Blaulicht + Martinshorn – zur Haftungsverteilung bei Kollision mit Rettungswagen

Bei Notfalleinsätzen haben Rettungswagen Sonderrechte im Straßenverkehr. Wenn bei einer Einsatzfahrt höchste Eile geboten ist zur Rettung des Lebens oder der Gesundheit des Patienten, so darf – und muss -  Blaulicht + Martinshorn benutzt werden. Dies beinhaltet den Befehl an die anderen Verkehrsteilnehmer:  “freie Bahn für den Rettungswagen!”.  Der Notarzt darf dann z.B. auch eine rote Ampel überfahren – selbstverständlich aber nicht “blindlings”.

Immer wieder ereignen sich bei derartigen Situationen Unfälle. Für die Haftungsverteilung ist u.a. zu beachten.

Der Rettungswagen muss beim Überfahren der roten Ampel Blaulicht + Martinshorn eingeschaltet haben. Dafür trägt er auch die Beweislast. Außerdem bleibt es bei dem Gebot, dass er sich den Umständen entsprechend vorsichtig in die Kreuzung hinein tasten muss. Keinesfalls besteht “blindlings” freie Fahrt für den Notarzt. Dies ergibt sich aus §§ 35,37 und 38 StVO (Straßenverkehrsordnung).

Aufgrund dieser Vorgaben verurteilte das OLG Naumburg (Urteil vom 21.07.2011) den Rettungsdienst als Fahrzeughalter zur vollen Haftung für eine Kollision in einer derartigen Rotlicht-Situation. Es stand nämlich nur fest, dass das Blaulicht in Betrieb war; der Einsatz des Martinshorns war strittig und konnte vom Rettungsdienst nicht bewiesen werden. Ferner stand fest, dass der Notarzt sich nicht vorsichtig in die unübersichtliche Kreuzung hinein getastet hatte. So kam das OLG Naumburg zur 100%igen Haftung zu Lasten des Rettungswagens.

Ähnliche Kriterien gelten übrigens auch für die Einsatzfahrten der Polizei.

Weitere Urteile: k. Verkehrsrecht - Zivilrecht

Skiunfall – Auffahrunfall und Anscheinsbeweis wie im Straßenverkehr

Kommt es im Straßenverkehr zu einem typischen Auffahrunfall, so spricht der so genannte Beweis des ersten Anscheins zugunsten des Vorausfahrenden für ein Verschulden des Hintermannes / Auffahrenden. Gleiches gilt im Prinzip auf der Skipiste. Der Verkehr dort ist nämlich durch die FIS-Regeln des internationalen Ski-Verbands näher geregelt, die im Alpenraum gültig sind. Regel Nr. 3 sieht ein entsprechendes Vorsichts-Gebot zu Lasten des hinteren Skifahres in derartigen “Auffahrsituationen” vor (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2008).

Weitere Urteile: c. Haftung, Schaden - Sonstiges

gefährliche Sportarten – Haftung bei Sportunfällen

Kommt bei gefährlichen Sportarten oder Mannschafts- und Wettkampfspielen ein Teilnehmer zu Schaden, so haftet der Verursacher nach der bisherigen Rechtsprechung nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. bei Vorsatz; dieser ist i.d.R. nicht oder schwer nachweisbar. Es gilt der Grundsatz, dass dem Teilnehmer oder Mitspieler das Risikopotential bekannt war und er mit seiner Teilnahme am Spiel in seine Gefährdung einwilligte.

Die weitgehende Haftungsbeschränkung gilt nach einem neuen BGH-Urteil (29.01.2008) allerdings dann nicht, wenn zugunsten des Verursachers eine Haftpflichtversicherung existiert, die eintrittspflichtig wäre. Dann soll die Versicherung von der Haftungsprivilegierung nicht profitieren und die ansonsten einschneidende Haftungsbeschränkung nicht gelten.

Weitere Urteile: c. Haftung, Schaden - Sonstiges

Erstschädiger + Zweitschädiger – Haftungszurechnung Unfall + Arztfehler

Mit einer schwierigen und immer wieder vorkommenden Frage der Schadens- und Haftungszurechnung bei mehrfachen Schädigungen hatte sich das OLG Koblenz zu befassen. Bei einem Verkehrsunfall wurde das Unfallopfer schwer verletzt. Die Verletzungen verschlimmerten sich noch, weil der Arzt, der den Verunfallten behandelte, einen Fehler beging.

Unstreitig haften beide Täter (Unfallfahrer und auch Arzt) jeweils für ihre Handlungen und die daraus resultierenden Schäden. Der Unfallfahrer haftet darüber hinaus aber auch noch für die Folgen aus dem ärztlichen Behandlungsfehler, so das OLG Koblenz (Urteil vom 24.04.2008). Der Behandlungsfehler des Arztes sei dem Fahrer kausal noch zuzurechnen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Arzt einen völlig unerwarteten und ganz groben Fehler begangen habe. Dann sei dieser Fehler des Zweitschädigers (Arzt) dem Erstschädiger (Fahrer) nicht mehr anzulasten.

Weitere Urteile: c. Haftung, Schaden - Sonstiges

Alleebaum und Verkehrssicherungspflicht

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist regelmäßig der Zustand eines Alleebaumes zu überprüfen. Die Rechtssprechung fordert dies i.d.R. 2 Mal im Jahr (unbelaubt und belaubt). Das gilt auch für eine Gemeindeverwaltung. Fällt ein morscher Ast auf ein Auto, kann dies zur Haftung der Gemeinde für den Blechschaden führen. Allerdings muss die Pflichtverletzung kausal (=ursächlich) für den Schaden sein. Das ist nicht der Fall, wenn der Ast bei einem starken Sturm abbrach und der Geschädigte nichts Näheres zur Ursache für das Abbrechen des Astes vorgetragen hat (BGH, Urteil vom 04.03.2004).

Weitere Urteile: b. Haftung -Verkehrssicherungpfl

Keine Streupflicht während Eisregen

Der Grundstückseigentümer muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht das Zumutbare unternehmen, um Gefahren zu reduzieren. Dazu gehört im Winter auch Räumen und Streuen. Was ist aber bei einem länger anhaltenden Eisregen zu tun?

Nach dem Urteil des OLG Celle (27.02.2004) darf i.d.R. abgewartet werden, bis der Eisregen aufgehört hat, weil Streuen während des Eisregens nicht zumutbar und im übrigen auch zwecklos wäre. Etwas anderes kann u.U. an besonders wichtigen Stellen gelten.

Weitere Urteile: b. Haftung -Verkehrssicherungpfl

Unfall an Hotel-Wasserrutsche – Reiseveranstalter haftet, auch wenn im Reisekatalog die Rutsche nicht als Hotelausstattung erwähnt ist

Während einer Pauschalreise verunglückte der Sohn eines Ehepaares tödlich bei einem tragischen Unfall an der Wasserrutsche auf dem Hotelgelände. Im Reisekatalog des Reiseveranstalters war die Wasserrutsche nicht genannt, weil sie der Hotelbetreiber erst nach der Erstellung des Katalogs errichtet hatte.

Das befreit aber den Reiseveranstalter nicht von seiner Haftung für den (unsicheren) Zustand seines Vertragshotels, so der BGH (Urteil vom 18.07.2006). Nimmt er ein Hotel unter Vertrag und bietet er eine Pauschalreise mit Hotelunterbringung an, so muss er den technischen Stand und die Sicherheit aller Hotelanlagen regelmäßig überprüfen, um seiner eigenen Verantwortung gerecht zu werden. Bei einem schuldhaften Unterlassen des Reiseveranstalters haftet dieser für den Schaden

Weitere Urteile: b. Haftung -Verkehrssicherungpfl, h. Vertragsrecht - sonstiges

Autowaschanlage – Haftungsausschluss u. U. unwirksam:

In einer automatischen Waschanlage wurden 2 Mal die Außenspiegel eines Pkw Mercedes beschädigt und der Lack verkratzt. Der Betreiber wollte sich auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wonach ihn eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit treffe.

Diese Ausflucht ließ der BGH nicht zu. Eine derartige Klausel benachteilige den Kunden unangemessen und sei daher nichtig (Urteil vom 30.11.2004).

Weitere Urteile: h. Vertragsrecht - sonstiges

Bankbürgschaft – sittenwidrig gem. § 138 BGB bei krasser Überforderung des Ehegatten!

Die Bürgschaft eines Ehegatten für Kreditverbindlichkeiten bei der Bank ist nichtig, wenn der Bürge in krasser Weise überfordert wird und nur wegen seiner familiären Nähe zum Kreditnehmer für diesen gebürgt hat. Dies bejahte der BGH (Urteil vom 25.01.2005)  in folgendem Fall:

Die Ehefrau war 50 Jahre alt und arbeitslos, als sie die Bürgschaftsverpflichtung für eine Firma ihres Mannes übernahm. Allein die monatlichen Zinsbelastungen beliefen sich auf ca. 1600 DM. Sie hätte daher mindestens monatlich 3500 DM verdienen müssen, um mit dem nicht pfändbaren Teil ihres Einkommens wenigstens die laufenden Zinsen (ohne Tilgung) bedienen zu können. Tatsächlich verdiente sie später aber nur 2365 DM; nach der Lebenserfahrung hat auch keine Aussicht auf eine besser bezahlte Arbeitsstelle (Alter der Frau, Bildung etc.) bestanden.

Weitere Urteile: h. Vertragsrecht - sonstiges

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