Anzeigepflicht gemäß § 19 VVG bei Vertragsschluss in der PKV: genau beachten – aber auch Einhaltung der Hinweispflicht des Versicherers prüfen!

Beim Neuabschluss eines Versicherungsvertrages in der PKV (private Krankenversicherung) muss der Versicherungsnehmer im Antrag diverse Fragen der Versicherung nach Vorerkrankungen, anderweitigen Behandlungen, früheren Krankenhausaufenthalten etc. beantworten. Er ist im Rahmen seiner Anzeigepflicht gemäß § 19 VVG  (Versicherungsvertragsgesetz) gehalten, die für den Versicherer wichtigen Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen diese Anzeigepflicht, so kann der Versicherer die Rechte aus § 19 VVG  ausüben. Diese gehen – je nach Art des Verstoßes und Umfang des Verschuldens - auf Anfechtung, Kündigung oder einseitige Vertragsanpassung (z.B. Vertragsfortsetzung unter Ausschluss eines Krankheitsrisikos, zu dem der Antragsteller falsche Angaben machte). 

Beim Ausfüllen eines Versicherungsantrages ist daher große Sorgfalt geboten! Der Versicherungsnehmer muss seine Anzeigepflicht gemäß § 19 VVG ernst nehmen!

Andererseits muss auch der Versicherer gemäß § 19 VVG sorgfältig und deutlich auf das Risiko und die Rechtsfolgen von fehlerhaften Angaben im Antrag hinweisen. Verletzt er diese Hinweispflicht in formaler oder inhaltlicher Hinsicht, so hat dies nachteilige Rechtsfolgen für den Versicherer!

Im Streitfall – also wenn sich der Versicherer auf eine Verletzung der Anzeigepflicht beruft –  lohnt es sich, dies genauer zu überprüfen.

Denn die Hinweise des Versicherers müssen formell klar sein: sie müssen drucktechnisch hervorgehoben und so gestaltet sein, dass man sie nicht überliest.

Und sie müssen inhaltlich exat und für einen Laien zweifeslfrei verständlich sein.

Daran kann es in der Praxis manchmal hapern!

Wenn die Hinweise diesen Vorgaben (teilweise) nicht genügen, so ist nach 2 Urteilen des LG Dortmund (24.02.2011 und 10.03.2011) die Fehlerfolge zulasten des Versicherers: er kann keines seiner Rechte aus § 19 VVG ausüben. Die Folge feherhafter Hinweise beschränkt sich demnach nicht auf gerade das Recht, über das der Versicherer nicht rechtmäßig informiert hat.

Weitere Urteile: i. Krankenversicherungsrecht

Autokauf – Vorführwagen: wie alt darf er sein?

Ein KFZ-Händler verkaufte an einen Privatkunden im Juni 2005  für 64.000 €  ein Wohnmobil und gab im Bestellformular u.a. an:  “Vorführwagen zum Sonderpreis … “,  “Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer 35 km …”. Später bemerkte der enttäuschte Käufer, dass der Aufbau des Wohnmobils allerdings schon im Jahre 2003 angefertigt worden war. Er sah darin einen Sachmangel und sich in seiner Erwartung, ein ziemlich neues Fahrzeug zu erwerben, getäuscht und wollte das Geschäft rückgängig machen.

Das Landgericht gab dem Käufer recht, das OLG wies aber nach der Berufung des Händlers die Klage des Käufers ab. Der BGH hatte jetzt die Rechtsfrage zu beantworten, was genau unter einem “Vorführwagen” zu verstehen ist und wie alt ein solcher sein darf. Er kam zu folgendem Ergebnis:

Wenn im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, lasse die Bezeichnung “Vorführwagen” nicht den Rückschluss auf ein bestimmtes (geringes) Alter des Autos zu. Es handle sich um ein Fahrzeug, das dem gewerblichen Verkäufer als Ausstellungsobjekt und für i.d.R. kurze Probefahrten gedient und keine größere Abnutzung erlitten habe und noch nicht auf einen (anderen) Endabnehmer zugelassen war. Mehr könne aus der Beschaffenheitsangabe “Vorführwagen” nicht geschlossen werden, insbesondere kein bestimmtes, geringes Alter. – Der BGH wies daher die Revision des Kunden ab und gab dem Händler recht, wie zuvor schon  das OLG (Urteil vom 15.09.2010).

Weitere Urteile: f. Kaufrecht

Hauskauf – verschwiegener Selbstmord im verkauften Haus ist Anfechtungsgrund wg. arglistiger Täuschung:

Über einen Makler wurde ein Haus für 346.000 € notariell verkauft; der Käufer wollte dort selbst einziehen. Die Voreigentümer hatten darin Selbstmord durch Erhängen begangen und ihre Leichen waren erst nach längerer Zeit in schon verwestem Zustand im Haus aufgefunden worden. Diese näheren Umstände hatte der Makler verschiegen; er erklärte nur, die Voreigentümer hätten in Spanien Selbstmord begangen. Als der Käufer die volle Wahrheit erfuhr, wollte er das mit diesem Makel behaftete Haus nicht behalten.

Das OLG Celle (Urteil vom 18.09.2007) gewährte ihm – im Gegensatz zur Vorinstanz – ein Anfechtungsrecht gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung und stellte die Nichtigkeit des Kaufvertrages nach der erklärten Anfechtung fest.

Weitere Urteile: f. Kaufrecht

Zutreffende (mündliche) Angaben zu Gesundheitsfragen gegenüber Versicherungsagent können Obliegenheitsverletzung ausschließen:

Der Agent des Versicherers ist “sein Auge und Ohr” . Wenn der Agent zutreffende mündliche Angaben des künftigen Versicherungsnehmers (VN)  zu den Gesundheitsfragen nicht richtig in den schriftlichen Antrag überträgt, darf dies nicht dem Versicherungsnehmer angelastet werden. Dann kann dem VN nicht ohne Weiteres eine Verletzung seiner Obliegenheiten bei Vertragsabschluss vorgehalten werden. Der Versicherer kann in diesem Fall später wegen falscher Angaben vom Vertrag gemäß § 16 VVG (alte Rechtslage) zurücktreten oder diesen anfechten (OLG Jena, Urteil vom 05.10.2005).

Weitere Urteile: i. Krankenversicherungsrecht

Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags bei Motivirrtum denkbar:

Im Vertragsrecht ist die Anfechtung von Willenserklärungen oder Verträgen bei einem so genannten „bloßen“ Motivirrtum grundsätzlich nicht möglich, § 119 BGB – anders im Erbrecht. Verfügungen auf den Todesfall, also Testament und Erbvertrag, können unter gewissen, allerdings strengen Voraussetzungen gemäß § 2078 BGB angefochten werden, wenn der Erblasser in seinen Erwartungen von dem Begünstigten in schwerwiegender Weise enttäuscht wird (OLG München, Beschluss vom 27.07.2007).

Weitere Urteile: d. Erbrecht

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