Samenspende mit Risiko – Unklarheiten und Rechtsprobleme bezüglich Abstammung, Vaterschaftsanfechtung, Unterhalt, Erbrecht u.a.

Bei echt heterologen Behandlungsformen der künstlichen Befruchtung (Verwendung von Keimzellen einer dritten Person – Spender - außerhalb des Kinderwunschpaares) können bezüglich des Status des Wunschkindes zahlreiche Rechtsprobleme auftreten, die von den Beteiligten u. U. nicht ausreichend bedacht werden. Die heutige Rechtslage in Deutschland bietet derzeit keine umfassenden und auch keine sicheren Regelungen hinsichtlich Abstammung und Status des Kindes – und daraus folgend z.B. unterhalts- und erbrechtlicher Ansprüche.

Noch komplizierter liegt der Fall, wenn die Angelegenheit einen internationalen Bezug hat (z.B. Samenspende aus dem Ausland), was wegen der restriktiven Rechtslage in Deutschland häufig vorkommt. Dann sind schwierige Fragen aus dem IPR (Internationales Privatrecht) und ggf. Vorschriften anderer, ausländischer Rechtsordnungen zu prüfen – derartige Fälle mit internationalem Bezug bleiben hier ausgeklammert. 

Mutter im Rechtsinne ist nach deutschem Recht immer und unabänderlich die Frau, die das Kind geboren hat, § 1591 BGB. Wessen weibliche Gene das Kind trägt, ist unerheblich. Eine Anfechtung der Mutterschaft sieht das geltende Recht nicht vor.

Wer Vater im Rechtsinne (§§ 1592 ff. BGB)  ist, lässt sich nicht so leicht und vor allen Dingen nicht definitiv oder unabänderlich klären! War die Mutter des Kindes verheiratet, so gilt aufgrund gesetzlicher Vermutung gemäß § 1592 Nr. 1 BGB ihr Ehemann als Vater des Kindes. War sie nicht verheiratet, so ist eine Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1594 BGB denkbar.

Jedoch sieht das Gesetz Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung vor! Zwar schließt § 1600 Abs. 5 BGB bei einvernehmlicher künstlicher Befruchtung eine Vaterschaftsanfechtung durch die Mutter aus und ebenso durch den rechtlichen Vater, also ihren Ehemann oder den nicht mit ihr verheirateten Mann, der zuvor seine Vaterschaft anerkannt hat. - Was ist aber, wenn die frühere Einwilligung zur Behandlung widerrufen oder angefochten wird?

Eine Vaterschaftsanfechtung durch das Kind – minderjährig mittels Vormund oder Pfleger oder selbständig nach Eintritt der Volljährigkeit – ist möglich. Das eröffnet z.B. die Möglichkeit, die Vaterschaft des Samenspenders feststellen zu lassen! Der Samenspender selbst hat dagegen keine Möglichkeit zur Vaterschaftsanfechtung.

Die Abstammung und Verwandtschaftsverhältnisse sind wiederum Anknüpfungspunkt für diverse Rechtsbeziehungen des Kindes zu seinen Eltern, z.B. bezüglich Unterhalt und Erbrecht!

Das heterolog erzeugte Wunschkind wird in diese verworrene Statuslage hineingeboren. Es hat nach der Rechtsprechung des BVerfG (Bundesverfassungsgericht) einen Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung. Eine anonyme Samenspende kollidiert daher mit diesem Grundrecht des Kindes! Folglich werden die behandelnden Ärzte gehalten sein – schon um eigene Haftungsansprüche auszuschalten oder zu minimieren – die Identität des Spenders festzuhalten und auf Anforderung auch preiszugeben. Haben sie eine gegenteilige Vereinbarung mit dem Spender getroffen, so entsteht bei einem Informationsverlangen ein nicht lösbarer Konflikt.

Aus der biologischen Vaterschaft des Samenspenders - die damit personell feststellbar wird – folgen aber u.U. Statuskonsequenzen im Verhältnis Kind / biologischer Vater z.B. im Bezug auf Unterhalt, Erbrecht, Pflichtteilsrecht.

Möglich ist, dass sich das Kind später nicht so verhält, wie es sich seine Wunscheltern erhoffen oder vorstellen und Kontakt und Nähe zu seinem leiblichen Erzeuger sucht. Konflikte im Verhältnis Kind / sozialer Vater / rechtlicher Vater / biologischer Vater erscheinen vorprogrammiert! 

Eine Adoption kann nur in bestimmten Konstellationen – nicht aber in allen Fällen! – ein Klärung bringen.

Auf mütterlicher Seite lässt die derzeitige Rechtslage in Deutschland das Entstehen einer derartigen “Dreiecksituation” nicht zu: das ESchG (Embryonenschutzgesetz) verbietet Leihmutterschaft und Eizellspende und stellt ärztliche Maßnahmen hierzu sogar unter Strafe! Ohne ärztliche Behandlung ist eine Eizellspende vermutlich nicht durchführbar.

Die Samenspende (donogene Insemination) ist “technisch” dagegen auch ohne ärztliche Hilfe machbar. Ärzten ist die Behandlung nach der Berufsordnung bei Vorliegen einer medizinischen Indikation ( männlicher Partner des Kinderwunschpaares ist unfruchtbar) gestattet.

Bindende privatrechtliche Vereinbarungen der Beteiligten sind nur sehr eingeschränkt möglich, da Verträge zu Lasten Dritter (also z.B. des Wunschkindes) unzulässig und damit nichtig sind. Auch existieren im Unterhaltsrecht und im Erbrecht Vorschriften, die rechtsgeschäftliche Verzichte nicht oder nur sehr eingeschränkt zulassen. Und schließlich ist manch “denkbare” Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Das alles sollte von den Wunscheltern sorgfältig abgewogen werden. Ihr Wunsch nach einem Kind ist nur allzu verständlich – doch handelt es sich bei einem Wunschkind aus Samenspende – genetisch gesehen – nur um “ein eigenes Kind zur Hälfte”, denn das männliche Erbgut des Kindes ist fremd.

Beim Kinderwunsch eines homosexuellen Paares folgt die Kinderlosigkeit nicht aus einer Sterilitätserkrankung sondern aus der frei gelebten, sexuellen Neigung beider Partner. Die Samenspende ist in dieser Situation nicht medizinisch indiziert und nach dem ärztlichen Berufsrecht in Deutschland nicht zulässig.

Der Fall eines lesbischen Kinderwunschpaares macht Schlagzeilen. Es verdankte einem Samenspender (wohl ohne ärztliche Behandlung) ein Wunschkind. 3  Jahre nach seiner Geburt verlangten die Frauen vom Samenspender entgegen der früheren Übereinkunft Kindesunterhalt :”Teure Spende” – Der Spiegel 09/2011. Hier haben sich die ” 3 Eltern ” im sozialen und emotionalen Beziehungsgeflecht verirrt.

Was wird aber das “Wunschbaby” einmal empfinden, wenn es die volle Wahrheit über seine Herkunft erfahren muss?

Mit der medizinisch indizierten Kinderwunschbehandlung bei einem heterosexuellen Paar, das wegen Krankheit ungewollt kinderlos ist, kann die Samenspende bei einem lesbischen Paar nicht gleichgesetzt werden!

Info zur medizinisch indizierten Kinderwunschbehandlung und zur Kostenübernahme durch Krankenkassen und Versicherungen:

                                             www.kinderwunsch-anwalt.de

 

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Kosten für künstliche Befruchtung steuerlich absetzbar gemäß § 33 EStG – außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit künstlicher Befruchtung (IVF, Insemination etc.) können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.

Mehr zu diesem Thema: besuchen Sie unsere IVF-Spezialseite!

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Künstliche Befruchtung (IVF) und Arbeitsrecht – Kündigung wegen Kinderwunschbehandlung bei Sterilitätserkrankung

Eine an Sterilität leidende Zahnarzthelferin ließ zu ihrer Krankenbehandlung eine künstliche Befruchtung (IVF) durchführen; beabsichtigt waren mehrere Behandlungszyklen. Als ihr Arbeitgeber, ein Zahnarzt, dies erfuhr, kündigte er das seit ca. 1 Jahr bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich angesichts der zu erwartenden Fehlzeiten seiner Angestellten. Die 1. Behandlung, die erfolglos blieb, hatte die Angestellte noch während ihres Urlaubs durchführen lassen. Das Kündigungsschutzgesetz war wegen zu geringer Betriebsgröße des Arbeitgebers nicht anwendbar.

Das LAG Schleswig-Holstein hielt die Kündigung für rechtens und wirksam (Urteil vom 17.11.1997). Auch im Hinblick auf den Grund  für die Fehlzeiten (ärztliche IVF-Behandlungen) ergebe sich kein Kündigungsverbot, weder aus §§ 134, 138 BGB, noch aus § 9 MuSchG, noch aus § 612 a BGB oder § 242 BGB. Der Arbeitgeber dürfe zurecht auf seine Interessen zur Vermeidung von Fehlzeiten anlässlich IVF-Behandlung und – im Erfolgsfalle – nachfolgender Schwangerschaft abstellen und seiner Angestellten deswegen kündigen.

Hinweis: mehr zum Thema IVF – Kinderwunschbehandlung und Kostenübernahme finden Sie auf unserer IVF – Spezialseite!

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Sterilitätsleiden – wirtschaftliche Aufklärungspflicht und Zuweisungspflicht an Reproduktionsmediziner für “Allgemein-Gynäkologen”:

Eine 39jährige Frau aus Traunstein begab sich wegen ungewollter Kinderlosigkeit in gynäkologische Behandlung. Diese wurde nicht zielführend durchgeführt (Temperaturkurven u.a.) und die Frau wurde nicht schwanger. Indiziert war eine – wegen des fortgeschrittenen Alters – rasche künstliche Befruchtung (IVF-Behandlung). Gemäß § 27 a SGB V schuldet nämlich die Krankenkasse eine Kostenübernahme nur bis zum 40. Lebensjahr der Frau.

Darauf hatten die Gynäkologen unsere Mandantin aber nicht hingewiesen. Als sie sich später bei einem Münchner Reproduktionsmediziner in sterilitätsmedizinische Behandlung begab, lehnte ihre Kasse prompt die Übernahme der IVF-Behandlungskosten von ca. 5000 € wegen Überschreitens der Altersgrenze ab. Für diesen Schaden (Behandlungskosten beim Reproduktionsmediziner) haften die vorbehandelnden Gynäkologen, so das OLG München (Urteil vom 15.11.2007).  Hätten sie keine wichtige Zeit vertan, so hätte die Patientin noch im Alter von 39 Jahren mit der Spezialbehandlung (IVF – Behandlung) beginnen können und ihre Krankenkasse die Kosten dafür übernommen. Die Gynäkologen trifft auch eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht, die sie hier schuldhaft verletzt haben.

Zu unserer Spezialseite: Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung

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