Erstschädiger + Zweitschädiger – Haftungszurechnung Unfall + Arztfehler

Mit einer schwierigen und immer wieder vorkommenden Frage der Schadens- und Haftungszurechnung bei mehrfachen Schädigungen hatte sich das OLG Koblenz zu befassen. Bei einem Verkehrsunfall wurde das Unfallopfer schwer verletzt. Die Verletzungen verschlimmerten sich noch, weil der Arzt, der den Verunfallten behandelte, einen Fehler beging.

Unstreitig haften beide Täter (Unfallfahrer und auch Arzt) jeweils für ihre Handlungen und die daraus resultierenden Schäden. Der Unfallfahrer haftet darüber hinaus aber auch noch für die Folgen aus dem ärztlichen Behandlungsfehler, so das OLG Koblenz (Urteil vom 24.04.2008). Der Behandlungsfehler des Arztes sei dem Fahrer kausal noch zuzurechnen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Arzt einen völlig unerwarteten und ganz groben Fehler begangen habe. Dann sei dieser Fehler des Zweitschädigers (Arzt) dem Erstschädiger (Fahrer) nicht mehr anzulasten.

Weitere Urteile: c. Haftung, Schaden - Sonstiges

Verkehrsrecht Bußgeld

  • Rotlichtverstoß und Zeitschätzung durch Polizisten (lesen)
  • Gurtpflicht und Handyverbot bei stehendem Auto (lesen)
  • kein Fahrverbot bei Augenblicksversagen (lesen)
  • einheitliche Tat bei mehreren Verkehrsverstößen (lesen)
  • Fahrzeugeigenschaft (Pkw / Lkw) I – Kfz-Papiere nicht entscheidend (lesen)
  • Fahrzeugeigenschaft (Pkw / Lkw, Sprinter) III – EU-Typengenehmigung als Pkw gegenüber Lkw-Einstufung in Deutschland nachrangig (lesen)
  • Erkennbarkeit von Verkehrszeichen – Abschleppkosten (lesen)
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Verkehrsrecht Zivil

  • Radfahrer auf Zebrastreifen (lesen)
  • Radler ohne Helm – trägt er Mitverschulden an seinen Kopfverletzungen? (lesen)
  • Unfall Radfahrer / Fußgänger auf gemeinsamem Rad – und Fußweg (lesen)
  • Unfall Radfahrer / Fußgänger auf getrenntem Rad – und Fußweg (lesen)
  • zur Höhe des Schmerzensgeldes bei Gefährdungshaftung (lesen)
  • Schutzbereich des haltenden Busses gemäß § 20 StVO: gilt nicht nur für Busfahrgäste (lesen)
  • Mitfahrt bei betrunkenem Fahrer – dem Beifahrer droht Mitverschulden! (lesen)
  • Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung – mitschuldiger Unfallgegner muss ihn anteilig ersetzen (lesen)
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Radfahrer auf Zebrastreifen, § 26 StVO:

Der Zebrastreifen gemäß § 26 StVO ist für Fußgänger und Rollstuhlfahrer da. Will ihn ein Radfahrer benutzen, so muss er absteigen und das Rad schieben. Auch das “Rollern” mit dem Fahrrad ( Stehen auf 1 Pedal, Anschieben mit dem anderen Fuß) kann noch eine zulässige Benutzung als Fußgänger sein. Jedenfalls führt es nicht zwangsläufig zu einem Mitverschulden des Radlers, wenn er auf dem Zebrastreifen von einem Pkw angefahren wird (KG Berlin, Urteil vom 03.06.2004).

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Unfall Radfahrer / Fußgänger auf gemeinsamem Rad – u. Fußweg (§ 41 StVO, Zeichen 240):

Auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg (Zeichen 240 gemäß StVO)  muss der Radler auf Sicht fahren, damit er rechtzeitig anhalten oder ausweichen kann. Missachtet er dies, so haftet er bei einem Unfall mit einem Fußgänger voll. Ein nur geringes Mitverschulden des Fußgängers bleibt in diesem Fall unbeachtlich (OLG Nürnberg, Urteil vom 07.04.2004).

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Unfall Radfahrer / Fußgänger auf getrenntem Rad- u. Fußweg (§ 41 StVO, Zeichen 241):

Auch bei getrennten Rad- und Fußwegen muss der Radler Rücksicht auf die Fußgänger nehmen und mit einem unachtsamen Betreten des Radwegs durch den Fußgänger rechnen (BGH, Urteil vom 02.12.2008).

Hier stand der Fußgänger mit dem Rücken zum Radfahrer und machte einen unbedachten Schritt auf den Radweg. Das Klingeln hatte er überhört. Bei der Vollbremsung des Radfahrers kam es zum Unfall. Nach dem Urteil trifft den Radler ein erheblicher Verschuldensanteil, weil er in sturem Vertrauen auf die Warnfunktion der Klingel mit vollem Tempo weiterfuhr, statt vorsorglich langsamer zu fahren und ein Fehlverhalten des Fußgängers einzukalkulieren.

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Zur Schmerzensgeldhöhe bei Gefährdungshaftung

Vor der Reform vom 01.08.2002 zum Schadensrecht gab es Schmerzensgeld nur für verschuldete Verletzungen; nunmehr ist eine Haftung dafür auch im Rahmen der bloßen Gefährdungshaftung nach dem StVG (Straßenverkehrsgesetz) eröffnet.

Dies erweitert zugunsten der Verkehrsopfer den Anwendungsberich für Schmerzensgeldansprüche wesentlich. Allerdings stellt sich damit auch die Frage, ob die Höhe des Schmerzensgeldes dann zu reduzieren ist, wenn es nicht wegen einer Verschuldenshaftung sondern “nur” wegen einer Gefährdungshaftung zu zahlen ist. Das OLG Celle (Beschluss vom 23.01.2004) sagt “nein”, weil man bei “normalen” Schmerzensgeldbeträgen gemäß § 847 BGB früher ohnehin nur von einem Grad einfacher Fahrlässigkeit ausgegangen sei .

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Schutzbereich an Bushaltestelle gilt für alle Passanten, § 20 StVO:

Seit einer Gesetzesänderung im Jahre 1995 gilt an Bushaltestellen für Autofahrer erhöhte Vorsicht gemäß § 20 StVO.

Lange war es strittig, ob dies nur ein- oder aussteigende Buspassagiere oder aber alle Passanten in der Nähe der Haltestelle schützt. Das LG München I und das OLG München wollten den Schutz nur den Busfahrgästen gewähren (Urteil vom 03.12.1999) und haben unsere Klage für einen an der Haltsstelle verunfallten, “bloßen” Passanten abgewiesen.

Der BGH hat jetzt anders entschieden (Urteil vom 28.03.2006). Erhöhte Vorsicht ist gegenüber allen Passanten geboten. Fährt ein Pkw statt mit 30 km/h mit einem Tempo von 50 km/h vorbei und kommt es dabei zu einem Unfall mit einem Fußgänger, begründet dies im Regelfall eine Haftung oder Mithaftung des Pkw-fahrers.

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Betrunkener Fahrer – Mitverschulden des auch betrunkenen Beifahrers:

Ein betrunkener Autofahrer verursachte schuldhaft einen Unfall, bei dem auch der Beifahrer verletzt wurde. Dieser klagte wegen seiner Verletzungen auf Schadensersatz gegen den Fahrer. Der Beifahrer war selbst auch betrunken und überdies nicht angeschnallt.

Beides führte zu einem Mitverschulden des Beifahrers. Das Landgericht wollte dies sogar in der Summe mit 75 % bemessen, das OLG Karlsruhe (Urteil vom 30.01.2009) belastete dagegen den betrunkenen und nicht angeschnallten Beifahrer nur mit einer eigenen Verschuldensquote von 1/3. Dies sei gemäß §§ 254, 827 BGB, § 7 StVG und § 21 a StVO ausreichend und angemessen.

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Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung ist vom mitschuldigen Unfallgegner (anteilig) zu ersetzen

Der Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung gehört zum erstattungsfähigen Schaden aus einem Verkehrsunfall. Das gilt auch bei einer nur anteiligen Haftung des Unfallgegners (in diesem Fall 50 %); dann ist die Mehrbelastung aus der Rückstufung anteilig (hier: 50 %) zu erstatten (BGH, Urteil vom 25.04.2006).

Anmerkung: Für den Rückstufungsschaden bei der Haftpflichtversicherung in den Fällen des anteiligen Verschuldens gilt dies aber nicht! Dieser kann nicht, auch nicht anteilig, auf den Gegner abgewälzt werden.

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