Radfahrer ohne Licht und Reflektoren – Mitverschulden

Ein Omnibus, der links abbog, übersah einen entgegenkommenden Radfahrer. In dieser Verkehrssituation liegt die Schuld normalerweise beim Omnibusfahrer.

Jedoch war der Radfahrer bei Dunkelheit und Nässe ohne Licht und ohne Reflektoren unterwegs. Dann trifft ihn ein Haftungsanteil von mindestens 30 %, selbst wenn die Straße mit Straßenlaternen gut ausgeleuchtet ist und ein aufmerksamer Busfahrer den Radler hätte erkennen können (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.01.2010).

Den Radlern sei also dringend geraten: Licht an bei Dunkelheit! Andernfalls treffen sie empfindliche, nachteilige Rechtsfolgen: abgesehen von einem Bußgeld z.B. auch Haftungsnachteile im Falle eines Unfalles!

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Verkehrsrecht Zivil

  • Radfahrer auf Zebrastreifen (lesen)
  • Radler ohne Helm – trägt er Mitverschulden an seinen Kopfverletzungen? (lesen)
  • Unfall Radfahrer / Fußgänger auf gemeinsamem Rad – und Fußweg (lesen)
  • Unfall Radfahrer / Fußgänger auf getrenntem Rad – und Fußweg (lesen)
  • zur Höhe des Schmerzensgeldes bei Gefährdungshaftung (lesen)
  • Schutzbereich des haltenden Busses gemäß § 20 StVO: gilt nicht nur für Busfahrgäste (lesen)
  • Mitfahrt bei betrunkenem Fahrer – dem Beifahrer droht Mitverschulden! (lesen)
  • Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung – mitschuldiger Unfallgegner muss ihn anteilig ersetzen (lesen)
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Gemeindliche Räumpflicht für Fußgänger missachtet / Amtshaftung auch für Unfall eines Radfahrers

Räum- und Streupflichten auf gemeinsamen Fußgänger – und Radwegen bestehen für die Gemeinden (oder privaten Grundstücksanlieger) oft nur wegen des öffentlichen Fußgängerverkehrs, nicht aber gegenüber Radfahrern.

In diesem Fall hatte die Gemeinde einen Weg (Zeichen 240 StVO) pflichtwidrig nicht gestreut. Es verunglückte aber kein Fußgänger sondern ein Radler. Für seinen Schaden muss die Gemeinde auch haften (BGH, Urteil vom 09.10.2003).

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Radfahrer auf Zebrastreifen, § 26 StVO:

Der Zebrastreifen gemäß § 26 StVO ist für Fußgänger und Rollstuhlfahrer da. Will ihn ein Radfahrer benutzen, so muss er absteigen und das Rad schieben. Auch das “Rollern” mit dem Fahrrad ( Stehen auf 1 Pedal, Anschieben mit dem anderen Fuß) kann noch eine zulässige Benutzung als Fußgänger sein. Jedenfalls führt es nicht zwangsläufig zu einem Mitverschulden des Radlers, wenn er auf dem Zebrastreifen von einem Pkw angefahren wird (KG Berlin, Urteil vom 03.06.2004).

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Radfahrer ohne Helm – Mitverschulden an seinen Kopfverletzungen?

Ein Autofahrer verschuldete einen Unfall mit einem Radfahrer, bei dem der Radler schwere Kopfverletzungen erlitt. Der Radfahrer trug keinen Helm. Das Gericht stand vor der Frage, ob dem Radler ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB an seinem Schaden anzulasten ist – und verneinte dies im konkreten Fall.

Eine allgemeine Helmpflicht für Radler gebe es nämlich (derzeit) nicht. Allerdings könnten im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die das Tragen eines Fahrradhelmes gebieten, wie z.B. eine besonders sportliche, schnelle Fahrweise; dann könne den helmlosen Radler auch ein Mitverschulden an seinen Verletzungen treffen! (OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2007).

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Unfall Radfahrer / Fußgänger auf gemeinsamem Rad – u. Fußweg (§ 41 StVO, Zeichen 240):

Auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg (Zeichen 240 gemäß StVO)  muss der Radler auf Sicht fahren, damit er rechtzeitig anhalten oder ausweichen kann. Missachtet er dies, so haftet er bei einem Unfall mit einem Fußgänger voll. Ein nur geringes Mitverschulden des Fußgängers bleibt in diesem Fall unbeachtlich (OLG Nürnberg, Urteil vom 07.04.2004).

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Unfall Radfahrer / Fußgänger auf getrenntem Rad- u. Fußweg (§ 41 StVO, Zeichen 241):

Auch bei getrennten Rad- und Fußwegen muss der Radler Rücksicht auf die Fußgänger nehmen und mit einem unachtsamen Betreten des Radwegs durch den Fußgänger rechnen (BGH, Urteil vom 02.12.2008).

Hier stand der Fußgänger mit dem Rücken zum Radfahrer und machte einen unbedachten Schritt auf den Radweg. Das Klingeln hatte er überhört. Bei der Vollbremsung des Radfahrers kam es zum Unfall. Nach dem Urteil trifft den Radler ein erheblicher Verschuldensanteil, weil er in sturem Vertrauen auf die Warnfunktion der Klingel mit vollem Tempo weiterfuhr, statt vorsorglich langsamer zu fahren und ein Fehlverhalten des Fußgängers einzukalkulieren.

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