Verkehrsrecht Zivil

  • Radfahrer auf Zebrastreifen (lesen)
  • Radler ohne Helm – trägt er Mitverschulden an seinen Kopfverletzungen? (lesen)
  • Unfall Radfahrer / Fußgänger auf gemeinsamem Rad – und Fußweg (lesen)
  • Unfall Radfahrer / Fußgänger auf getrenntem Rad – und Fußweg (lesen)
  • zur Höhe des Schmerzensgeldes bei Gefährdungshaftung (lesen)
  • Schutzbereich des haltenden Busses gemäß § 20 StVO: gilt nicht nur für Busfahrgäste (lesen)
  • Mitfahrt bei betrunkenem Fahrer – dem Beifahrer droht Mitverschulden! (lesen)
  • Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung – mitschuldiger Unfallgegner muss ihn anteilig ersetzen (lesen)
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Gemeindliche Räumpflicht für Fußgänger missachtet / Amtshaftung auch für Unfall eines Radfahrers

Räum- und Streupflichten auf gemeinsamen Fußgänger – und Radwegen bestehen für die Gemeinden (oder privaten Grundstücksanlieger) oft nur wegen des öffentlichen Fußgängerverkehrs, nicht aber gegenüber Radfahrern.

In diesem Fall hatte die Gemeinde einen Weg (Zeichen 240 StVO) pflichtwidrig nicht gestreut. Es verunglückte aber kein Fußgänger sondern ein Radler. Für seinen Schaden muss die Gemeinde auch haften (BGH, Urteil vom 09.10.2003).

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Radfahrer auf Zebrastreifen, § 26 StVO:

Der Zebrastreifen gemäß § 26 StVO ist für Fußgänger und Rollstuhlfahrer da. Will ihn ein Radfahrer benutzen, so muss er absteigen und das Rad schieben. Auch das “Rollern” mit dem Fahrrad ( Stehen auf 1 Pedal, Anschieben mit dem anderen Fuß) kann noch eine zulässige Benutzung als Fußgänger sein. Jedenfalls führt es nicht zwangsläufig zu einem Mitverschulden des Radlers, wenn er auf dem Zebrastreifen von einem Pkw angefahren wird (KG Berlin, Urteil vom 03.06.2004).

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Unfall Radfahrer / Fußgänger auf gemeinsamem Rad – u. Fußweg (§ 41 StVO, Zeichen 240):

Auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg (Zeichen 240 gemäß StVO)  muss der Radler auf Sicht fahren, damit er rechtzeitig anhalten oder ausweichen kann. Missachtet er dies, so haftet er bei einem Unfall mit einem Fußgänger voll. Ein nur geringes Mitverschulden des Fußgängers bleibt in diesem Fall unbeachtlich (OLG Nürnberg, Urteil vom 07.04.2004).

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Unfall Radfahrer / Fußgänger auf getrenntem Rad- u. Fußweg (§ 41 StVO, Zeichen 241):

Auch bei getrennten Rad- und Fußwegen muss der Radler Rücksicht auf die Fußgänger nehmen und mit einem unachtsamen Betreten des Radwegs durch den Fußgänger rechnen (BGH, Urteil vom 02.12.2008).

Hier stand der Fußgänger mit dem Rücken zum Radfahrer und machte einen unbedachten Schritt auf den Radweg. Das Klingeln hatte er überhört. Bei der Vollbremsung des Radfahrers kam es zum Unfall. Nach dem Urteil trifft den Radler ein erheblicher Verschuldensanteil, weil er in sturem Vertrauen auf die Warnfunktion der Klingel mit vollem Tempo weiterfuhr, statt vorsorglich langsamer zu fahren und ein Fehlverhalten des Fußgängers einzukalkulieren.

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Schutzbereich an Bushaltestelle gilt für alle Passanten, § 20 StVO:

Seit einer Gesetzesänderung im Jahre 1995 gilt an Bushaltestellen für Autofahrer erhöhte Vorsicht gemäß § 20 StVO.

Lange war es strittig, ob dies nur ein- oder aussteigende Buspassagiere oder aber alle Passanten in der Nähe der Haltestelle schützt. Das LG München I und das OLG München wollten den Schutz nur den Busfahrgästen gewähren (Urteil vom 03.12.1999) und haben unsere Klage für einen an der Haltsstelle verunfallten, “bloßen” Passanten abgewiesen.

Der BGH hat jetzt anders entschieden (Urteil vom 28.03.2006). Erhöhte Vorsicht ist gegenüber allen Passanten geboten. Fährt ein Pkw statt mit 30 km/h mit einem Tempo von 50 km/h vorbei und kommt es dabei zu einem Unfall mit einem Fußgänger, begründet dies im Regelfall eine Haftung oder Mithaftung des Pkw-fahrers.

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