Unfall an Hotel-Wasserrutsche – Reiseveranstalter haftet, auch wenn im Reisekatalog die Rutsche nicht als Hotelausstattung erwähnt ist

Während einer Pauschalreise verunglückte der Sohn eines Ehepaares tödlich bei einem tragischen Unfall an der Wasserrutsche auf dem Hotelgelände. Im Reisekatalog des Reiseveranstalters war die Wasserrutsche nicht genannt, weil sie der Hotelbetreiber erst nach der Erstellung des Katalogs errichtet hatte.

Das befreit aber den Reiseveranstalter nicht von seiner Haftung für den (unsicheren) Zustand seines Vertragshotels, so der BGH (Urteil vom 18.07.2006). Nimmt er ein Hotel unter Vertrag und bietet er eine Pauschalreise mit Hotelunterbringung an, so muss er den technischen Stand und die Sicherheit aller Hotelanlagen regelmäßig überprüfen, um seiner eigenen Verantwortung gerecht zu werden. Bei einem schuldhaften Unterlassen des Reiseveranstalters haftet dieser für den Schaden

Weitere Urteile: b. Haftung -Verkehrssicherungpfl, h. Vertragsrecht - sonstiges

Wohnmobilmiete – bei Mängeln Mietrecht und nicht Reiserecht?

Ein gemietetes Luxuswohnmobil erwies sich leider während einer Ferienreise in Südfrankreich in vielfacher Hinsicht als mangelhaft. Der enttäuschte Mieter wäre bei seiner – berechtigten – Schadensersatzklage besser weggekommen, wenn Reiserecht statt Mietvertragsrecht zur Anwendung gekommen wäre (z.B. Schadensersatz für vertane Zeit und verlorene Urlaubsfreuden).

Das AG München sagte dazu nein: es gilt “nur” Mietrecht, auch wenn der Urlauber mit dem Wohnmobil eine Campingreise (Fahren, Kochen, Wohnen, Übernachten etc.) durchführe (Urteil vom 29.04.1994).

Anmerkung: Für den Fall einer Yacht-Charter entschied der BGH allerdings großzügiger (Urteil vom 29.06.1995) – nach den Umständen des Einzelfalles sei es denkbar, das kundenfreundlichere Reiserecht statt des allgemeinen Mietrechts anzuwenden !

Kritik: Was ist aber der Unterschied zwischen einem Wohnmobil zu Wasser und zu Lande ??

Weitere Urteile: h. Vertragsrecht - sonstiges

Reiserecht – vereitelte Reise wegen Überbuchung, Schadensersatz “ähnlich Schmerzensgeld”

Wegen Überbuchung konnte der Reiseveranstalter seinen 2 Kunden das gewählte Hotel auf einer Malediveninsel (Reisepreis 5000.- € ) nicht zur Verfügung stellen. In eine ähnliche, aber nicht gleichwertige freie Anlage auf der Nachbarinsel wollten sie nicht und traten daher die Reise nicht an.

Die enttäuschten Kunden bekamen den Reisepreis zurück und erhielten obendrein 2100.- € Schadensersatz für verpasste Urlaubsfreuden. Ob sie zuhause einen geruhsamen ” Balkonurlaub” verbrachten oder die Reise später oder mit anderem Ziel durchführten, ist unerheblich. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich vorrangig nach dem Preis der vereitelten Reise und nicht nach dem Einkommen der enttäuschten Kunden (BGH, Urteil vom 11.01.2005, Änderung der früheren Rechtsprechung!).

Weitere Urteile: h. Vertragsrecht - sonstiges

Schlagwörter