Seit einer Gesetzesänderung im Jahre 1995 gilt an Bushaltestellen für Autofahrer erhöhte Vorsicht gemäß § 20 StVO.
Lange war es strittig, ob dies nur ein- oder aussteigende Buspassagiere oder aber alle Passanten in der Nähe der Haltestelle schützt. Das LG München I und das OLG München wollten den Schutz nur den Busfahrgästen gewähren (Urteil vom 03.12.1999) und haben unsere Klage für einen an der Haltsstelle verunfallten, “bloßen” Passanten abgewiesen.
Der BGH hat jetzt anders entschieden (Urteil vom 28.03.2006). Erhöhte Vorsicht ist gegenüber allen Passanten geboten. Fährt ein Pkw statt mit 30 km/h mit einem Tempo von 50 km/h vorbei und kommt es dabei zu einem Unfall mit einem Fußgänger, begründet dies im Regelfall eine Haftung oder Mithaftung des Pkw-fahrers.