Unterhaltsanspruch des erwachsenen Kindes bei Verlust der Berufstätigkeit – erhöhter Selbstbehalt für Eltern, § 1603 BGB

Die Höhe des Kindesunterhalts ergibt sich u.a. aus den einschlägigen Unterhaltstabellen, so z.B. Düsseldorfer Tabelle. Dem Unterhaltspflichtigen ist dabei aus seinem Einkommen ein sog. Selbstbehalt zu belassen. Meist geht es um den Unterhalt für minderjährige oder gerade volljährig gewordene Kinder, die noch in Berufsausbildung oder Schule / Uni sind.  

Wie hoch ist aber der Selbstbehalt, wenn das erwachsene Kind bereits über längere Zeit berufstätig war und z.B. in Folge Krankheit arbeitslos und wieder unterhaltsberechtigt wird? Damit hatte sich der BGH (Urteil vom 18.01.2012) auseinander zu setzen. Der Sozialhilfeträger verlangte aus übergeleitetem Recht Unterhalt vom Vater, einem Rentner mit einer Altersrente von ca. 1400 €.

Nach dem Urteil des BGH ging das Sozialamt aber leer aus. Denn in einer derartigen Situation müsse dem Vater mehr als der “normale” Selbstbehalt (z.Z. 990 €) belassen werden, nämlich monatlich 1400 € (2011) bzw. 1500 €  (2012).  Der Vater habe sich auf den ungeminderten Bezug seiner Altersrente einstellen dürfen. Mit der Erkrankung seiner Tochter, die zur Erwerbsunfähigkeit und damit verbunden zum Einkommensverlust führte, brauchte er nicht zu rechnen. Somit musste er von seiner Altersrente nichts abgeben. 

Anmerkung: zu ähnlich erhöhten Selbstbehalten kommt es z.B. auch im umgekehrten Verhältnis erwachsenes Kind / Unterhaltszahlung an Eltern.

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Kindesunterhalt – nach Bachelor auch noch Master-Studium

Die Neuordnung der Studiengänge -erst Bachelor, dann anschließend Master- wirft auch Fragen im Unterhaltsrecht auf. Muss im Anschluss an den Bachelor auch noch das Masterstudium vom Unterhaltspflichtigen finanziert werden?

Die Frage ist bisher strittig und in der Rechtssprechung noch nicht eindeutig geklärt. Das OLG Celle neigt zur Antwort: ja! (Beschluss vom 02.02.2010). Der Master sei die sinnvolle und in der Praxis  auch regelmäßige Fortsetzung ( bei 70-90 % der Studenten) des Studiums nach dem Bachelor. Die weitere Qualifizierung sei auch sinnvoll zur Steigerung der  Berufschancen.

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Ohne Fleiß kein Ausbildungsunterhalt für Studenten:

Das studierende Kind muss zügig studieren und seinen Studienfortschritt auch belegen können. Ansonsten kann es seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verlieren (OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2004).

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Familienrecht

  • Kindesunterhalt bei Fremdbetreuung (Kindergarten, Kita) – Änderung der Rechtsprechung! (lesen)
  • isolierte Auskunftsklage ist noch keine Anspruchsberühmung (lesen)
  • Unterhaltsanspruch des Enkels gegen Großeltern – höherer Selbstbehalt zugunsten Oma und Opa (lesen)
  • Elternunterhalt – Schonvermögen zugunsten des erwachsenen, berufstätigen Sohnes (lesen)
  • Elternunterhalt – kein Unterhaltsanspruch der “Rabenmutter” gegen erwachsene Tochter (lesen)
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Kosten für Kindergarten und Kita sind Mehrbedarf

Der BGH hat im Zusammenhang mit Fremdbetreuungskosten für Kinder, insbesondere beim Besuch von Kindergarten oder ganztägiger Kita, seine frühere Rechtsprechung geändert!

Nunmehr gilt (BGH, Urteil vom 26.11.2008): die Kosten für die Fremdbetreuung sind nicht in den Regelsätzen des Kindesunterhalts, z.B. nach der Düsseldorfer Tabelle, enthalten, sondern kommen gemäß §§ 1610, 1612 a BGB als Mehrbedarf noch zum geschuldeten Tabellenunterhalt dazu (allerdings abzüglich darin enthaltener Verpflegungskosten). Der BGH ließ sich dabei vom Gedanken leiten, dass der Besuch von Kindergarten oder Kita pädagogisch sinnvoll ist und die soziale Entwicklung des Kindes fördert. Dieser Mehrbedarf muss nicht nur vom barunterhaltspflichtigen sondern von beiden Elternteilen nach ihrer Leistungsfähigkeit getragen werden, also auch vom (ggf. allein) betreuenden Elternteil entgegen § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB; insoweit gilt für ihn nach dem Urteil keine Privilegierung mehr!

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Isolierte Auskunftsklage ist noch keine Anspruchsberühmung

Zur Prüfung, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht, kann gemäß § 1605 BGB Auskunft über das Einkommen des eventuell Unterhaltsverpflichteten verlangt werden. Einem solchen Auskunftsverlangen kann der Unterhaltsverpflichtete nicht erfolgreich mit einem Gegenangriff in Form einer sog. negativen Feststellungsklage (er sei zur Auskunft nicht verpflichtet, weil er im Ergebnis einen Unterhalt nicht schulde..) begegnen. An der Offenlegung seiner Einkünfte kommt der eventuell Unterhaltspflichtige nicht vorbei.

Das bloße Auskunftsverlangen schafft für den eventuellen Unterhaltsgläubiger noch kein Risiko, mit einem Prozess des Gegners auf Aberkennung eines Unterhaltsanspruchs erfolgreich überzogen zu werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2004).

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Unterhaltsanspruch des Enkels gegen Großeltern – höherer Selbstbehalt

Wenn von den Eltern nichts zu holen ist, dann haften auch die Großeltern auf den Unterhalt ihres Enkels. Allerdings muss ihnen ein angemessener Selbstbehalt für ihre eigenen Bedürfnisse bleiben. Nur die Einkünfte, die über diesem Selbstbehalt liegen, stehen u.U. für den Unterhalt des Enkels zur Verfügung.

Der Selbstbehalt für die Großeltern ist nach Meinung des OLG Schleswig – die allerdings umstritten ist – um 25 % höher anzusetzen als der Elternselbstbehalt (Urteil vom 10.06.2004).

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Schonvermögen des (erwachsenen) Kindes beim Elternunterhalt (Rückgriff des Sozialamts):

Das eigene Einkommen einer im Pflegeheim untergebrachten Frau reichte nicht aus und das Sozialamt zahlte den Rest. Dafür nahm das Sozialamt Rückgriff beim Sohn, der ein monatliches Nettoeinkommen von 1330.- € und ein kleines Vermögen von ca. 115000.- € hatte.

Der BGH (Urteil vom 30.08.2006) wies die Forderung des Sozialamtes ab. Das laufende Einkommen sei zu gering (erhöhter Selbstbehalt von 1400 € für den berufstätigen Sohn). Aber auch sein Vermögen sei bescheiden und müsse nicht (teilweise) angegriffen werden. Ein standesgemäßes, selbstgenutztes Haus gehöre genauso zum Schonvermögen wie Rücklagen für das eigene Alter. Der Betrag von 100.000 liege in diesem unantastbaren Bereich. Zusätzlich zur späteren gesetzlichen Rente könne man regelmäßig 5 % seiner laufenden Einkünfte als private Altersvorsorge ansparen, die nicht für den Unterhalt der eigenen, bedürftigen Eltern geopfert werden muss.

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Kein Unterhaltsanspruch der “Rabenmutter” gegen erwachsene Tochter

Nicht nur die Eltern schulden Unterhalt für ihre Kinder; es kann auch umgekehrt kommen. Insbesondere im hohen Alter der Eltern reichen oft deren Einkünfte für die Heimfinanzierung nicht aus; dann springt das Sozialamt ein, versucht aber bei den Kindern Rückgriff zu nehmen.

So auch in diesem Fall einer “Rabenmutter”: diese war in die USA ausgewandert und ließ ihre Tochter als Kleinkind zurück. Die Großeltern zogen die Enkelin groß; aus ihr wurde eine Krankenschwester. Der Kontakt zur Mutter war und blieb erloschen. Nach einigen Jahrtzehnten kam die Mutter nach Deutschland zurück und beanspruchte zur Aufbesserung ihrer geringen Altersrente Sozialhilfe. Diese Leistungen wollte das Sozialamt sich von der Krankenschwester zurückholen. Der BGH (Urteil vom 19.05.2004) erteilte dem aber eine Absage: die Mutter habe durch ihre früheren Verfehlungen gegenüber ihrer Tochter jetzt jeglichen Anspruch auf Elternunterhalt gegen die Tochter verwirkt. Das müsse auch vom Sozialamt so hingenommen werden.

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