Bankbürgschaft – sittenwidrig gem. § 138 BGB bei krasser Überforderung des Ehegatten!

Die Bürgschaft eines Ehegatten für Kreditverbindlichkeiten bei der Bank ist nichtig, wenn der Bürge in krasser Weise überfordert wird und nur wegen seiner familiären Nähe zum Kreditnehmer für diesen gebürgt hat. Dies bejahte der BGH (Urteil vom 25.01.2005)  in folgendem Fall:

Die Ehefrau war 50 Jahre alt und arbeitslos, als sie die Bürgschaftsverpflichtung für eine Firma ihres Mannes übernahm. Allein die monatlichen Zinsbelastungen beliefen sich auf ca. 1600 DM. Sie hätte daher mindestens monatlich 3500 DM verdienen müssen, um mit dem nicht pfändbaren Teil ihres Einkommens wenigstens die laufenden Zinsen (ohne Tilgung) bedienen zu können. Tatsächlich verdiente sie später aber nur 2365 DM; nach der Lebenserfahrung hat auch keine Aussicht auf eine besser bezahlte Arbeitsstelle (Alter der Frau, Bildung etc.) bestanden.

Weitere Urteile: h. Vertragsrecht - sonstiges

Haftung für HIV-Infektion durch Bluttransfusion auch gegenüber späterem Ehepartner des infizierten Patienten

In den Schutzbereich eines ärztlichen Behandlungsvertrages können -unter strengen Voraussetzungen- auch Drtitte, neben dem Patienten, einbezogen sein. In diesem Fall bejahte der BGH eine Arzthaftung gegenüber dem späteren Ehepartner des bei einer Bluttransfusion HIV-infizierten Patienten.

Nach einem Motorradunfall  erhielt der Patient im Krankenhaus Bluttransfusionen. Die Nachbehandlung dort dauerte bis Ende 1987. Eine ärztliche Aufklärung des Patienten, einen HIV-Test zu machen, unterblieb damals. 1988 lernte der Patient seine Partnerin, die er 1994 heiratete, kennen. Erst 1997 ließ er bei sich einen Aids-Test machen, der leider positiv war. Anschließend wurde festgestellt, dass auch seine Ehefrau HIV positiv war. Nach dem Urteil haftet das Krankenhaus auch gegenüber der späteren Partnerin / Ehefrau des Patienten. Diese erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 250.000.- . Sie ist in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages als Dritte einbezogen! (BGH, Urteil vom 14.06.2005)

Weitere Urteile: a. Arzthaftung

fehlgeschlagene Schwangerschaftsverhütung (Implanon) und Unterhaltsschaden – Schutzbereich auch für nichtehelichem Partner:

Scheitert eine ärztliche Verhütungsmaßnahme (hier: Fehler beim Einsetzen von Implanon-Implantat), dann kann der Arzt unter gewissen Umständen für den Unterhaltsschaden in Bezug auf das „ungeplante“ oder (zunächst) „ungewollte“ Kind haften – und zwar auch gegenüber dem nicht ehelichen Partner der Patientin! Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages einbezogen sein.

Das Kind ist selbstverständlich kein Schaden, wohl aber die daraus resultierende Unterhaltsbelastung. Für ein Ehepaar war dies schon früher vom BGH so entschieden. Nunmehr stellt der BGH fest, dass dies auch für eine eheähnlichen Partnerschaft gelten kann (Urteil vom 14.11.2006).

Weitere Urteile: a. Arzthaftung

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