fehlerhafter gynäkologischer Eingriff verursacht dauerhafte Sterilität – Rechtsprechung zur Schmerzensgeldhöhe derzeit leider noch sehr zurückhaltend

Der Münchner Gynäkologe Dr. S.  führte 2006 eine Laparoskopie fehlerhaft durch und entnahm dabei größere Proben der Eierstöcke, beidseits. Die Patientin war über diesen Zusatzeingriff nicht aufgeklärt worden und damit auch nicht einverstanden. In der Folge trat bei unserer Mandantin eine dauerhafte und irreparable Sterilität ein. Die Funktion der Eierstöcke war verloren gegangen; die Menopause trat bei der ca. 28 jährigen Frau vorzeitig ein mit allen negativen Begleiterscheinungen und Folgerisiken.

Das Gericht regte zur Abgeltung aller Schadensersatzansprüche, insbesondere Schmerzensgeld, einen Betrag von – nur -  65.000 € an, bewegte sich dabei allerdings an der Obergrenze vergleichbarer anderer Urteile. Um einen langwierigen Prozess zu vermeiden, waren beide Seiten mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden.

Anmerkung: 

Die ausgeurteilten Beträge in anderen, ähnlichen Fällen, liegen in der gleichen Größenordnung, eher darunter (z. B. OLG Köln  und OLG München, jeweils nur 40.000 €, Urteile 2009 und 2007).  Das erscheint uns -verglichen mit Schmerzensgeldbeträgen auf andere Verletzungen – zu gering. Es handelt sich doch um den Verlust einer ganz zentralen, weiblichen Körperfunktion, die das Selbstverständnis und die weibliche Identität prägen!

Zum Vergleich: für den Verlust beider Brüste aufgrund einer fehlerhaften OP hat das OLG Hamm 2001 einer 30jährigen Frau 125.000 € Schmerzensgeld + weiteren Zukunftsschaden zugesprochen. So gesehen stimmt die Relation der Schmerzensgeldbeträge nicht!

Weitere Urteile: a. Arzthaftung

Vierlinge nach künstlicher Befruchtung + Spontankonzeption – kein Behandlungsfehler:

Bei einem Ehepaar bestand langjähriger, unerfüllter Kinderwunsch. Mittels Laparoskopie festgestellte umfangreiche Verwachsungen an den Eileitern und Eierstöcken der Frau machten den Eintritt einer Spontanschwangerschaft unwahrscheinlich und daher eine künstliche Befruchtung (IVF) notwendig. Im Rahmen der IVF wurden 3 befruchtete Eizellen übertragen. Anschließend kam es aber zur Geburt von Vierlingen! Eine weitere Schwangerschaft war wider Erwarten höchstwahrscheinlich parallel zur IVF noch spontan eingetreten. Zwar wollte das Paar eine Schwangerschaft erzielen, aber nicht gleich Vierlinge!

Wegen der ungewollten Vierlingschwangerschaft, die sehr stressig verlief und zu Frühgeburten führte, wollten die Eltern daher Schmerzensgeld von den Behandlern. Das Gericht versagte ihnen dies aber (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.04.2001).

Ein Behandlungsfehler liege nicht vor. Außerdem sei das Patientenpaar über Behandlungsrisiken ausreichend aufgeklärt worden durch Überreichung der Praxisbroschüre zur IVF-Behandlung und zusätzlich im Rahmen von Aufklärungsgesprächen vor einzelnen Behandlungsmaßnahmen.

Zu unserer Spezialseite: Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung

Weitere Urteile: a. Arzthaftung, l. künstliche Befruchtung, IVF -->

Erstschädiger + Zweitschädiger – Haftungszurechnung Unfall + Arztfehler

Mit einer schwierigen und immer wieder vorkommenden Frage der Schadens- und Haftungszurechnung bei mehrfachen Schädigungen hatte sich das OLG Koblenz zu befassen. Bei einem Verkehrsunfall wurde das Unfallopfer schwer verletzt. Die Verletzungen verschlimmerten sich noch, weil der Arzt, der den Verunfallten behandelte, einen Fehler beging.

Unstreitig haften beide Täter (Unfallfahrer und auch Arzt) jeweils für ihre Handlungen und die daraus resultierenden Schäden. Der Unfallfahrer haftet darüber hinaus aber auch noch für die Folgen aus dem ärztlichen Behandlungsfehler, so das OLG Koblenz (Urteil vom 24.04.2008). Der Behandlungsfehler des Arztes sei dem Fahrer kausal noch zuzurechnen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Arzt einen völlig unerwarteten und ganz groben Fehler begangen habe. Dann sei dieser Fehler des Zweitschädigers (Arzt) dem Erstschädiger (Fahrer) nicht mehr anzulasten.

Weitere Urteile: c. Haftung, Schaden - Sonstiges

Arzthaftung

  • HIV-Infektion durch Bluttransfusion: Haftung auch gegenüber späterem Ehepartner des erstinfizierten Patienten (lesen)
  • Misslungene Schwangerschaftsverhütung – Haftung auch gegenüber dem nichtehelichen Partner der Frau (lesen)
  • Aufklärung I – verspätete Aufklärung über OP-Risiken ist ungenügend (lesen)
  • Aufklärung II – fehlende Aufklärung: immer (?) Schmerzensgeld (lesen)
  • wer trägt Risiko für Folgeeingriff wegen vorangegangenen Behandlungsfehlers – der Erstoperateur (lesen)
  • Kassenpatient darf zur Schadensbeseitigung u.U. privatärztliche Behandlung in Anspruch nehmen (lesen)
  • grober Behandlungsfeher und Beweislast I – Unterlassen der gebotenen Kontrolluntersuchung (lesen)
  • grober Behandlungsfehler und Beweislast II – Unterlassen der gebotenen therapeutischen Aufklärung (lesen)
  • Gynäkologie – Haftung für säumige Behandlung (bei Sterilität) und Unterlassen einer wirtschaftlichen Aufklärung zu § 27 a SGB V (lesen)
  • Reproduktionsmedizin – Aufklärungspflichten im Verhältnis Auslands-PID zu PKD (lesen)
  • Zahnbehandlung – Allergietests vor Zahnersatz im Regelfall nicht erforderlich (lesen)
Weitere Urteile: //////// Artikelübersicht //////

Unterlassene Befunderhebung als grober Behandlungsfehler – Beweislastumkehr:

Ein grober Behandlungsfehler kann nach diesem neuen Urteil des BGH (29.09.2009) bereits dann zu bejahen sein, wenn die unterlassenen Befunderhebung grob fehlerhaft ist. Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob deswegen die gebotene Therapie unterblieb.

Dieser Fehler in der Befunderhebung kann ebenso zur Beweislastumkehr führen wie ein grober Therapiefehler (BGH, Urteil vom 29.09.2009). Dann muss nicht der Patient den Zusammenhang zwischen Arztfehler und Schadensfolge daraus beweisen sondern der Arzt die Kausalität widerlegen. Bei komplizierten medizinischen Sachverhalten oder Beweisschwierigkeiten kann das prozessentscheidend sein!

Weitere Urteile: a. Arzthaftung

Haftung für HIV-Infektion durch Bluttransfusion auch gegenüber späterem Ehepartner des infizierten Patienten

In den Schutzbereich eines ärztlichen Behandlungsvertrages können -unter strengen Voraussetzungen- auch Drtitte, neben dem Patienten, einbezogen sein. In diesem Fall bejahte der BGH eine Arzthaftung gegenüber dem späteren Ehepartner des bei einer Bluttransfusion HIV-infizierten Patienten.

Nach einem Motorradunfall  erhielt der Patient im Krankenhaus Bluttransfusionen. Die Nachbehandlung dort dauerte bis Ende 1987. Eine ärztliche Aufklärung des Patienten, einen HIV-Test zu machen, unterblieb damals. 1988 lernte der Patient seine Partnerin, die er 1994 heiratete, kennen. Erst 1997 ließ er bei sich einen Aids-Test machen, der leider positiv war. Anschließend wurde festgestellt, dass auch seine Ehefrau HIV positiv war. Nach dem Urteil haftet das Krankenhaus auch gegenüber der späteren Partnerin / Ehefrau des Patienten. Diese erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 250.000.- . Sie ist in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages als Dritte einbezogen! (BGH, Urteil vom 14.06.2005)

Weitere Urteile: a. Arzthaftung

fehlgeschlagene Schwangerschaftsverhütung (Implanon) und Unterhaltsschaden – Schutzbereich auch für nichtehelichem Partner:

Scheitert eine ärztliche Verhütungsmaßnahme (hier: Fehler beim Einsetzen von Implanon-Implantat), dann kann der Arzt unter gewissen Umständen für den Unterhaltsschaden in Bezug auf das „ungeplante“ oder (zunächst) „ungewollte“ Kind haften – und zwar auch gegenüber dem nicht ehelichen Partner der Patientin! Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages einbezogen sein.

Das Kind ist selbstverständlich kein Schaden, wohl aber die daraus resultierende Unterhaltsbelastung. Für ein Ehepaar war dies schon früher vom BGH so entschieden. Nunmehr stellt der BGH fest, dass dies auch für eine eheähnlichen Partnerschaft gelten kann (Urteil vom 14.11.2006).

Weitere Urteile: a. Arzthaftung

Verspätete Aufklärung über OP-Risiken ungenügend – OP rechtswidrig:

Eine Operation ohne Einwilligung des Patienten ist eine rechtswidrige Körperverletzung, die zu einem Schmerzensgeldanspruch führen kann. Zur Wirksamkeit der vom Patienten erklärten Einwilligung ist eine ordnungsgemäße vorherige Aufklärung erforderlich. Diese muß rechtzeitig erfolgen, sodass sich der Patient in Ruhe frei entschließen kann. Eine Aufklärung erst am Tag der schon lange geplanten Operation ist verspätet und daher nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 25.03.2003).

Weitere Urteile: a. Arzthaftung

fehlende, ungenügende Aufklärung vor OP – immer Schmerzensgeld?

Nach der – strittigen – Auffassung des OLG Jena (Urteil vom 03.12.1997) steht einem ohne ordnungsgemäße Aufklärung operierten Patienten Schmerzensgeld zu, selbst wenn er bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die OP eingewilligt hätte. Auf diesen hypothetischen Verlauf komme es nicht an, da geschütztes und verletztes Rechtsgut die Integrität und das Persönlichkeitsrecht des Patienten sei. Ohne ordnungsgemäße Aufklärung könne der Patient nicht wirksam in den Eingriff einwilligen; die OP stelle sich dann als rechtswidrige Körperverletzung dar.

Allerdings hat z.B. OLG Koblenz (Urteil vom 01.04.2004) gegenteilig entschieden: hätte der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Operation eingewilligt, so steht ihm wegen der OP allein aus dem Gesichtspunkt der mangelnden Aufklärung kein Schmerzensgeld zu. Dieser Auffassung hat sich auch der BGH angeschlossen (Urteil vom 27.05.2008). Allerdings ist das BGH-Urteil auf Kritik gestoßen.

Weitere Urteile: a. Arzthaftung

Behandlungsfehler erfordert Weiterbehandlung – wer trägt Risiko für Folge-OP: der Erstoperateur

Wird wegen eines Behandlungsfehlers eine “Reparatur-Operation” nötig, die ohne den Fehler nicht hätte durchgeführt werden müssen, so haftet der Erstoperateur auch für einen Fehler, den der nachbehandelnde Arzt dabei macht (BGH, Urteil vom 06.05.2003). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nachbehandlung mit dem Fehler aus der Erst-OP nichts zu tun hat oder der Nachbehandler einen besonders garvierenden Fehler macht.

Weitere Urteile: a. Arzthaftung

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