Erbrecht

  • Testamentserbfolge “ohne” Testament (lesen)
  • Motivirrtum kann zur Anfechtung (von Testament oder Erbvertrag) berechtigen (lesen)
  • vorbeugende Klage gegen Pflichtteilsentziehung vor Eintritt des Erbfalls (lesen)
  • Pflichteilsergänzungsanspruch, 10 jährige Ausschlussfrist, § 2325 BGB (lesen)
  • Wer haftet für Begräbniskosten: Erbe oder Unterhaltsverpflichteter des Verstorbenen? (lesen)
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Erbrecht Urteile: Übersicht

- Testamentserbfolge “ohne” Testament
- Motivirrtum kann zur Anfechtung (von Testament oder Erbvertrag) berechtigen
- vorbeugende Klage gegen Pflichtteilsentziehung vor Eintritt des Erbfalls
- Pflichteilsergänzungsanspruch, 10 jährige Ausschlussfrist, § 2325 BGB
- Wer haftet für Begräbniskosten: Erbe oder Unterhaltsverpflichteter des Verstorbenen?

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verschwundenes Testament – Testamentserbfolge ausnahmsweise auch “ohne” Testament:

Oft wird die Erbfolge durch Testament abweichend von der gesetzlichen Erbfolge bestimmt. Für das Testament gelten strenge Formvorschriften ( z.B. eigenhändig geschrieben!). Der Inhalt der testamentarischen Verfügungen des Erblassers muss durch Vorlage des Testaments nachgewiesen werden.

Ausnahmsweise und unter sehr strengen Voraussetzungen kann die Existenz eines verschwundenen Testaments und / oder sein Inhalt auch durch Zeugen nachgewiesen werden. Der Nachweis muss aber auf jeden Fall zweifelsfrei gelingen (Bay. ObLG, Beschluss vom 01.04.2004 und OLG München, Beschluss vom 22.4.2010). Die Beweislast für Existenz und Inhalt des verschwundenen Testaments trägt derjenige, der sich auf dieses Testament berufen will.

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Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags bei Motivirrtum denkbar:

Im Vertragsrecht ist die Anfechtung von Willenserklärungen oder Verträgen bei einem so genannten „bloßen“ Motivirrtum grundsätzlich nicht möglich, § 119 BGB – anders im Erbrecht. Verfügungen auf den Todesfall, also Testament und Erbvertrag, können unter gewissen, allerdings strengen Voraussetzungen gemäß § 2078 BGB angefochten werden, wenn der Erblasser in seinen Erwartungen von dem Begünstigten in schwerwiegender Weise enttäuscht wird (OLG München, Beschluss vom 27.07.2007).

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Vorbeugende Feststellungsklage gegen / wegen Pflichtteilsentziehung vor Eintritt des Erbfalls

Eine negative Feststellungsklage des Pflichtteilsberechtigten gegen die vom Erblasser angeordnete Pflichtteilsentziehung ist zulässig, auch wenn der Erbfall noch gar nicht eingetreten ist (BGH, Urteil vom 10.03.2004).

Der benachteiligte Pflichtteilsberechtigte kann so bereits vorzeitig und noch zu Lebzeiten des Testators eine gerichtliche Klärung über den später wirkenden Pflichtteilsentzug herbei führen.

Für den umgekehrten Fall – positive Feststellungsklage des Testators gegen den Pflichteilsberechtigten, dass er ihm den Pflichtteil entziehen darf – hat der BGH schon vor Langem die Zulässigkeit einer solchen Klage bejaht (Urteil vom 01.03.1974).

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Pflichteilsergänzungsanspruch, 10 jährige Ausschlussfrist, § 2325 BGB

Viele Erblasser wollen durch rechtzeitige Schenkung zu Lebzeiten an Dritte die Erbmasse verringern z.B. mit dem Ziel, den Pflichtteil eines Pflichtteilsberechtigten (z.B ein Kind) zu reduzieren.

Das lässt das Gesetz beschränkt zu: nach § 2325 BGB fallen Schenkungen, die länger als 10 Jahre vor Eintritt des Erbfalles erfolgt sind, unter den Tisch; nur die jüngeren Schenkungen müssen “fiktiv” zum Wert des durch die Schenkung reduzierten Nachlasses und damit bei der Berechnung des Plichtteils dazu gerechnet werden.

Aber Vorsicht:  Der geschenkte Gegenstand muss endgültig weggegeben sein. Das mit der Schenkung verfolgte Ziel wird oft gefährdet oder verfehlt, wenn sich der Schenker noch eigene Rechte am Geschenk vorbehält ! Dies gilt z.B. für ein Nießbrauchsrecht (BGH, Urteil vom 27.04.1994) oder ein lebenslanges Wohnrecht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.1998), welche sich der Erblasser an einem verschenkten Grundstück vorbehält.

Anmerkung:  Nach der Erbrechtsreform gilt ab 1.1.2010 nun bis zum völligen Wegfall der Anrechnung nach 10 Jahren eine abgestufte Anrechnung (pro Jahr 1/10), wenn der Erbfall früher als 10 Jahre nach der Schenkung eintritt!

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Beerdigungskosten – Erbe, Unterhaltsverpflichteter und Totenfürsorgepflichtiger haften

Für die Kosten der Beerdigung muss grundsätzlich der Erbe des Verstorbenen gemäß § 1968 BGB aufkommen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn z.B. der Nachlass überschuldet ist.

Dann haftet anstelle des Erben vorrangig der dem Verstorbenen gegenüber Unterhaltsverpflichtete nach familienrechtlichen Grundsätzen. Der Beschluss des LG Münster (vom 09.01.2008) betrifft den Fall eines vermögenslos Verstorbenen, der seine (geschiedene) Mutter, die ohne eigenes Erwerbseinkommen war, zur Alleinerbin einsetzte. Der Vater musste als Unterhaltspflichtiger für die Kosten der Beerdigung seines volljährigen Sohnes aufkommen, obwohl er erbrechtlich übergangen wurde.

Auch Personen, die nicht unterhaltspflichtig sind, können u.U. in der Haftung für die Begräbniskosten sein, nämlich dann, wenn sie zum Kreis der Totenfürsorgeberechtigten zählen. Dies kann sich aus zivilrechtlichen Bestimmungen des Erblassers / Verstorbenen ergeben oder auch aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Bestattungsrecht (z.B.  Bestattungsgesetze diverser Bundesländer). So hat der BGH (Beschluss vom 14.12.2011) entschieden, dass § 1968 BGB (Haftung des Erben auf die Begräbniskosten) nicht als Ausschlussbestimmung missverstanden werden darf, die eine Haftung anderer Personen als der Erben ausschließe. Eine solche Haftung (z.B. aus Totenfürsorgepflicht) könne unabhängig von etwaiger Erbenhaftung bestehen.

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