IVF und Lohnfortzahlung – bei Arbeitsunfähigkeit wegen Kinderwunschbehandlung

Lohnfortzahlung gemäß § 3 EFZG ist vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit zu gewähren.

Nach dem Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.06.2008 gilt dies auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit aus einer sogenannten IVF-Behandlung (künstliche Befruchtung, Kinderwunschbehandlung wegen Sterilität) resultiert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Krankenkasse der Arbeitnehmerin zuvor einen entsprechenden Behandlungsplan gemäß § 27 a SGB V genehmigte.

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Künstliche Befruchtung (IVF) und Arbeitsrecht – Kündigung wegen Kinderwunschbehandlung bei Sterilitätserkrankung

Eine an Sterilität leidende Zahnarzthelferin ließ zu ihrer Krankenbehandlung eine künstliche Befruchtung (IVF) durchführen; beabsichtigt waren mehrere Behandlungszyklen. Als ihr Arbeitgeber, ein Zahnarzt, dies erfuhr, kündigte er das seit ca. 1 Jahr bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich angesichts der zu erwartenden Fehlzeiten seiner Angestellten. Die 1. Behandlung, die erfolglos blieb, hatte die Angestellte noch während ihres Urlaubs durchführen lassen. Das Kündigungsschutzgesetz war wegen zu geringer Betriebsgröße des Arbeitgebers nicht anwendbar.

Das LAG Schleswig-Holstein hielt die Kündigung für rechtens und wirksam (Urteil vom 17.11.1997). Auch im Hinblick auf den Grund  für die Fehlzeiten (ärztliche IVF-Behandlungen) ergebe sich kein Kündigungsverbot, weder aus §§ 134, 138 BGB, noch aus § 9 MuSchG, noch aus § 612 a BGB oder § 242 BGB. Der Arbeitgeber dürfe zurecht auf seine Interessen zur Vermeidung von Fehlzeiten anlässlich IVF-Behandlung und – im Erfolgsfalle – nachfolgender Schwangerschaft abstellen und seiner Angestellten deswegen kündigen.

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Vierlinge nach künstlicher Befruchtung + Spontankonzeption – kein Behandlungsfehler:

Bei einem Ehepaar bestand langjähriger, unerfüllter Kinderwunsch. Mittels Laparoskopie festgestellte umfangreiche Verwachsungen an den Eileitern und Eierstöcken der Frau machten den Eintritt einer Spontanschwangerschaft unwahrscheinlich und daher eine künstliche Befruchtung (IVF) notwendig. Im Rahmen der IVF wurden 3 befruchtete Eizellen übertragen. Anschließend kam es aber zur Geburt von Vierlingen! Eine weitere Schwangerschaft war wider Erwarten höchstwahrscheinlich parallel zur IVF noch spontan eingetreten. Zwar wollte das Paar eine Schwangerschaft erzielen, aber nicht gleich Vierlinge!

Wegen der ungewollten Vierlingschwangerschaft, die sehr stressig verlief und zu Frühgeburten führte, wollten die Eltern daher Schmerzensgeld von den Behandlern. Das Gericht versagte ihnen dies aber (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.04.2001).

Ein Behandlungsfehler liege nicht vor. Außerdem sei das Patientenpaar über Behandlungsrisiken ausreichend aufgeklärt worden durch Überreichung der Praxisbroschüre zur IVF-Behandlung und zusätzlich im Rahmen von Aufklärungsgesprächen vor einzelnen Behandlungsmaßnahmen.

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Feststellungsklage zur Leistungspflicht für künftige Heilbehandlung ausnahmsweise möglich!

In der privaten Krankenversicherung gilt der Grundsatz, dass der Versicherer erst nach Durchführung der Heilbehandlung auf Erstattung der entstandenen Kosten beansprucht werden kann. Ausnahmsweise kann er aber schon vorher (mittels Feststellungsklage) gerichtlich beansprucht werden, wenn der Patient (Versicherungsnehmer) ein besonderes Interesse an der “Vorab-Klärung” der strittigen Kostenübernahme einer konkret bevorstehenden Behandlung nachweisen kann.

Der BGH bejahte dies bezüglich einer umfangreichen kieferorthopädischen Behandlung (Urteil vom 08.02.2006). Gleiches gilt z.B. für die Kostenübernahme künftiger IVF-Behandlungen (Sterilitätsbehandlung).

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Weitere Urteile: i. Krankenversicherungsrecht

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