Gebrauchtwagenkauf – lange Standzeit vor der Erstzulassung ist Sachmangel:

Im Kaufvertrag für ein Gebrauchtfahrzeug war der Zeitpunkt der Erstzulassung zutreffend angegeben, nicht aber der Umstand, dass der PKW davor mehrere Jahre unzugelassen herumstand. Davon erfuhr der Käufer erst später.

Darin liegt ein Mangel. Der Vertrag konnte rückgängig gemacht werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2004).

Anmerkung: Längere Standzeiten, die später eintreten, z.B. anlässlich des Weiterverkaufs eines (älteren) Gebrauchtfahrzeuges, begründen dagegen im Regelfall keinen Sachmangel (BGH, Urteil vom 10.03.2009).

Weitere Urteile: f. Kaufrecht

Gebrauchtwagenhändler darf Kaufinteressenten nicht 10 Tage hinhalten

Nach einer Probefahrt mit einem Audi A 6 beim Händler gab ein Interessent eine “verbindliche Bestellung” auf einem Formular des Händlers zum Preis von 13.700 € ab; nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers sollte der Käufer hieran 10 Tage gebunden sein, während der Händler sich mit der Annahme der Bestellung genauso lange Zeit lassen wollte. Vermutlich versuchte er in dieser Zeit, einen Käufer für einen höheren Preis zu finden nach dem Motto “den Spatz in der Hand einseitig und ohne eigene Verpflichtung sichern, und gleichzeitig die Taube auf dem Dach suchen und fangen”.

Das geht nicht, so das LG Bremen; ein derart langer Schwebezustand für den Kaufinteressenten sei nicht zumutbar und auch nicht rechtsgültig (Urteil vom 09.09.2003).

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Gebrauchtwagenkauf – Angabe „fahrbereit“ ist nicht viel wert:

Ob die Angabe „fahrbereit“ in einem Kaufvertrag eine Zusicherung für den (guten) Zustand eines Gebrauchtwagens bedeutet, ist in der Rechtssprechung umstritten. Nach dem Urteil des BGH kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Allerdings bewirkt eine solche Zusicherung zugunsten des Käufers ohnehin nicht viel.

Fahrbereit heißt nur, dass der Zustand des Kfz beim Verkauf TÜV-gerecht ist. Tritt später z.B. ein Motorschaden auf, so muss dies kein Mangel des verkauften Autos sein. Der BGH lehnte hier Gewährleistungsanspüche des enttäuschten Käufers ab (Urteil vom 22.11.2006).

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