IVF und Lohnfortzahlung – bei Arbeitsunfähigkeit wegen Kinderwunschbehandlung
Lohnfortzahlung gemäß § 3 EFZG ist vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit zu gewähren.
Nach dem Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.06.2008 gilt dies auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit aus einer sogenannten IVF-Behandlung (künstliche Befruchtung, Kinderwunschbehandlung wegen Sterilität) resultiert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Krankenkasse der Arbeitnehmerin zuvor einen entsprechenden Behandlungsplan gemäß § 27 a SGB V genehmigte.
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