fehlerhafter gynäkologischer Eingriff verursacht dauerhafte Sterilität – Rechtsprechung zur Schmerzensgeldhöhe derzeit leider noch sehr zurückhaltend

Der Münchner Gynäkologe Dr. S.  führte 2006 eine Laparoskopie fehlerhaft durch und entnahm dabei größere Proben der Eierstöcke, beidseits. Die Patientin war über diesen Zusatzeingriff nicht aufgeklärt worden und damit auch nicht einverstanden. In der Folge trat bei unserer Mandantin eine dauerhafte und irreparable Sterilität ein. Die Funktion der Eierstöcke war verloren gegangen; die Menopause trat bei der ca. 28 jährigen Frau vorzeitig ein mit allen negativen Begleiterscheinungen und Folgerisiken.

Das Gericht regte zur Abgeltung aller Schadensersatzansprüche, insbesondere Schmerzensgeld, einen Betrag von – nur -  65.000 € an, bewegte sich dabei allerdings an der Obergrenze vergleichbarer anderer Urteile. Um einen langwierigen Prozess zu vermeiden, waren beide Seiten mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden.

Anmerkung: 

Die ausgeurteilten Beträge in anderen, ähnlichen Fällen, liegen in der gleichen Größenordnung, eher darunter (z. B. OLG Köln  und OLG München, jeweils nur 40.000 €, Urteile 2009 und 2007).  Das erscheint uns -verglichen mit Schmerzensgeldbeträgen auf andere Verletzungen – zu gering. Es handelt sich doch um den Verlust einer ganz zentralen, weiblichen Körperfunktion, die das Selbstverständnis und die weibliche Identität prägen!

Zum Vergleich: für den Verlust beider Brüste aufgrund einer fehlerhaften OP hat das OLG Hamm 2001 einer 30jährigen Frau 125.000 € Schmerzensgeld + weiteren Zukunftsschaden zugesprochen. So gesehen stimmt die Relation der Schmerzensgeldbeträge nicht!

Weitere Urteile: a. Arzthaftung

Schmerzensgeldrente – Anpassung, Inflationsausgleich u.U. möglich

Schmerzensgeld soll den immateriellen Schaden ausgleichen. Es wird als einmalige Entschädigung oder/und als laufende Rente gezahlt. Eine Dynamisierung der Rente von Anfang an ist nicht möglich. Zulässig ist es aber unter engen Voraussetzungen, später eine Erhöhung und Anpassung der künftigen Rentenbeträge im Hinblick auf inzwischen stark gestiegene Lebenshaltungskosten zu verlangen. Wenn der Kostenindex für die Lebenshaltungskosten um mehr als 25 % gestiegen ist, kann eine Anpassung der künftigen Schmerzensgeldrente in Frage kommen (BGH, Urteil vom 15.05.2007).

Weitere Urteile: c. Haftung, Schaden - Sonstiges

Reiserecht – vereitelte Reise wegen Überbuchung, Schadensersatz “ähnlich Schmerzensgeld”

Wegen Überbuchung konnte der Reiseveranstalter seinen 2 Kunden das gewählte Hotel auf einer Malediveninsel (Reisepreis 5000.- € ) nicht zur Verfügung stellen. In eine ähnliche, aber nicht gleichwertige freie Anlage auf der Nachbarinsel wollten sie nicht und traten daher die Reise nicht an.

Die enttäuschten Kunden bekamen den Reisepreis zurück und erhielten obendrein 2100.- € Schadensersatz für verpasste Urlaubsfreuden. Ob sie zuhause einen geruhsamen ” Balkonurlaub” verbrachten oder die Reise später oder mit anderem Ziel durchführten, ist unerheblich. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich vorrangig nach dem Preis der vereitelten Reise und nicht nach dem Einkommen der enttäuschten Kunden (BGH, Urteil vom 11.01.2005, Änderung der früheren Rechtsprechung!).

Weitere Urteile: h. Vertragsrecht - sonstiges

Zur Schmerzensgeldhöhe bei Gefährdungshaftung

Vor der Reform vom 01.08.2002 zum Schadensrecht gab es Schmerzensgeld nur für verschuldete Verletzungen; nunmehr ist eine Haftung dafür auch im Rahmen der bloßen Gefährdungshaftung nach dem StVG (Straßenverkehrsgesetz) eröffnet.

Dies erweitert zugunsten der Verkehrsopfer den Anwendungsberich für Schmerzensgeldansprüche wesentlich. Allerdings stellt sich damit auch die Frage, ob die Höhe des Schmerzensgeldes dann zu reduzieren ist, wenn es nicht wegen einer Verschuldenshaftung sondern “nur” wegen einer Gefährdungshaftung zu zahlen ist. Das OLG Celle (Beschluss vom 23.01.2004) sagt “nein”, weil man bei “normalen” Schmerzensgeldbeträgen gemäß § 847 BGB früher ohnehin nur von einem Grad einfacher Fahrlässigkeit ausgegangen sei .

Weitere Urteile: k. Verkehrsrecht - Zivilrecht

fehlende, ungenügende Aufklärung vor OP – immer Schmerzensgeld?

Nach der – strittigen – Auffassung des OLG Jena (Urteil vom 03.12.1997) steht einem ohne ordnungsgemäße Aufklärung operierten Patienten Schmerzensgeld zu, selbst wenn er bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die OP eingewilligt hätte. Auf diesen hypothetischen Verlauf komme es nicht an, da geschütztes und verletztes Rechtsgut die Integrität und das Persönlichkeitsrecht des Patienten sei. Ohne ordnungsgemäße Aufklärung könne der Patient nicht wirksam in den Eingriff einwilligen; die OP stelle sich dann als rechtswidrige Körperverletzung dar.

Allerdings hat z.B. OLG Koblenz (Urteil vom 01.04.2004) gegenteilig entschieden: hätte der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Operation eingewilligt, so steht ihm wegen der OP allein aus dem Gesichtspunkt der mangelnden Aufklärung kein Schmerzensgeld zu. Dieser Auffassung hat sich auch der BGH angeschlossen (Urteil vom 27.05.2008). Allerdings ist das BGH-Urteil auf Kritik gestoßen.

Weitere Urteile: a. Arzthaftung

Schlagwörter