Radfahrer ohne Licht und Reflektoren – Mitverschulden

Ein Omnibus, der links abbog, übersah einen entgegenkommenden Radfahrer. In dieser Verkehrssituation liegt die Schuld normalerweise beim Omnibusfahrer.

Jedoch war der Radfahrer bei Dunkelheit und Nässe ohne Licht und ohne Reflektoren unterwegs. Dann trifft ihn ein Haftungsanteil von mindestens 30 %, selbst wenn die Straße mit Straßenlaternen gut ausgeleuchtet ist und ein aufmerksamer Busfahrer den Radler hätte erkennen können (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.01.2010).

Den Radlern sei also dringend geraten: Licht an bei Dunkelheit! Andernfalls treffen sie empfindliche, nachteilige Rechtsfolgen: abgesehen von einem Bußgeld z.B. auch Haftungsnachteile im Falle eines Unfalles!

Weitere Urteile: k. Verkehrsrecht - Zivilrecht

Rotlichtverstoß – freie Zeitschätzung durch Polizisten ungenügend:

Ein Rotlichtverstoß im Straßenverkehr kann für den Fahrer gravierende Folgen (Fahrverbot, “Punkte” in der Flensburger Verkehrssünderkartei, Bußgeld) haben. Diese Rechtsfolgen erfordern eine nachprüfbare, exakte Schuldfeststellung im Urteil.

Die bloße, gefühlsmäßige Zeitschätzung eines Polizeibeamten, der den Rotlichtverstoß beobachtet hat, genügt für eine Verurteilung nicht (OLG Köln, Beschluss vom 07.09.2004). Das gilt jedenfalls dann, wenn es um die Erfassung von Zeitüberschreitungen im Sekundenbereich geht.

Weitere Urteile: l. Verkehrsrecht - OWi, Bußgeld

EU-Typengenehmigung für Mercedes Sprinter als Pkw nachrangig gegenüber nationalem (deutschen) Recht

Ein Mercedes Sprinter (4,6 to) sprintete auf einer deutschen Autobahn bei Freiburg mit 134 km/h. Als Pkw dürfte er dies, nicht aber als Lkw (max. 80 km/h).

Die deutsche Bußgeldbhörde behandelte ihn als Lkw aufgrund der nationalen (deutschen) Vorschriften, obwohl er aufgrund einer EU-Typengenehmigung im Kfz-Brief als Pkw eingetragen war. Zurecht, urteilte der EuGH. Das nationale Recht sei an die abweichende EU-Typengenehmigung nicht gebunden und könne den 4,6 to schweren Sprinter als Lkw einstufen. – Folge für den Schnellfahrer: 275.- € Bußgeld und 2 Monate Fahrverbot (EuGH, Urteil vom 13.07.2006).

Weitere Urteile: l. Verkehrsrecht - OWi, Bußgeld

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