Verspätete Aufklärung über OP-Risiken ungenügend – OP rechtswidrig:

Eine Operation ohne Einwilligung des Patienten ist eine rechtswidrige Körperverletzung, die zu einem Schmerzensgeldanspruch führen kann. Zur Wirksamkeit der vom Patienten erklärten Einwilligung ist eine ordnungsgemäße vorherige Aufklärung erforderlich. Diese muß rechtzeitig erfolgen, sodass sich der Patient in Ruhe frei entschließen kann. Eine Aufklärung erst am Tag der schon lange geplanten Operation ist verspätet und daher nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 25.03.2003).

Weitere Urteile: a. Arzthaftung

fehlende, ungenügende Aufklärung vor OP – immer Schmerzensgeld?

Nach der – strittigen – Auffassung des OLG Jena (Urteil vom 03.12.1997) steht einem ohne ordnungsgemäße Aufklärung operierten Patienten Schmerzensgeld zu, selbst wenn er bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die OP eingewilligt hätte. Auf diesen hypothetischen Verlauf komme es nicht an, da geschütztes und verletztes Rechtsgut die Integrität und das Persönlichkeitsrecht des Patienten sei. Ohne ordnungsgemäße Aufklärung könne der Patient nicht wirksam in den Eingriff einwilligen; die OP stelle sich dann als rechtswidrige Körperverletzung dar.

Allerdings hat z.B. OLG Koblenz (Urteil vom 01.04.2004) gegenteilig entschieden: hätte der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Operation eingewilligt, so steht ihm wegen der OP allein aus dem Gesichtspunkt der mangelnden Aufklärung kein Schmerzensgeld zu. Dieser Auffassung hat sich auch der BGH angeschlossen (Urteil vom 27.05.2008). Allerdings ist das BGH-Urteil auf Kritik gestoßen.

Weitere Urteile: a. Arzthaftung

grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr II – Unterlassen therapeutischer Aufklärung

Im Urteil vom 16.11.2004 spricht der BGH aus, dass auch das Unterlassen der gebotenen therapeuthischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung) ein grober Behandlungsfehler sein kann mit der Folge einer Beweislastumkehr!

Im entschiedenen Fall musste für den Arzt der Verdacht einer beginnenden Netzhautablösung aufkommen. Über die Notwenigkeit einer baldigen Kontrolluntersuchung im Falle fortbestehender Symptome wurde der Patient aber nicht aufgeklärt. In diesem Unterlassen sah der BGH einen groben Behandlungsfehler.

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