ebay-Internetauktion: Artikeleinstellung grundsätzlich rechtsverbindlich, Vorsicht vor Einstellungsfehlern!

ebay macht Vielen Spass ist aber dennoch kein unverbindliches Spiel! Das sollte allen Teilnehmern klar sein!

Bereits mit der Einstellung eines Verkaufsangebotes in einer Internetauktion erklärt der Verkäufer verbindlich, dass er das am Ende der Auktion erfolgreiche Kaufgebot annehme (BGH, Urteil vom 07.11.2001). Das gilt sowohl für reine “Auktionen” wie auch für “Sofort-Kauf”-Angebote.

Das Einstellen von Ware in ebay wird also rechtlich grundsätzlich anders behandelt wie das Präsentieren von Ware im Schaufenster eines Kaufhauses! Beim Kaufhaus ist das Ausstellen der Ware nur eine sogenannte invitatio ad offerendum, also eine an den potentiellen Kunden gerichtete Einladung, ein Kaufangebot auf das Warenangebot abzugeben; eine Verpflichtung des Verkäufers entsteht mit der Warenpräsentation noch nicht. Er kann den interessierten Kunden auch abblitzen lassen und – anders als bei einer ebay-Auktion - einen Vertragsabschluss noch ablehnen.

Aus diesen Gründen bekam ein Verkäufer eines PKW Porsche große Schwierigkeiten. Er hatte bei seinem ebay-Angebot einen Fehler gemacht und zog es 8 min. nach der Einstellung wieder zurück. Bis dahin lag aber bereits ein Käufergebot in Höhe von 5.- € vor. Damit war nach Ansicht des Gerichts ein Kaufvertrag zum Schnäppchen-Preis zustande gekommen! Gründe für eine wirksame Anfechtung waren nicht ersichtlich. Dennoch hielt das LG Koblenz (Urteil vom 18.03.2009) den Verkäufer nicht am Vertragsschluss und seinen Folgen fest. Ausnahmsweise könne in dieser krassen Situation (8 min Laufzeit und 5.- €  Kaufpreis) dem Käufer der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegengehalten werden.

Eine weitere Hintertüre für den Verkäufer hat inzwischen der BGH (Urteil vom 08.06.2011) geöffnet:

Das für den Verkäufer grundsätzlich verbindliche Einstellungsangebot stehe nach den derzeit gültigen ebay-Spielregeln gemäß ebay-Geschäftsbedingungen unter einem Widerrufsvorbehalt für die von ebay vorgesehenen, berechtigten Widerrufsfälle. Wenn ein solcher Widerrufsgrund vorliegt, dann ist demnach ein Verkäufer vor dem Ende der Auktion ausnahmsweise nicht an sein eingestelltes Angebot gebunden und kann es zurücknehmen. 

Alle ebayer sollten daher vorsichtig und umsichtig sein: nur ernsthafte Angebote einstellen und ihren Inhalt vorher genau auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen!

Weitere Urteile: f. Kaufrecht

Hauskauf – verschwiegener Selbstmord im verkauften Haus ist Anfechtungsgrund wg. arglistiger Täuschung:

Über einen Makler wurde ein Haus für 346.000 € notariell verkauft; der Käufer wollte dort selbst einziehen. Die Voreigentümer hatten darin Selbstmord durch Erhängen begangen und ihre Leichen waren erst nach längerer Zeit in schon verwestem Zustand im Haus aufgefunden worden. Diese näheren Umstände hatte der Makler verschiegen; er erklärte nur, die Voreigentümer hätten in Spanien Selbstmord begangen. Als der Käufer die volle Wahrheit erfuhr, wollte er das mit diesem Makel behaftete Haus nicht behalten.

Das OLG Celle (Urteil vom 18.09.2007) gewährte ihm – im Gegensatz zur Vorinstanz – ein Anfechtungsrecht gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung und stellte die Nichtigkeit des Kaufvertrages nach der erklärten Anfechtung fest.

Weitere Urteile: f. Kaufrecht

Neuwagenkauf – Standzeit, Tageszulassung: was ist noch “fabrikneu”?

Der Kfz-Händler pries den Pkw mit “fabrikneu” an und verschwieg dabei eine Standzeit von 19 Monaten. Zwar wurde das Modell zum Zeitpunkt des Verkaufs noch unverändert hergestellt. Wenn aber die Standzeit mehr als 12 Monate beträgt, so kann nach der Verkehrsanschauung nicht mehr von einem “fabrikneuem” Auto gesprochen werden. Der enttäuschte Käufer durfte den Vertrag rückabwickeln, musste sich aber für die Dauer seiner Nutzung die erhaltenen Gebrauchsvorteile anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 15.10.2003).

Anders ist es mit einer Tageszulassung. Wenn diese nur einige Tage besteht und das Neufahrzeug in dieser Zeit nicht gefahren oder benutzt wird, dann darf das Auto als “fabrikneu” bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 12.01.2005). Vorführwagen fallen aber nicht in diese Kategorie, da sie länger zugelassen und auch in dieser Zeit gefahren werden!

Weitere Urteile: f. Kaufrecht

Gebrauchtwagenkauf – lange Standzeit vor der Erstzulassung ist Sachmangel:

Im Kaufvertrag für ein Gebrauchtfahrzeug war der Zeitpunkt der Erstzulassung zutreffend angegeben, nicht aber der Umstand, dass der PKW davor mehrere Jahre unzugelassen herumstand. Davon erfuhr der Käufer erst später.

Darin liegt ein Mangel. Der Vertrag konnte rückgängig gemacht werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2004).

Anmerkung: Längere Standzeiten, die später eintreten, z.B. anlässlich des Weiterverkaufs eines (älteren) Gebrauchtfahrzeuges, begründen dagegen im Regelfall keinen Sachmangel (BGH, Urteil vom 10.03.2009).

Weitere Urteile: f. Kaufrecht

Gebrauchtwagenhändler darf Kaufinteressenten nicht 10 Tage hinhalten

Nach einer Probefahrt mit einem Audi A 6 beim Händler gab ein Interessent eine “verbindliche Bestellung” auf einem Formular des Händlers zum Preis von 13.700 € ab; nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers sollte der Käufer hieran 10 Tage gebunden sein, während der Händler sich mit der Annahme der Bestellung genauso lange Zeit lassen wollte. Vermutlich versuchte er in dieser Zeit, einen Käufer für einen höheren Preis zu finden nach dem Motto “den Spatz in der Hand einseitig und ohne eigene Verpflichtung sichern, und gleichzeitig die Taube auf dem Dach suchen und fangen”.

Das geht nicht, so das LG Bremen; ein derart langer Schwebezustand für den Kaufinteressenten sei nicht zumutbar und auch nicht rechtsgültig (Urteil vom 09.09.2003).

Weitere Urteile: f. Kaufrecht

Gebrauchtwagenkauf – Angabe „fahrbereit“ ist nicht viel wert:

Ob die Angabe „fahrbereit“ in einem Kaufvertrag eine Zusicherung für den (guten) Zustand eines Gebrauchtwagens bedeutet, ist in der Rechtssprechung umstritten. Nach dem Urteil des BGH kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Allerdings bewirkt eine solche Zusicherung zugunsten des Käufers ohnehin nicht viel.

Fahrbereit heißt nur, dass der Zustand des Kfz beim Verkauf TÜV-gerecht ist. Tritt später z.B. ein Motorschaden auf, so muss dies kein Mangel des verkauften Autos sein. Der BGH lehnte hier Gewährleistungsanspüche des enttäuschten Käufers ab (Urteil vom 22.11.2006).

Weitere Urteile: f. Kaufrecht

Schlagwörter