ambulanter Pflegevertrag – Dienste höherer Art, sofortige Kündigung gemäß § 627 BGB:

Für sogenannte Dienste höherer Art gelten gemäß § 627 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)  besondere Regeln für die Kündigung. Normaler Weise ist ein Dienstverhältnis entweder ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist oder bei Vorliegen eines besonderen Kündigungsgrundes (z.B. besonders schwere Pflichtverletzung) außerordentlich mit sofortiger Wirkung kündbar. 

Bei Diensten höherer Art lässt dagegen § 627 BGB die fristlose Kündigung auch ohne Vorliegen besonderer Kündigungsgründe zu. Dies erklärt sich aus der besonderen Vertrauensstellung des Dienstverpflichteten. Hier soll nach dem Willen des Gesetzes grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, das Vertragsverhältnis sofort zu beenden.  Für Arbeitsverhältnisse gilt das allerdings nicht!

Der BGH (Urteil vom 09.06.2011) hat entschieden, dass auf ein Pflegevertrag zur Erbringung ambulanter Pflegeleistungen durch einem zugelassenen Pflegedienst § 627 BGB anzuwenden ist. Wegen der besonderen Vertrauensstellung des Pflegers handelt es sich um Dienste höherer Art, vergleichbar der häuslichen Krankenpflege. Die Pflege bringe schließlich eine große persönliche Nähe zwischen Pfleger und Pflegebedürftigem mit sich, z.B. anlässlich der Körperpflege oder von Mobilitätshilfen. Daher muss dem Pflegebedürftigen die frsitlose Kündigung gemäß § 627 BGB offen stehen.

Eine abweichende Regelung in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Pflegedienstes, die eine 14 tägige Kündigungsfrist vorsah, ließ der BGH nicht gelten. Dies würde dem Grundgedanken aus § 627 BGB widersprechen; eine solche Einschränkung in den AGB sei unangemessen und daher gemäß § 307 BGB unwirksam. Das gilt nach dem Urteil selbst dann, wenn umgekehrt der Pflegedienst sich “freiwillig” in seinen AGB einer Kündigungsfrist für seine eigene Kündigungserklärung unterwirft.

Weitere Urteile: h. Vertragsrecht - sonstiges

Schönheitsreparaturen: Aus für Weiß – Klausel für Wohnungsmietverträge unwirksam

Der BGH setzt seine bisherige Rechtsprechung (siehe dazu unsere weiteren Beiträge in der Kategorie Mietrecht!) fort und erklärt eine Dekorationsklausel, die das “Weißeln” in Weiß bei Vertragsende verlangt, für ungültig (Beschluss vom 14.12.2010).

Der Mieter hatte seine Wohnung in Berlin Schöneberg während seiner Mietzeit nach seinem Geschmack in dezenter Farbe gestrichen. Bei seinem Auszug war der Anstrich eigentlich optisch noch in Ordnung und der Mieter gab daher die Wohnung “farbig” zurück. Das akzeptierte der Vermieter nicht. Er bestand auf einer Rückgabe in Weiß. Gemäß einer Formularklausel des Mietvertrages schulde ihm der Mieter “weiß” statt farbig. Er verklagte daher den Mieter auf Zahlung von 12.000 € Malerkosten für den Wohnungsanstrich in Weiß.

Das Amtsgericht hatte keine Bedenken und verurteilte den Mieter zur Zahlung. Das Landgericht Berlin sah die Rechtslage aber genau umgekehrt. Der Mieter darf statt weiß auch einen dezenten Farbton zur Dekoration wählen. Deswegen müsse er beim Auszug nicht neu streichen. Auf die Berufung des Mieters hob das Landgericht das Urteil des Amtsrichters auf und wies die Vermieterklage ab.

Der BGH stellte fest, dass das Landgericht richtig liegt.

Weitere Urteile: g. Mietrecht

Internet-Systemvertrag – Werkvertrag gemäß § 631 BGB, Vorleistungspflicht zur Vergütung in AGB ist dennoch rechtmäßig

Ein umfassender Internet-Systemvertrag ist ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB (BGH, Urteil vom 04.03.2010).

Ein Unternehmer hatte sich verpflichtet, für einen Unternehmens-Kunden einen Internetauftritt zu erstellen mit allem “drum und dran”. Er sollte eine Domaine anmelden, Bild- und Textmaterial für den Inhalt der Webseite erstellen und graphisch gestalten, mit diesen Inhalten die Homepage durch einen Web-Designer programmieren und gestalten, sich um Hosting und Mailboxen kümmern und künftig die Webseite pflegen und betreuen. Ein derartiger Vertrag ist ein Werkvertrag, § 631 BGB. 

Zugleich ließ der BGH die Klausel zur Vorleistung des Kunden mit der Vergütung gelten, obwohl dies dem Charakter des Werkvertrags eigentlich widerspricht. Hier war eine monatliche Vergütung in Höhe von 120.- € für 3 Jahre (Laufzeit des Vertrages) vereinbart, fällig in 3 Jahresteilen, jeweils für 1 Jahr im voraus. Dies sei keine unangemessene Benachteiligung des Kunden, weil der Unternehmer seine Werkleistung fast gänzlich am Anfang erbringe, damit die Homepage starten könne; die laufende Betreuung der Webseite falle wenig ins Gewicht. Dann könne er auch seine Vergütung wie vereinbart im Voraus verlangen.

Weitere Urteile: h. Vertragsrecht - sonstiges

Autowaschanlage – Haftungsausschluss u. U. unwirksam:

In einer automatischen Waschanlage wurden 2 Mal die Außenspiegel eines Pkw Mercedes beschädigt und der Lack verkratzt. Der Betreiber wollte sich auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wonach ihn eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit treffe.

Diese Ausflucht ließ der BGH nicht zu. Eine derartige Klausel benachteilige den Kunden unangemessen und sei daher nichtig (Urteil vom 30.11.2004).

Weitere Urteile: h. Vertragsrecht - sonstiges

Schönheitsreparatur – Klausel zur Begriffsausdehnung (Außenanstrich) unzulässig; Folge: Gesamtnichtigkeit!

Mit einer Klausel in seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen wollte ein Berliner Vermieter von preisfreiem Wohnraum seinen Mieter auch mit dem Außenanstrich belasten, indem er diesen ausdrücklich unter dem Begriff der Schönheitsreparaturen, die der Mieter schuldet, aufführte. Damit scheiterte er aber beim BGH (Urteil vom 18.02.2009).

Eine derartige Begriffserweiterung ist unangemessen und daher unwirksam gemäß § 307 BGB. Mit der vermeintlich raffinierten Klausel schnitt sich der Vermieter zudem ins eigene Fleisch. Denn der BGH kam zu dem Ergebnis, dass damit die Klausel zur Gänze unwirksam ist und der Vermieter auch keinen Anspruch auf die “normalen” Schönheitsreparaturen hat. Wer überzogene Regelungen in sein Klauselwerk aufnimmt, hat in diesem Fall das Risiko, dass die Klausel ganz entfällt und nicht bloß auf das gerade noch zulässige Maß gestutzt wird!

Weitere Urteile: g. Mietrecht

Schönheitsreparatur – Abgeltungsklausel mit starrer Abgeltungsquote ist unwirksam:

In vielen alten Mietverträgen ist eine Klausel enthalten, wonach der Mieter beim Auszug für Schönheitsreparaturen, die noch nicht fällig sind, dennoch zeitanteilig einen starren Kostenanteil zu tragen hat, der seiner Nutzungsdauer (seit der letzten Schönheitsreparatur) entspricht. Diese weit verbreitete Klausel ist unwirksam!

Der Mieter kann nicht -unabhängig vom Zustand der Räume- auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe einer zeitanteiligen Quote zur Abgeltung der bei seinem Auszug noch nicht (zeitlich) nötigen bzw. geschuldeten Schönheitsreparatur in Anspruch genommen werden. Dies gilt für die Wohnraummiete und auch die Gewerbemiete (BGH, Urteile vom 05.03.2008 und 08.10.2008).

Weitere Urteile: g. Mietrecht

Schönheitsreparatur – Kombination turnusgemäß mit starrer Endrenovierungspflicht unwirksam!

Die Klauseln in Miet- und Pachtverträgen belasten i.d.R. den Mieter (Pächter) mit der turnusgemäßen Durchführung der Schönheitsreparaturen und – zusätzlich – mit der Pflicht zur sogenannten Endrenovierung beim Auszug unabhängig davon, wann die letzte Schönheitsreparatur vom Mieter vorgenommen wurde. Diese starre Endrenovierungspflicht ist unwirksam. Zusätzlich führt die Kombination beider Klauseln zu einem Summierungseffekt und in seiner Folge zur Unwirksamkeit beider Klauseln.

Dies gilt für die Gewerbemiete und auch die Wohnraummiete (BGH, Urteile vom 06.04.2005, 14.05.2003).

Weitere Urteile: g. Mietrecht

Schönheitsreparatur – isolierte Klausel zur obligatorischen Endrenovierung auch unwirksam!

Der BGH räumt im Mietrecht weiter mit unwirksamen Schönheitsreparatur-Klauseln auf!

In vielen (alten) Wohnungsmietverträgen ist eine sogenannte starre, isolierte Endrenovierungsklausel enthalten, die dem Mieter beim Auszug die Renovierung der Wohnung auferlegt unabhängig davon, wann er zuletzt während seiner Mietdauer Schönheitsreparaturen durchführte. Eine derartige Klausel ist unwirksam (BGH, Urteil vom 12.09.2007).

Weitere Urteile: g. Mietrecht

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