere Angaben zum Vertretungsverhältnis genügen lassen ( BGH, Urteil vom 19.9.2007). Ähnlich sah der BGH die Anforderungen bei einer AG als Mieter (Urteil vom 04.11.2009).

