Blaulicht + Martinshorn – zur Haftungsverteilung bei Kollision mit Rettungswagen

Bei Notfalleinsätzen haben Rettungswagen Sonderrechte im Straßenverkehr. Wenn bei einer Einsatzfahrt höchste Eile geboten ist zur Rettung des Lebens oder der Gesundheit des Patienten, so darf – und muss -  Blaulicht + Martinshorn benutzt werden. Dies beinhaltet den Befehl an die anderen Verkehrsteilnehmer:  “freie Bahn für den Rettungswagen!”.  Der Notarzt darf dann z.B. auch eine rote Ampel überfahren – selbstverständlich aber nicht “blindlings”.

Immer wieder ereignen sich bei derartigen Situationen Unfälle. Für die Haftungsverteilung ist u.a. zu beachten.

Der Rettungswagen muss beim Überfahren der roten Ampel Blaulicht + Martinshorn eingeschaltet haben. Dafür trägt er auch die Beweislast. Außerdem bleibt es bei dem Gebot, dass er sich den Umständen entsprechend vorsichtig in die Kreuzung hinein tasten muss. Keinesfalls besteht “blindlings” freie Fahrt für den Notarzt. Dies ergibt sich aus §§ 35,37 und 38 StVO (Straßenverkehrsordnung).

Aufgrund dieser Vorgaben verurteilte das OLG Naumburg (Urteil vom 21.07.2011) den Rettungsdienst als Fahrzeughalter zur vollen Haftung für eine Kollision in einer derartigen Rotlicht-Situation. Es stand nämlich nur fest, dass das Blaulicht in Betrieb war; der Einsatz des Martinshorns war strittig und konnte vom Rettungsdienst nicht bewiesen werden. Ferner stand fest, dass der Notarzt sich nicht vorsichtig in die unübersichtliche Kreuzung hinein getastet hatte. So kam das OLG Naumburg zur 100%igen Haftung zu Lasten des Rettungswagens.

Ähnliche Kriterien gelten übrigens auch für die Einsatzfahrten der Polizei.

Weitere Urteile: k. Verkehrsrecht - Zivilrecht

Haftungsverteilung Rechtsabbieger / unberechtigter Benutzer einer Busspur:

Bei einer Kollision zwischen einem Rechtsabbieger und einem PKW, der unberechtigt einen Sonderfahrstreifen (rechte Spur als Busspur) benutzte, kam es zur Kollision. Der Rechtsabbieger hatte den Drängler in der Busspur, § 9 StVO, der geradeaus weiter wollte, übersehen.

Das KG Berlin belegte den Drängler mit einer überwiegenden Schuldquote von 2/3 (Beschluss vom 06.01.2010). Der Rechtsabbieger habe geblinkt und schon den Abbiegevorgang begonnen; als rechtswidriger Benutzer der Busspur hätte er dies beim Geradeausfahren beachten müssen.

Weitere Urteile: k. Verkehrsrecht - Zivilrecht

Gemeindliche Räumpflicht für Fußgänger missachtet / Amtshaftung auch für Unfall eines Radfahrers

Räum- und Streupflichten auf gemeinsamen Fußgänger – und Radwegen bestehen für die Gemeinden (oder privaten Grundstücksanlieger) oft nur wegen des öffentlichen Fußgängerverkehrs, nicht aber gegenüber Radfahrern.

In diesem Fall hatte die Gemeinde einen Weg (Zeichen 240 StVO) pflichtwidrig nicht gestreut. Es verunglückte aber kein Fußgänger sondern ein Radler. Für seinen Schaden muss die Gemeinde auch haften (BGH, Urteil vom 09.10.2003).

Weitere Urteile: b. Haftung -Verkehrssicherungpfl

Unfall Radfahrer / Fußgänger auf gemeinsamem Rad – u. Fußweg (§ 41 StVO, Zeichen 240):

Auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg (Zeichen 240 gemäß StVO)  muss der Radler auf Sicht fahren, damit er rechtzeitig anhalten oder ausweichen kann. Missachtet er dies, so haftet er bei einem Unfall mit einem Fußgänger voll. Ein nur geringes Mitverschulden des Fußgängers bleibt in diesem Fall unbeachtlich (OLG Nürnberg, Urteil vom 07.04.2004).

Weitere Urteile: k. Verkehrsrecht - Zivilrecht

Unfall Radfahrer / Fußgänger auf getrenntem Rad- u. Fußweg (§ 41 StVO, Zeichen 241):

Auch bei getrennten Rad- und Fußwegen muss der Radler Rücksicht auf die Fußgänger nehmen und mit einem unachtsamen Betreten des Radwegs durch den Fußgänger rechnen (BGH, Urteil vom 02.12.2008).

Hier stand der Fußgänger mit dem Rücken zum Radfahrer und machte einen unbedachten Schritt auf den Radweg. Das Klingeln hatte er überhört. Bei der Vollbremsung des Radfahrers kam es zum Unfall. Nach dem Urteil trifft den Radler ein erheblicher Verschuldensanteil, weil er in sturem Vertrauen auf die Warnfunktion der Klingel mit vollem Tempo weiterfuhr, statt vorsorglich langsamer zu fahren und ein Fehlverhalten des Fußgängers einzukalkulieren.

Weitere Urteile: k. Verkehrsrecht - Zivilrecht

Schlagwörter