fehlerhafter gynäkologischer Eingriff verursacht dauerhafte Sterilität – Rechtsprechung zur Schmerzensgeldhöhe derzeit leider noch sehr zurückhaltend

Der Münchner Gynäkologe Dr. S.  führte 2006 eine Laparoskopie fehlerhaft durch und entnahm dabei größere Proben der Eierstöcke, beidseits. Die Patientin war über diesen Zusatzeingriff nicht aufgeklärt worden und damit auch nicht einverstanden. In der Folge trat bei unserer Mandantin eine dauerhafte und irreparable Sterilität ein. Die Funktion der Eierstöcke war verloren gegangen; die Menopause trat bei der ca. 28 jährigen Frau vorzeitig ein mit allen negativen Begleiterscheinungen und Folgerisiken.

Das Gericht regte zur Abgeltung aller Schadensersatzansprüche, insbesondere Schmerzensgeld, einen Betrag von – nur -  65.000 € an, bewegte sich dabei allerdings an der Obergrenze vergleichbarer anderer Urteile. Um einen langwierigen Prozess zu vermeiden, waren beide Seiten mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden.

Anmerkung: 

Die ausgeurteilten Beträge in anderen, ähnlichen Fällen, liegen in der gleichen Größenordnung, eher darunter (z. B. OLG Köln  und OLG München, jeweils nur 40.000 €, Urteile 2009 und 2007).  Das erscheint uns -verglichen mit Schmerzensgeldbeträgen auf andere Verletzungen – zu gering. Es handelt sich doch um den Verlust einer ganz zentralen, weiblichen Körperfunktion, die das Selbstverständnis und die weibliche Identität prägen!

Zum Vergleich: für den Verlust beider Brüste aufgrund einer fehlerhaften OP hat das OLG Hamm 2001 einer 30jährigen Frau 125.000 € Schmerzensgeld + weiteren Zukunftsschaden zugesprochen. So gesehen stimmt die Relation der Schmerzensgeldbeträge nicht!

Weitere Urteile: a. Arzthaftung

IVF und Lohnfortzahlung – bei Arbeitsunfähigkeit wegen Kinderwunschbehandlung

Lohnfortzahlung gemäß § 3 EFZG ist vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit zu gewähren.

Nach dem Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.06.2008 gilt dies auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit aus einer sogenannten IVF-Behandlung (künstliche Befruchtung, Kinderwunschbehandlung wegen Sterilität) resultiert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Krankenkasse der Arbeitnehmerin zuvor einen entsprechenden Behandlungsplan gemäß § 27 a SGB V genehmigte.

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Weitere Urteile: m. künstliche Befruchtung, IVF -->

Feststellungsklage zur Leistungspflicht für künftige Heilbehandlung ausnahmsweise möglich!

In der privaten Krankenversicherung gilt der Grundsatz, dass der Versicherer erst nach Durchführung der Heilbehandlung auf Erstattung der entstandenen Kosten beansprucht werden kann. Ausnahmsweise kann er aber schon vorher (mittels Feststellungsklage) gerichtlich beansprucht werden, wenn der Patient (Versicherungsnehmer) ein besonderes Interesse an der “Vorab-Klärung” der strittigen Kostenübernahme einer konkret bevorstehenden Behandlung nachweisen kann.

Der BGH bejahte dies bezüglich einer umfangreichen kieferorthopädischen Behandlung (Urteil vom 08.02.2006). Gleiches gilt z.B. für die Kostenübernahme künftiger IVF-Behandlungen (Sterilitätsbehandlung).

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Weitere Urteile: i. Krankenversicherungsrecht

Sterilitätsleiden – wirtschaftliche Aufklärungspflicht und Zuweisungspflicht an Reproduktionsmediziner für “Allgemein-Gynäkologen”:

Eine 39jährige Frau aus Traunstein begab sich wegen ungewollter Kinderlosigkeit in gynäkologische Behandlung. Diese wurde nicht zielführend durchgeführt (Temperaturkurven u.a.) und die Frau wurde nicht schwanger. Indiziert war eine – wegen des fortgeschrittenen Alters – rasche künstliche Befruchtung (IVF-Behandlung). Gemäß § 27 a SGB V schuldet nämlich die Krankenkasse eine Kostenübernahme nur bis zum 40. Lebensjahr der Frau.

Darauf hatten die Gynäkologen unsere Mandantin aber nicht hingewiesen. Als sie sich später bei einem Münchner Reproduktionsmediziner in sterilitätsmedizinische Behandlung begab, lehnte ihre Kasse prompt die Übernahme der IVF-Behandlungskosten von ca. 5000 € wegen Überschreitens der Altersgrenze ab. Für diesen Schaden (Behandlungskosten beim Reproduktionsmediziner) haften die vorbehandelnden Gynäkologen, so das OLG München (Urteil vom 15.11.2007).  Hätten sie keine wichtige Zeit vertan, so hätte die Patientin noch im Alter von 39 Jahren mit der Spezialbehandlung (IVF – Behandlung) beginnen können und ihre Krankenkasse die Kosten dafür übernommen. Die Gynäkologen trifft auch eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht, die sie hier schuldhaft verletzt haben.

Zu unserer Spezialseite: Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung

Weitere Urteile: a. Arzthaftung, m. künstliche Befruchtung, IVF -->

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