Zur Kündbarkeit einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch den Versicherer bei Prämienverzug oder schwerer Vertragsverletzung durch VN

Versicherungsverträge sind Dauerschuldverhältnisse. Eigentlich sind solche Dauerschuldverhältnisse gemäß § 314 BGB für jede Vertragsseite bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündbar. Für private Versicherungsverträge sieht aber das Gesetz  für die Krankenversicherung in § 206 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und für die Pflegepflichtversicherung in § 110 SBG XI (Sozialgesetzbuch, 11. Buch)  Sonderregeln vor.

Private Krankenversicherung:

So verbietet  § 206 VVG dem Versicherer die Kündigung des Versicherungsvertrages wegen Prämienverzugs, wenn die Krankenversicherung eine Versicherungspflicht gemäß § 193 VVG erfüllt. Der säumige Beitragszahler soll nicht seine Versicherung verlieren. Allerdings reduzieren sich seine Leistungsansprüche unter gewissen Voraussetzungen auf eine Art “Notversorgung”.

Es war strittig, ob das absolute Kündigungsverbot zu Lasten des Versicherers außer für Fälle des Prämienverzugs auch für andere Fälle der schwerwiegenden Vertragsverletzung durch den VN (Versicherungsnehmer) gilt, z.B. Leistungserschleichungen durch Falschangaben, Bedrohung eines Versicherungsmitarbeiters etc. Der Wortlaut von § 206 VVG schien darauf hinzudeuten.

Jedoch hat der BGH die Vorschrift jetzt anders interpretiert (Urteil vom 07.12.2011). Demnach verbietet § 206 Abs. 1 VVG dem Versicherer nur die Kündigung wegen Zahlungsverzugs des VN, nicht aber aus anderen Gründen schwerer Vertragsverletzungen seitens des VN.

Anders private Pflegeversicherung:

In der privaten Pflegeversicherung ist aber die Rechtslage anders!

In der privaten Pflegepflichtversicherung ist jegliche außerordentliche Kündigung durch den Versicherer ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 07.12.2011). Der Kündigungsschutz für den VN ist hier anders gestaltet als in der privaten Krankenversicherung und geht im Ergebnis weiter: § 110 Abs. 4 SGB XI (Sozialgesetzbuch, 11. Buch).

 

Weitere Urteile: i. Krankenversicherungsrecht, j. Versicherungsrecht

Zahnarzt – Verlust des Vergütungsanspruchs bei Behandlungsfehler möglich (BGH):

Mit Urteil vom 29.03.2011 hat der BGH wichtige Feststellungen zur Auswirkung eines (zahn)ärztlichen Behandlungsfehlers auf den (zahn)ärztlichen Vergütungsanspruch getroffen. Die Vorinstanzen hatten noch die Patientenklage auf Rückzahlung der Behandlungsvergütung abgewiesen. Auf Revision der Patientin hob der BGH diese Urteile auf und verwies den Rechtstreit an das OLG Frankfurt zur erneuten Entscheidung zurück.

Medizinischer Hintergrund war folgender:

Eine 75jährige Privatpatientin ließ sich umfangreich zahnprothetisch versorgen; die Behandlung betraf den Oberkiefer und 3 Zähne im Unterkiefer; sie dauerte ca. 6 Monate und kostete ca. 12.000 €. Brücken und Kronen sollten angefertigt werden; ein Beschleifen von Zähnen war hierzu nötig. Nach dem provisorischen Einsetzen des endgültigen Zahnersatzes war die Patientin aber mit dem Ergebnis nicht zufrieden, bemängelte diverse Fehler – und ging zu einem anderen Zahnarzt. Dieser machte eine Neuanfertigung für ca. 8.500 €. Vom Erstbehandler verlangte die Patientin die dort geleistete Vergütung von 12.000 € zurück.

Nach dem Urteil des BGH hat diese Klage Erfolgschancen!

Zwar ist der Zahnarztvertrag im Wesentlichen ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag. Damit schulde der Zahnarzt nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolges sondern “lediglich” die kunstgerechte, sorgfältige Durchführung der Behandlung.

Die prothetische Behandlung zähle aber zu den Diensten höherer Art gemäß § 627 BGB. Eine jederzeitige Kündigung des noch nicht vollständig beendeten Behandlungsvertrages durch die Patientin ohne Vorliegen eines besonderen Kündigungsgrundes war daher möglich, so der BGH.

Die Kündigung könne außerdem zu einem (Teil)Verlust des (zahn)ärztlichen Vergütungsanspruchs führen:

(1.)  So muss der Dienstverpflichtete (Zahnarzt) den Teil der Vergütung, den er im Voraus erhalten hat für Leistungen, die aufgrund der Kündigung nicht mehr erbracht wurden, wieder zurückgeben gemäß §  628 Abs. 1 BGB.

(2.) Und außerdem kann er keine Vergütung beanspruchen für bereits erbrachte Leistungen, wenn diese für den Patienten wertlos sind und der Zahnarzt die Kündigung durch sein vertragswidriges Verhalten zu vertreten hat. Hierfür kann ein Behandlungsfehler ausreichend sein; um einen groben Behandlungsfehler muss es sich dabei nicht handeln. Lediglich ein geringfügiges vertragswidriges Verhalten des Zahnarztes wäre insoweit unbeachtlich.

Stets ist aber in derartigen Fällen zu prüfen, ob und inwieweit die Leistung des Vorbehandlers nicht verwertbar ist. Dies wird nun das OLG Frankfurt  nach der Zurückverweisung im Einzelnen zu prüfen haben.

Weitere Urteile: a. Arzthaftung

ambulanter Pflegevertrag – Dienste höherer Art, sofortige Kündigung gemäß § 627 BGB:

Für sogenannte Dienste höherer Art gelten gemäß § 627 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)  besondere Regeln für die Kündigung. Normaler Weise ist ein Dienstverhältnis entweder ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist oder bei Vorliegen eines besonderen Kündigungsgrundes (z.B. besonders schwere Pflichtverletzung) außerordentlich mit sofortiger Wirkung kündbar. 

Bei Diensten höherer Art lässt dagegen § 627 BGB die fristlose Kündigung auch ohne Vorliegen besonderer Kündigungsgründe zu. Dies erklärt sich aus der besonderen Vertrauensstellung des Dienstverpflichteten. Hier soll nach dem Willen des Gesetzes grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, das Vertragsverhältnis sofort zu beenden.  Für Arbeitsverhältnisse gilt das allerdings nicht!

Der BGH (Urteil vom 09.06.2011) hat entschieden, dass auf ein Pflegevertrag zur Erbringung ambulanter Pflegeleistungen durch einem zugelassenen Pflegedienst § 627 BGB anzuwenden ist. Wegen der besonderen Vertrauensstellung des Pflegers handelt es sich um Dienste höherer Art, vergleichbar der häuslichen Krankenpflege. Die Pflege bringe schließlich eine große persönliche Nähe zwischen Pfleger und Pflegebedürftigem mit sich, z.B. anlässlich der Körperpflege oder von Mobilitätshilfen. Daher muss dem Pflegebedürftigen die frsitlose Kündigung gemäß § 627 BGB offen stehen.

Eine abweichende Regelung in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Pflegedienstes, die eine 14 tägige Kündigungsfrist vorsah, ließ der BGH nicht gelten. Dies würde dem Grundgedanken aus § 627 BGB widersprechen; eine solche Einschränkung in den AGB sei unangemessen und daher gemäß § 307 BGB unwirksam. Das gilt nach dem Urteil selbst dann, wenn umgekehrt der Pflegedienst sich “freiwillig” in seinen AGB einer Kündigungsfrist für seine eigene Kündigungserklärung unterwirft.

Weitere Urteile: h. Vertragsrecht - sonstiges

Anzeigepflicht gemäß § 19 VVG bei Vertragsschluss in der PKV: genau beachten – aber auch Einhaltung der Hinweispflicht des Versicherers prüfen!

Beim Neuabschluss eines Versicherungsvertrages in der PKV (private Krankenversicherung) muss der Versicherungsnehmer im Antrag diverse Fragen der Versicherung nach Vorerkrankungen, anderweitigen Behandlungen, früheren Krankenhausaufenthalten etc. beantworten. Er ist im Rahmen seiner Anzeigepflicht gemäß § 19 VVG  (Versicherungsvertragsgesetz) gehalten, die für den Versicherer wichtigen Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen diese Anzeigepflicht, so kann der Versicherer die Rechte aus § 19 VVG  ausüben. Diese gehen – je nach Art des Verstoßes und Umfang des Verschuldens - auf Anfechtung, Kündigung oder einseitige Vertragsanpassung (z.B. Vertragsfortsetzung unter Ausschluss eines Krankheitsrisikos, zu dem der Antragsteller falsche Angaben machte). 

Beim Ausfüllen eines Versicherungsantrages ist daher große Sorgfalt geboten! Der Versicherungsnehmer muss seine Anzeigepflicht gemäß § 19 VVG ernst nehmen!

Andererseits muss auch der Versicherer gemäß § 19 VVG sorgfältig und deutlich auf das Risiko und die Rechtsfolgen von fehlerhaften Angaben im Antrag hinweisen. Verletzt er diese Hinweispflicht in formaler oder inhaltlicher Hinsicht, so hat dies nachteilige Rechtsfolgen für den Versicherer!

Im Streitfall – also wenn sich der Versicherer auf eine Verletzung der Anzeigepflicht beruft –  lohnt es sich, dies genauer zu überprüfen.

Denn die Hinweise des Versicherers müssen formell klar sein: sie müssen drucktechnisch hervorgehoben und so gestaltet sein, dass man sie nicht überliest.

Und sie müssen inhaltlich exat und für einen Laien zweifeslfrei verständlich sein.

Daran kann es in der Praxis manchmal hapern!

Wenn die Hinweise diesen Vorgaben (teilweise) nicht genügen, so ist nach 2 Urteilen des LG Dortmund (24.02.2011 und 10.03.2011) die Fehlerfolge zulasten des Versicherers: er kann keines seiner Rechte aus § 19 VVG ausüben. Die Folge feherhafter Hinweise beschränkt sich demnach nicht auf gerade das Recht, über das der Versicherer nicht rechtmäßig informiert hat.

Weitere Urteile: i. Krankenversicherungsrecht

“Kalte” Räumung einer Wohnung – Vermieter haftet auch ohne Verschulden!

Bei einer Wohnungsräumung hatte ein Vermieter vorschnell Selbsthilfe geübt. Der Mieter war verschwunden und nicht auffindbar und hatte 2 Monatsmieten nicht bezahlt. Der Vermieter kündigte daher wegen Zahlungsverzugs (berechtigter Weise). Allerdings räumte er dann die Wohnung ohne eine Räumungsklage zu erheben. Einen Teil der Möbel des Mieters lagerte er ein, einen Teil entsorgte er. Ein Inventar über die Gegenstände und deren Wert erstellte der Vermieter nicht. Später tauchte der Mieter wieder auf und verlangte u.a.  für die fehlenden Gegenstände Schadensersatz.

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen urteilte der BGH (14.07.2010):

Grundsätzlich steht dem Mieter in dieser Situation Schadensersatz zu. Die voreilige Räumung im Wege der Selbsthilfe ohne Räumungsurteil sei rechtswidrig. Den Vermieter treffe eine Obhutspflicht an den Sachen des Mieters auch dann, wenn die Kündigung berechtigt war. Wenn er kein Inventar erstelle, könne dies auch zu Beweiserleichterungen zugunsten des Mieters führen. Auf einen Irrtum über sein Selbshilferecht könne der Vermieter sich nicht berufen, § 231 BGB.

Weitere Urteile: g. Mietrecht

Künstliche Befruchtung (IVF) und Arbeitsrecht – Kündigung wegen Kinderwunschbehandlung bei Sterilitätserkrankung

Eine an Sterilität leidende Zahnarzthelferin ließ zu ihrer Krankenbehandlung eine künstliche Befruchtung (IVF) durchführen; beabsichtigt waren mehrere Behandlungszyklen. Als ihr Arbeitgeber, ein Zahnarzt, dies erfuhr, kündigte er das seit ca. 1 Jahr bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich angesichts der zu erwartenden Fehlzeiten seiner Angestellten. Die 1. Behandlung, die erfolglos blieb, hatte die Angestellte noch während ihres Urlaubs durchführen lassen. Das Kündigungsschutzgesetz war wegen zu geringer Betriebsgröße des Arbeitgebers nicht anwendbar.

Das LAG Schleswig-Holstein hielt die Kündigung für rechtens und wirksam (Urteil vom 17.11.1997). Auch im Hinblick auf den Grund  für die Fehlzeiten (ärztliche IVF-Behandlungen) ergebe sich kein Kündigungsverbot, weder aus §§ 134, 138 BGB, noch aus § 9 MuSchG, noch aus § 612 a BGB oder § 242 BGB. Der Arbeitgeber dürfe zurecht auf seine Interessen zur Vermeidung von Fehlzeiten anlässlich IVF-Behandlung und – im Erfolgsfalle – nachfolgender Schwangerschaft abstellen und seiner Angestellten deswegen kündigen.

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Weitere Urteile: m. künstliche Befruchtung, IVF -->

Eigenbedarfskündigung bei Wohnraum – Nichten und Neffen auch privilegierte Familienangehörige, § 573 BGB

Die ordentliche Kündigung von Wohnraum seitens des Vermieters ist nur eingeschränkt möglich, um den Mieter zu schützen. Ein Kündigungsgrund ist z.B. Eigenbedarf des Vermieters an der Wohnung für sich selbst oder seine Familienangehörigen.

Bisher war strittig, wie weit der Kreis der berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen zu ziehen ist. Nunmehr hat der BGH (Urteil vom 27.01.2010) entschieden, dass Neffen und Nichten jedenfalls dazu gehören. Braucht der Vermieter die Wohnung für sie, kann er darauf eine Eigenbedarfskündigung stützen. Selbstverständlich darf aber nicht gemogelt werden. Vorgetäuschte Eigenbedarfskündigungen sind rechtswidrig und ziehen harte Sanktionen – strafrechtlich und zivilrechtlich – nach sich.

Weitere Urteile: g. Mietrecht

Mietrecht

  • Mieterhöhung mit qualifiziertem Mietspiegel – Sachverständigengutachten im Prozeß entbehrlich (lesen)
  • Berechnung der Mietzinsminderung aus der Bruttomiete (lesen)
  • Flächenunterschreitung von mehr als 10 % – Reduzierung / teilweise Rückforderung der Mietkaution (lesen)
  • Flächenunterschreitung bei Gewerberaum – Mangel und u.U. fristloser Kündigungsgrund zugunsten des Mieters (lesen)
  • Altbauwohnung / geschuldeter Ausstattungsstandard (lesen)
  • Trittschallschutz nach Neubaumaßnahme (Aufstockung) in einem Altbau (lesen)
  • Schriftform auch gewahrt bei Briefwechsel zum Vertragsschluss (lesen)
  • Schriftform und Mehrheit von Mietern (lesen)
  • Geschäftstätigkeit in Wohnung u.U. erlaubt (lesen)
  • keine Pflichtverletzung des Vermieters, wenn er die Nebenkosten viel zu gering einschätzt (lesen)
  • Ein Platz für Kinder und Alte – Kinderwagen und Rollator dürfen im Treppenhaus abgestellt werden (lesen)
  • Schönheitsreparatur – Begriffserweiterung in AGB unwirksam (lesen)
  • Schönheitsreparatur I – Klausel zur starren zeitanteiligen Abgeltung ist unwirksam (lesen)
  • Schönheitsreparatur II – Kombination Endrenovierung und turnusgemäße Ausführung macht u.U. beide Klauseln nichtig (lesen)
  • Schönheitsreparatur III – Klausel zur obligatorischen Endrenovierung unwirksam (lesen)
  • Nebenkosten I – kein Mieteranspruch auf Zusendung von Kopien (lesen)
  • Nebenkosten II – keine Trennung bei Mischnutzung (Wohnung / Gewerberäume) (lesen)
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Flächenunterschreitung > 10 % – Folge: Kündigungsgrund für Mieter

Eine Flächenunterschreitung von mehr als 10 % berechtigt nicht nur zur Mietminderung (siehe obige Urteile). Nach den gleichen Kriterien gibt eine derartige Flächenabweichung dem Mieter  auch ein Grund für eine fristlose Kündigung.

Das gilt für die Wohnungsmiete ebenso wie für die Gewerbemiete (BGH, Urteile vom 29.04.2009 und 04.05.2005).

Allerdings muss die Kündigung nach dem Erkennen der Flächenunterschreitung erklärt werden. Besondere Umstände des Einzelfalles können auch dazu führen, dass der Mieter sein Kündigungsrecht verwirkt hat.

Weitere Urteile: g. Mietrecht

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