geschädigter Kassenpatient – u.U. Schadensbeseitigung im Rahmen privatärztlicher Behandlung (Vergütung):

Wird bei einer Operation ein Kassenpatient schuldhaft vom Arzt geschädigt und muss er sich deswegen ärztlich behandeln lassen, so muss er sich grundsätzlich mit einer kassenärztlichen Nachbehandlung zufrieden geben.

Etwas anderes kann aber gelten, wenn im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten der Schadensbehebung bestehen. Dann darf sich der Kassenpatient ausnahmsweise auf Kosten des Schädigers als Privatpatient behandeln lassen (BGH, Urteil vom 06.07.2004).

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grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr I

In Arzthaftungsprozessen ist oft die Beweisführung sehr schwierig. Die Frage, wer die Beweislast trägt, kann daher prozessentscheidend sein. Grundsätzlich muss derjenige, der einen Anspruch behauptet, die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen, also der Patient, der einen Operationsschaden behauptet.

Bei einem groben Behandlungsfeher des Arztes kann sich dies aber ins Gegenteil umkehren: Beweislastumkehr. Dann wird die Kausalität (Ursächlichkeit) zwischen dem Fehler und dem eingetretenen Schaden zugunsten des Patienten zunächst vermutet und der Arzt muss diesen Zusammenhang widerlegen. Die Beweislastumkehr zum Nachteil des Arztes gilt aber nicht, wenn der Schaden überhaupt nicht zu dem Behandlungsfehler “passt”.

In diesem BGH-Fall wurde nach einem Motorradunfall ein Beckenringbruch übersehen, dessen mangelhafte Ausheilung zu Pseudarthrose und diversen weiteren Folgeleiden führte. Trotz geklagter Beschwerden wurde auch keine Aufklärung durch nochmaliges Röntgen gesucht. Zwar lag im Nichterkennen nur ein “einfacher” Befunderhebungsfehler vor, aber die nachfolgende Unterlassung der Nachbefundung stellte sich als grober Behandlungsfehler dar.

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grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr II – Unterlassen therapeutischer Aufklärung

Im Urteil vom 16.11.2004 spricht der BGH aus, dass auch das Unterlassen der gebotenen therapeuthischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung) ein grober Behandlungsfehler sein kann mit der Folge einer Beweislastumkehr!

Im entschiedenen Fall musste für den Arzt der Verdacht einer beginnenden Netzhautablösung aufkommen. Über die Notwenigkeit einer baldigen Kontrolluntersuchung im Falle fortbestehender Symptome wurde der Patient aber nicht aufgeklärt. In diesem Unterlassen sah der BGH einen groben Behandlungsfehler.

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Sterilitätsleiden – wirtschaftliche Aufklärungspflicht und Zuweisungspflicht an Reproduktionsmediziner für “Allgemein-Gynäkologen”:

Eine 39jährige Frau aus Traunstein begab sich wegen ungewollter Kinderlosigkeit in gynäkologische Behandlung. Diese wurde nicht zielführend durchgeführt (Temperaturkurven u.a.) und die Frau wurde nicht schwanger. Indiziert war eine – wegen des fortgeschrittenen Alters – rasche künstliche Befruchtung (IVF-Behandlung). Gemäß § 27 a SGB V schuldet nämlich die Krankenkasse eine Kostenübernahme nur bis zum 40. Lebensjahr der Frau.

Darauf hatten die Gynäkologen unsere Mandantin aber nicht hingewiesen. Als sie sich später bei einem Münchner Reproduktionsmediziner in sterilitätsmedizinische Behandlung begab, lehnte ihre Kasse prompt die Übernahme der IVF-Behandlungskosten von ca. 5000 € wegen Überschreitens der Altersgrenze ab. Für diesen Schaden (Behandlungskosten beim Reproduktionsmediziner) haften die vorbehandelnden Gynäkologen, so das OLG München (Urteil vom 15.11.2007).  Hätten sie keine wichtige Zeit vertan, so hätte die Patientin noch im Alter von 39 Jahren mit der Spezialbehandlung (IVF – Behandlung) beginnen können und ihre Krankenkasse die Kosten dafür übernommen. Die Gynäkologen trifft auch eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht, die sie hier schuldhaft verletzt haben.

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Polkörperdiagnostik (PKD) nicht der Präimplantationsdiagnostik (PID) unterlegen (Stand 2003)

Eine Patientin mit unerfülltem Kinderwunsch ließ sich 2003 in einem reproduktionsmedizinischen Zentrum in der BRD behandeln. Grund für ihre Sterilität war neben einem Tubendefekt ein genetischer Fehler in Form einer balancierten Translokation. Die betroffenen Eizellen sind dann meist nicht einnistungsfähig oder nicht entwicklungsfähig; im „schlimmsten Fall“ kann es aber auch zur Geburt eines behinderten, u.U. nicht länger lebensfähigen Kindes kommen. Durch genetische Untersuchungen könnte der genetische Defekt oft erkannt werden.

Dabei setzt aber das ESchG (Embryonenschutzgesetz) in der BRD den medizinischen Möglichkeiten rechtliche Grenzen. Im Gegensatz zum europäischen Ausland verbietet es PID bezüglich der Eizelle, erlaubt aber nach herrschender Auffassung PKD an den Polkörpern der befruchteten bzw. imprägnierten, noch nicht transferierten Eizelle. Die offensichtlich gut vorinformierte Patientin wollte nach dem Scheitern der künstlichen Befruchtung ihre Behandler zur Verantwortung ziehen und verklagte diese u.a. auf Schmerzensgeld; sie hätten deutlicher auf -angebliche- Vorteile der Behandlungsalternative PID gegenüber PKD hinweisen und ihr eine PID-Behandlung (im Ausland) nahe legen müssen, auch wenn diese in Deutschland gar nicht erlaubt sei.

Das hielt das OLG Frankfurt (Urteil vom 18.08.2009) aber für überzogen. Jedenfalls zum Stand der Behandlung 2003 habe PID keine größeren Erfolgschancen als PKD geboten. Die Rechtsfrage, ob über eine im Inland rechtlich verbotene, im Ausland aber zulässige Behandlungsalternative überhaupt aufgeklärt werden müsse, ließ das Gericht daher offen.

Anmerkung: Das Urteil und die Erwägungen zu PID sind durch das Urteil des BGH vom 06.07.2010 nunmehr weitgehend überholt! Der BGH sieht in der PID bei Vorliegen  genetischer Indikation keinen Verstoß gegen das ESchG!

Dem hat der Gesetzgeber inzwischen Rechnung getragen mit § 3 a ESchG (BGBl I 2011,2228). Diese in das ESchG von 1990 eingefügte Vorschrift sieht vor, dass bei bestimmter Indikationslage PID unter engen Voraussetzungen nicht strafbar ist. Die Neuregelung ist am 08.12.2011 in Kraft getreten.

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Zahnarzt – vor Zahnersatz im Regelfall kein Allergietest nötig:

Wenn im Einzelfall nicht besondere Umstände vorliegen, ist der Zahnarzt vor dem Einbringen eines Zahnersatzes nicht verpflichtet, Allergietests bei seinem Patienten durchzuführen. Dies gilt auch für die Verträglichkeit auf unterschiedliche Materialien. Galvanische Strömungen geringster Stärke wegen unterschiedlicher Materialien können dem Zahnarzt nicht als Behandlungsfehler angelastet werden (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2007).

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