Unterlassene Befunderhebung als grober Behandlungsfehler – Beweislastumkehr:

Ein grober Behandlungsfehler kann nach diesem neuen Urteil des BGH (29.09.2009) bereits dann zu bejahen sein, wenn die unterlassenen Befunderhebung grob fehlerhaft ist. Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob deswegen die gebotene Therapie unterblieb.

Dieser Fehler in der Befunderhebung kann ebenso zur Beweislastumkehr führen wie ein grober Therapiefehler (BGH, Urteil vom 29.09.2009). Dann muss nicht der Patient den Zusammenhang zwischen Arztfehler und Schadensfolge daraus beweisen sondern der Arzt die Kausalität widerlegen. Bei komplizierten medizinischen Sachverhalten oder Beweisschwierigkeiten kann das prozessentscheidend sein!

Weitere Urteile: a. Arzthaftung

grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr I

In Arzthaftungsprozessen ist oft die Beweisführung sehr schwierig. Die Frage, wer die Beweislast trägt, kann daher prozessentscheidend sein. Grundsätzlich muss derjenige, der einen Anspruch behauptet, die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen, also der Patient, der einen Operationsschaden behauptet.

Bei einem groben Behandlungsfeher des Arztes kann sich dies aber ins Gegenteil umkehren: Beweislastumkehr. Dann wird die Kausalität (Ursächlichkeit) zwischen dem Fehler und dem eingetretenen Schaden zugunsten des Patienten zunächst vermutet und der Arzt muss diesen Zusammenhang widerlegen. Die Beweislastumkehr zum Nachteil des Arztes gilt aber nicht, wenn der Schaden überhaupt nicht zu dem Behandlungsfehler “passt”.

In diesem BGH-Fall wurde nach einem Motorradunfall ein Beckenringbruch übersehen, dessen mangelhafte Ausheilung zu Pseudarthrose und diversen weiteren Folgeleiden führte. Trotz geklagter Beschwerden wurde auch keine Aufklärung durch nochmaliges Röntgen gesucht. Zwar lag im Nichterkennen nur ein “einfacher” Befunderhebungsfehler vor, aber die nachfolgende Unterlassung der Nachbefundung stellte sich als grober Behandlungsfehler dar.

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grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr II – Unterlassen therapeutischer Aufklärung

Im Urteil vom 16.11.2004 spricht der BGH aus, dass auch das Unterlassen der gebotenen therapeuthischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung) ein grober Behandlungsfehler sein kann mit der Folge einer Beweislastumkehr!

Im entschiedenen Fall musste für den Arzt der Verdacht einer beginnenden Netzhautablösung aufkommen. Über die Notwenigkeit einer baldigen Kontrolluntersuchung im Falle fortbestehender Symptome wurde der Patient aber nicht aufgeklärt. In diesem Unterlassen sah der BGH einen groben Behandlungsfehler.

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