Autokauf – Vorführwagen: wie alt darf er sein?

Ein KFZ-Händler verkaufte an einen Privatkunden im Juni 2005  für 64.000 €  ein Wohnmobil und gab im Bestellformular u.a. an:  “Vorführwagen zum Sonderpreis … “,  “Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer 35 km …”. Später bemerkte der enttäuschte Käufer, dass der Aufbau des Wohnmobils allerdings schon im Jahre 2003 angefertigt worden war. Er sah darin einen Sachmangel und sich in seiner Erwartung, ein ziemlich neues Fahrzeug zu erwerben, getäuscht und wollte das Geschäft rückgängig machen.

Das Landgericht gab dem Käufer recht, das OLG wies aber nach der Berufung des Händlers die Klage des Käufers ab. Der BGH hatte jetzt die Rechtsfrage zu beantworten, was genau unter einem “Vorführwagen” zu verstehen ist und wie alt ein solcher sein darf. Er kam zu folgendem Ergebnis:

Wenn im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, lasse die Bezeichnung “Vorführwagen” nicht den Rückschluss auf ein bestimmtes (geringes) Alter des Autos zu. Es handle sich um ein Fahrzeug, das dem gewerblichen Verkäufer als Ausstellungsobjekt und für i.d.R. kurze Probefahrten gedient und keine größere Abnutzung erlitten habe und noch nicht auf einen (anderen) Endabnehmer zugelassen war. Mehr könne aus der Beschaffenheitsangabe “Vorführwagen” nicht geschlossen werden, insbesondere kein bestimmtes, geringes Alter. – Der BGH wies daher die Revision des Kunden ab und gab dem Händler recht, wie zuvor schon  das OLG (Urteil vom 15.09.2010).

Weitere Urteile: f. Kaufrecht

Neuwagenkauf – Standzeit, Tageszulassung: was ist noch “fabrikneu”?

Der Kfz-Händler pries den Pkw mit “fabrikneu” an und verschwieg dabei eine Standzeit von 19 Monaten. Zwar wurde das Modell zum Zeitpunkt des Verkaufs noch unverändert hergestellt. Wenn aber die Standzeit mehr als 12 Monate beträgt, so kann nach der Verkehrsanschauung nicht mehr von einem “fabrikneuem” Auto gesprochen werden. Der enttäuschte Käufer durfte den Vertrag rückabwickeln, musste sich aber für die Dauer seiner Nutzung die erhaltenen Gebrauchsvorteile anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 15.10.2003).

Anders ist es mit einer Tageszulassung. Wenn diese nur einige Tage besteht und das Neufahrzeug in dieser Zeit nicht gefahren oder benutzt wird, dann darf das Auto als “fabrikneu” bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 12.01.2005). Vorführwagen fallen aber nicht in diese Kategorie, da sie länger zugelassen und auch in dieser Zeit gefahren werden!

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Gebrauchtwagenkauf – lange Standzeit vor der Erstzulassung ist Sachmangel:

Im Kaufvertrag für ein Gebrauchtfahrzeug war der Zeitpunkt der Erstzulassung zutreffend angegeben, nicht aber der Umstand, dass der PKW davor mehrere Jahre unzugelassen herumstand. Davon erfuhr der Käufer erst später.

Darin liegt ein Mangel. Der Vertrag konnte rückgängig gemacht werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2004).

Anmerkung: Längere Standzeiten, die später eintreten, z.B. anlässlich des Weiterverkaufs eines (älteren) Gebrauchtfahrzeuges, begründen dagegen im Regelfall keinen Sachmangel (BGH, Urteil vom 10.03.2009).

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Gebrauchtwagenhändler darf Kaufinteressenten nicht 10 Tage hinhalten

Nach einer Probefahrt mit einem Audi A 6 beim Händler gab ein Interessent eine “verbindliche Bestellung” auf einem Formular des Händlers zum Preis von 13.700 € ab; nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers sollte der Käufer hieran 10 Tage gebunden sein, während der Händler sich mit der Annahme der Bestellung genauso lange Zeit lassen wollte. Vermutlich versuchte er in dieser Zeit, einen Käufer für einen höheren Preis zu finden nach dem Motto “den Spatz in der Hand einseitig und ohne eigene Verpflichtung sichern, und gleichzeitig die Taube auf dem Dach suchen und fangen”.

Das geht nicht, so das LG Bremen; ein derart langer Schwebezustand für den Kaufinteressenten sei nicht zumutbar und auch nicht rechtsgültig (Urteil vom 09.09.2003).

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Gebrauchtwagenkauf – Angabe „fahrbereit“ ist nicht viel wert:

Ob die Angabe „fahrbereit“ in einem Kaufvertrag eine Zusicherung für den (guten) Zustand eines Gebrauchtwagens bedeutet, ist in der Rechtssprechung umstritten. Nach dem Urteil des BGH kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Allerdings bewirkt eine solche Zusicherung zugunsten des Käufers ohnehin nicht viel.

Fahrbereit heißt nur, dass der Zustand des Kfz beim Verkauf TÜV-gerecht ist. Tritt später z.B. ein Motorschaden auf, so muss dies kein Mangel des verkauften Autos sein. Der BGH lehnte hier Gewährleistungsanspüche des enttäuschten Käufers ab (Urteil vom 22.11.2006).

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