Gebrauchtwagenkauf – lange Standzeit vor der Erstzulassung ist Sachmangel:
Im Kaufvertrag für ein Gebrauchtfahrzeug war der Zeitpunkt der Erstzulassung zutreffend angegeben, nicht aber der Umstand, dass der PKW davor mehrere Jahre unzugelassen herumstand. Davon erfuhr der Käufer erst später.
Darin liegt ein Mangel. Der Vertrag konnte rückgängig gemacht werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2004).
Anmerkung: Längere Standzeiten, die später eintreten, z.B. anlässlich des Weiterverkaufs eines (älteren) Gebrauchtfahrzeuges, begründen dagegen im Regelfall keinen Sachmangel (BGH, Urteil vom 10.03.2009).

