Unterhaltsanspruch des erwachsenen Kindes bei Verlust der Berufstätigkeit – erhöhter Selbstbehalt für Eltern, § 1603 BGB
Die Höhe des Kindesunterhalts ergibt sich u.a. aus den einschlägigen Unterhaltstabellen, so z.B. Düsseldorfer Tabelle. Dem Unterhaltspflichtigen ist dabei aus seinem Einkommen ein sog. Selbstbehalt zu belassen. Meist geht es um den Unterhalt für minderjährige oder gerade volljährig gewordene Kinder, die noch in Berufsausbildung oder Schule / Uni sind.
Wie hoch ist aber der Selbstbehalt, wenn das erwachsene Kind bereits über längere Zeit berufstätig war und z.B. in Folge Krankheit arbeitslos und wieder unterhaltsberechtigt wird? Damit hatte sich der BGH (Urteil vom 18.01.2012) auseinander zu setzen. Der Sozialhilfeträger verlangte aus übergeleitetem Recht Unterhalt vom Vater, einem Rentner mit einer Altersrente von ca. 1400 €.
Nach dem Urteil des BGH ging das Sozialamt aber leer aus. Denn in einer derartigen Situation müsse dem Vater mehr als der “normale” Selbstbehalt (z.Z. 990 €) belassen werden, nämlich monatlich 1400 € (2011) bzw. 1500 € (2012). Der Vater habe sich auf den ungeminderten Bezug seiner Altersrente einstellen dürfen. Mit der Erkrankung seiner Tochter, die zur Erwerbsunfähigkeit und damit verbunden zum Einkommensverlust führte, brauchte er nicht zu rechnen. Somit musste er von seiner Altersrente nichts abgeben.
Anmerkung: zu ähnlich erhöhten Selbstbehalten kommt es z.B. auch im umgekehrten Verhältnis erwachsenes Kind / Unterhaltszahlung an Eltern.

