Zahnarzt – Verlust des Vergütungsanspruchs bei Behandlungsfehler möglich (BGH):

Mit Urteil vom 29.03.2011 hat der BGH wichtige Feststellungen zur Auswirkung eines (zahn)ärztlichen Behandlungsfehlers auf den (zahn)ärztlichen Vergütungsanspruch getroffen. Die Vorinstanzen hatten noch die Patientenklage auf Rückzahlung der Behandlungsvergütung abgewiesen. Auf Revision der Patientin hob der BGH diese Urteile auf und verwies den Rechtstreit an das OLG Frankfurt zur erneuten Entscheidung zurück.

Medizinischer Hintergrund war folgender:

Eine 75jährige Privatpatientin ließ sich umfangreich zahnprothetisch versorgen; die Behandlung betraf den Oberkiefer und 3 Zähne im Unterkiefer; sie dauerte ca. 6 Monate und kostete ca. 12.000 €. Brücken und Kronen sollten angefertigt werden; ein Beschleifen von Zähnen war hierzu nötig. Nach dem provisorischen Einsetzen des endgültigen Zahnersatzes war die Patientin aber mit dem Ergebnis nicht zufrieden, bemängelte diverse Fehler – und ging zu einem anderen Zahnarzt. Dieser machte eine Neuanfertigung für ca. 8.500 €. Vom Erstbehandler verlangte die Patientin die dort geleistete Vergütung von 12.000 € zurück.

Nach dem Urteil des BGH hat diese Klage Erfolgschancen!

Zwar ist der Zahnarztvertrag im Wesentlichen ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag. Damit schulde der Zahnarzt nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolges sondern “lediglich” die kunstgerechte, sorgfältige Durchführung der Behandlung.

Die prothetische Behandlung zähle aber zu den Diensten höherer Art gemäß § 627 BGB. Eine jederzeitige Kündigung des noch nicht vollständig beendeten Behandlungsvertrages durch die Patientin ohne Vorliegen eines besonderen Kündigungsgrundes war daher möglich, so der BGH.

Die Kündigung könne außerdem zu einem (Teil)Verlust des (zahn)ärztlichen Vergütungsanspruchs führen:

(1.)  So muss der Dienstverpflichtete (Zahnarzt) den Teil der Vergütung, den er im Voraus erhalten hat für Leistungen, die aufgrund der Kündigung nicht mehr erbracht wurden, wieder zurückgeben gemäß §  628 Abs. 1 BGB.

(2.) Und außerdem kann er keine Vergütung beanspruchen für bereits erbrachte Leistungen, wenn diese für den Patienten wertlos sind und der Zahnarzt die Kündigung durch sein vertragswidriges Verhalten zu vertreten hat. Hierfür kann ein Behandlungsfehler ausreichend sein; um einen groben Behandlungsfehler muss es sich dabei nicht handeln. Lediglich ein geringfügiges vertragswidriges Verhalten des Zahnarztes wäre insoweit unbeachtlich.

Stets ist aber in derartigen Fällen zu prüfen, ob und inwieweit die Leistung des Vorbehandlers nicht verwertbar ist. Dies wird nun das OLG Frankfurt  nach der Zurückverweisung im Einzelnen zu prüfen haben.

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Augenarzt – Brillenverordnung nach subjektiver Refraktionsbestimmung statt Zycloplegie im Normalfall ausreichend:

Eine (erwachsene) Patientin wollte eine neue Brille. Die Augenärztin ermittelte dazu im Zeitraum von 3 Monaten 3 x die Sehstärke nach dem Verfahren der sogenannten subjektiven Refraktionsbestimmung. Hierzu werden nacheinander verschiedene Glasstärken getestet und der Patient befragt, mit welchem Glas er bessser oder schlechter sieht. Die Tests führten jeweils zu unterscheidlichen Ergebnissen, allerdings waren die Abweichungen gering (Sehstärke z.B. +/- 0,5).

Auf der Basis der Testergebnisse mittels Refraktionsbestimmung verordnete die Augenärztin sodann eine Brille.

Mit ihr war die Patientin aber nicht zufrieden. Sie ließ sich anderweits andere Gläser “anmessen” und zwar mittels Zycloplegie. Mit den neuen Gläsern war sie zufrieden, sodass sie diese gegen die alten Gläser austauschen ließ.

Die Patientin verlangte von der Augenärztin die Kosten für die ersten, nicht passenden Gläser zurück- allerdings erfolglos.

Das AG Fürth (Urteil vom 09.03.2011) kam zu dem Ergebnis, dass die Brillenverordnung auf der Basis der Refraktionsbestimmung nicht fehlerhaft war. Dieses Verfahren sei für Erwachsene üblich und Standard. Die Zycloplegie müsse nur bei Kleinkindern eingesetzt werden. Eine gewisse Schwankungsbreite bei den Tests sei nicht ungewöhnlich, da die Sehstärke subjektiv empfunden werde und auch von der “Tageskonstitution” abhänge.  Ein Behandlungsfehler der Augenärztin sei nicht nachgewiesen.

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fehlerhafter gynäkologischer Eingriff verursacht dauerhafte Sterilität – Rechtsprechung zur Schmerzensgeldhöhe derzeit leider noch sehr zurückhaltend

Der Münchner Gynäkologe Dr. S.  führte 2006 eine Laparoskopie fehlerhaft durch und entnahm dabei größere Proben der Eierstöcke, beidseits. Die Patientin war über diesen Zusatzeingriff nicht aufgeklärt worden und damit auch nicht einverstanden. In der Folge trat bei unserer Mandantin eine dauerhafte und irreparable Sterilität ein. Die Funktion der Eierstöcke war verloren gegangen; die Menopause trat bei der ca. 28 jährigen Frau vorzeitig ein mit allen negativen Begleiterscheinungen und Folgerisiken.

Das Gericht regte zur Abgeltung aller Schadensersatzansprüche, insbesondere Schmerzensgeld, einen Betrag von – nur -  65.000 € an, bewegte sich dabei allerdings an der Obergrenze vergleichbarer anderer Urteile. Um einen langwierigen Prozess zu vermeiden, waren beide Seiten mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden.

Anmerkung: 

Die ausgeurteilten Beträge in anderen, ähnlichen Fällen, liegen in der gleichen Größenordnung, eher darunter (z. B. OLG Köln  und OLG München, jeweils nur 40.000 €, Urteile 2009 und 2007).  Das erscheint uns -verglichen mit Schmerzensgeldbeträgen auf andere Verletzungen – zu gering. Es handelt sich doch um den Verlust einer ganz zentralen, weiblichen Körperfunktion, die das Selbstverständnis und die weibliche Identität prägen!

Zum Vergleich: für den Verlust beider Brüste aufgrund einer fehlerhaften OP hat das OLG Hamm 2001 einer 30jährigen Frau 125.000 € Schmerzensgeld + weiteren Zukunftsschaden zugesprochen. So gesehen stimmt die Relation der Schmerzensgeldbeträge nicht!

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Vierlinge nach künstlicher Befruchtung + Spontankonzeption – kein Behandlungsfehler:

Bei einem Ehepaar bestand langjähriger, unerfüllter Kinderwunsch. Mittels Laparoskopie festgestellte umfangreiche Verwachsungen an den Eileitern und Eierstöcken der Frau machten den Eintritt einer Spontanschwangerschaft unwahrscheinlich und daher eine künstliche Befruchtung (IVF) notwendig. Im Rahmen der IVF wurden 3 befruchtete Eizellen übertragen. Anschließend kam es aber zur Geburt von Vierlingen! Eine weitere Schwangerschaft war wider Erwarten höchstwahrscheinlich parallel zur IVF noch spontan eingetreten. Zwar wollte das Paar eine Schwangerschaft erzielen, aber nicht gleich Vierlinge!

Wegen der ungewollten Vierlingschwangerschaft, die sehr stressig verlief und zu Frühgeburten führte, wollten die Eltern daher Schmerzensgeld von den Behandlern. Das Gericht versagte ihnen dies aber (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.04.2001).

Ein Behandlungsfehler liege nicht vor. Außerdem sei das Patientenpaar über Behandlungsrisiken ausreichend aufgeklärt worden durch Überreichung der Praxisbroschüre zur IVF-Behandlung und zusätzlich im Rahmen von Aufklärungsgesprächen vor einzelnen Behandlungsmaßnahmen.

Zu unserer Spezialseite: Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung

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Unterlassene Befunderhebung als grober Behandlungsfehler – Beweislastumkehr:

Ein grober Behandlungsfehler kann nach diesem neuen Urteil des BGH (29.09.2009) bereits dann zu bejahen sein, wenn die unterlassenen Befunderhebung grob fehlerhaft ist. Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob deswegen die gebotene Therapie unterblieb.

Dieser Fehler in der Befunderhebung kann ebenso zur Beweislastumkehr führen wie ein grober Therapiefehler (BGH, Urteil vom 29.09.2009). Dann muss nicht der Patient den Zusammenhang zwischen Arztfehler und Schadensfolge daraus beweisen sondern der Arzt die Kausalität widerlegen. Bei komplizierten medizinischen Sachverhalten oder Beweisschwierigkeiten kann das prozessentscheidend sein!

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Behandlungsfehler erfordert Weiterbehandlung – wer trägt Risiko für Folge-OP: der Erstoperateur

Wird wegen eines Behandlungsfehlers eine “Reparatur-Operation” nötig, die ohne den Fehler nicht hätte durchgeführt werden müssen, so haftet der Erstoperateur auch für einen Fehler, den der nachbehandelnde Arzt dabei macht (BGH, Urteil vom 06.05.2003). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nachbehandlung mit dem Fehler aus der Erst-OP nichts zu tun hat oder der Nachbehandler einen besonders garvierenden Fehler macht.

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grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr I

In Arzthaftungsprozessen ist oft die Beweisführung sehr schwierig. Die Frage, wer die Beweislast trägt, kann daher prozessentscheidend sein. Grundsätzlich muss derjenige, der einen Anspruch behauptet, die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen, also der Patient, der einen Operationsschaden behauptet.

Bei einem groben Behandlungsfeher des Arztes kann sich dies aber ins Gegenteil umkehren: Beweislastumkehr. Dann wird die Kausalität (Ursächlichkeit) zwischen dem Fehler und dem eingetretenen Schaden zugunsten des Patienten zunächst vermutet und der Arzt muss diesen Zusammenhang widerlegen. Die Beweislastumkehr zum Nachteil des Arztes gilt aber nicht, wenn der Schaden überhaupt nicht zu dem Behandlungsfehler “passt”.

In diesem BGH-Fall wurde nach einem Motorradunfall ein Beckenringbruch übersehen, dessen mangelhafte Ausheilung zu Pseudarthrose und diversen weiteren Folgeleiden führte. Trotz geklagter Beschwerden wurde auch keine Aufklärung durch nochmaliges Röntgen gesucht. Zwar lag im Nichterkennen nur ein “einfacher” Befunderhebungsfehler vor, aber die nachfolgende Unterlassung der Nachbefundung stellte sich als grober Behandlungsfehler dar.

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grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr II – Unterlassen therapeutischer Aufklärung

Im Urteil vom 16.11.2004 spricht der BGH aus, dass auch das Unterlassen der gebotenen therapeuthischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung) ein grober Behandlungsfehler sein kann mit der Folge einer Beweislastumkehr!

Im entschiedenen Fall musste für den Arzt der Verdacht einer beginnenden Netzhautablösung aufkommen. Über die Notwenigkeit einer baldigen Kontrolluntersuchung im Falle fortbestehender Symptome wurde der Patient aber nicht aufgeklärt. In diesem Unterlassen sah der BGH einen groben Behandlungsfehler.

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